Schreiben von Eltern erhalten, die bestreiten, dass ihr Sohn geschäftsfähig ist und die Forderung (70 € von uns + Inkassogebühren) von uns nichtig ist. Mit allen Paragraphen die es so gibt...
Sohn hat bei uns Ware bestellt, die er sicherlich weiterverkauf hat, keine personalisierte. Jetzt schaue ich auf den mitgesendeten Ausweis: 17,6 Jahre alt. Also fast 18... Eigene E-Mail Adresse von den Eltern (mit eigener Domain) eingerichtet... Ich gehe dagegen vor, also mit fast 18 ist man mindestens bedingt Geschäftsfährig, auch greift hier der Taschengeldparagraph und sollte das nicht so sein, so würden sich die Eltern zumindest mit haftbar machen was der fast volljährige Sohn hier tut.
Also im Zweifel Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und wegen Warenkreditbetruges.
Es ist für mich ein Unding, dass hier die Unfähgigkeit der Eltern auf Unternehmer abgewählt werden. Wenn meine Kinder so etwas tun würden, dann müssten die das zahlen und würden eben solange kein Taschengeld mehr bekommen bis es abbezahlt ist... Aber heutzutage ist ja der böse Unternehmer schuld.
Erheitert mich trotzdem, weil ich mich schon auf die Brieffreundschaft freue...
Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
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Re: Das erheitert mich heute... 😁
Sollte die Ware "weg" sein, hat es sich ohnehin erledigt.
Wie wurde denn bezahlt ? Auf Rechnung, also noch gar nicht, dann haste keine Chance - es sei denn die Ware ist weg.
Wie wurde denn bezahlt ? Auf Rechnung, also noch gar nicht, dann haste keine Chance - es sei denn die Ware ist weg.
Zuletzt geändert von Roemer am 21. Dez 2023 13:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Das erheitert mich heute... 😁
Kann mich Roemer nur anschließen. Das ist meist vergebene Liebesmüh .... Habs auch schon 2x durch. Kann dir grundsätzlich auch mit einem Erwachsenen passieren der unter Betreuung steht.
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Re: Das erheitert mich heute... 😁
Sehe ich anders und auch schon öfters geschafft (zuletzt bei einem 13 Jährigen, der unter Betreuung stand, welcher über 500 € Schaden verursacht hat) das Geld alleine durch die Androhung der Anzeige wegen Warenkreditbetruges sowie auch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht wiederbekommen. Und hier sehe ich noch größere Chancen, der Kerle wird in ein paar Monaten 18...
Re: Das erheitert mich heute... 😁
Was hat das mit Betrug zu tun, wenn die Ware retour gesendet wird. Davon gehe ich ja aus.
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Re: Das erheitert mich heute... 😁
Eben nicht. Dann wäre es für mich auch in Ordnung. Aber in dem Schreiben steht davon nichts.
Re: Das erheitert mich heute... 😁
Also rechtlich gesehen gilt halt das Geschäfte mit Minderjährigen schwebend unwirksam sind. Es seid denn, man kann sich auf den Taschengeldparagrafen berufen, was in der Praxis schwierig ist. Brauchen ja nur behaupten, dass Geld war ein Geschenk von einem Verwandten.
Wenn es hier aber ein Warenverkauf war, müsste er die natürlich zurücksenden. Ist das gekaufte aber verbraucht, dann guckt man in die Röhre.
Aber natürlich kann man immer versuchen, die Eltern mit Paragraphen vollschmeißen, um sie zu verunsichern. Mit Verletzung der Aufsichtspflicht kommt man bei einem 17-jährigen allerdings kaum durch.
Das der Jugendliche fast 18 ist, nützt halt nix, fast ist nicht 18. Wenn er 18 ist, könnte er das Geschäft aber nachträglich genehmigen.
Wenn es hier aber ein Warenverkauf war, müsste er die natürlich zurücksenden. Ist das gekaufte aber verbraucht, dann guckt man in die Röhre.
Aber natürlich kann man immer versuchen, die Eltern mit Paragraphen vollschmeißen, um sie zu verunsichern. Mit Verletzung der Aufsichtspflicht kommt man bei einem 17-jährigen allerdings kaum durch.
Das der Jugendliche fast 18 ist, nützt halt nix, fast ist nicht 18. Wenn er 18 ist, könnte er das Geschäft aber nachträglich genehmigen.
Re: Das erheitert mich heute... 😁
So einfach ist das auch nicht, falls die Ware verbraucht ist.
Sohnemann ist strafmündig und auch das Jugendstrafrecht kennt den Tatbestand Betrug. Da kann es sich sehr wohl lohnen mit Paragrafen zu werfen
Sohnemann ist strafmündig und auch das Jugendstrafrecht kennt den Tatbestand Betrug. Da kann es sich sehr wohl lohnen mit Paragrafen zu werfen
Re: Das erheitert mich heute... 😁
Für Betrug braucht es Vorsatz und eine Täuschung. Das sehe ich jetzt eigentlich nur, wenn er das Geburtsdatum im Shop abgefragt hätte.So einfach ist das auch nicht, falls die Ware verbraucht ist.
Sohnemann ist strafmündig und auch das Jugendstrafrecht kennt den Tatbestand Betrug.
Ansonsten ist es ja nicht seine Schuld, kann er zumindest argumentieren. Er wollte etwas kaufen und bezahlen, die Eltern haben es verboten.
Das ist ein Risiko das man grundsätzlich bei Geschäften mit Minderjährigen eingeht. Im Laden könnte man nach dem Ausweis fragen, im Online-Shop ist halt schwierig.
Ist zwar etwas älter, aber die Rechtslage hat sich nicht geändert:
https://shopbetreiber-blog.de/2012/04/3 ... rjaehrige/
Ein guter Glaube an die Volljährigkeit des Vertragspartners wird übrigens nicht geschützt.
Es besteht auch keine Aufklärungspflicht des Minderjährigen, auf sein Alter hinzuweisen. Selbst wenn der Minderjährige einem Händler gegenüber wahrheitswidrig behaupten würde, es sei volljährig, würde dies dennoch keine (vor)vertraglichen Ansprüche gegen den Minderjährigen auslösen. Schadensersatzansprüche wären in diesem Fall aber ggf. denkbar.
(...) Der Gesetzgeber stellt den Schutz und die Erziehung Minderjähriger aber grundsätzlich über den guten Glauben des Vertragspartners.
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Re: Das erheitert mich heute... 😁
Da die Ware wohl nicht mehr im Besitz des Jugendlichen und der Eltern ist, gehe ich hier von Vorsatz und Täuschung aus.
Wollte er nicht. Zahlungserinnerung und Mahnung hat er ignoriert, erst auf das Inkassoschreiben per Post haben die Eltern reagiert.
Bei einem fast 18 jährigen - gerade in der heutigen digitalen Welt - gehe ich sehr davon aus, dass er weiß was er tut. Und zudem greift hier der Taschengeldparagraph, mit 17 bekommt man sicherlich nicht nur 20 € Taschengeld. Hier versagen die Eltern, da der Bängel vermutlich in vielen Shop bestellt hat und Ware nicht bezahlt hat. Aber anstatt sich selber die Schuld zu geben wird die Schuld auf den bösen Shopbetreiber abgewälzt. Das ist ja im heutigen Deutschland normal. Er ist bedingt Geschäftsfähig, somit sehe ich klar den Tatverdacht des Betruges. Und da die Eltern ihm auch eine E-Mail Adresse VORNAME@Familie XY.de eingerichtet haben, wissen diese dass er im Internet unterwegs ist, E-Mails bekommt und bestimmt auch einkauft. Welcher 17 jährige macht das nicht???
Re: Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
Ich würde es auch durchziehen. Möglicherweise sind Sohn und Eltern ja sogar Komplizen und mit der Masche bisher auch immer durchgekommen.
¯\(°_o)/¯
¯\(°_o)/¯
Re: Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
grinsel.....wenn man als U18 Ware auf Rechnung bestellen und z.B weiter verkaufen kann und dies weder zivilrechtlich noch strafrechtlich Konsequenzen hat, entdecke ich gerade ein Geschäftsmodell
Ich habe ja auch noch einen U18 Rotzlöffel.
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Re: Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
Der Taschengeldparagraf zieht grundsätzlich nur, wenn bereits bezahlt wurde. Kann man auch sehr schön daran erkennen: "Brauchen ja nur behaupten, dass Geld war ein Geschenk von einem Verwandten." – Von welchem Geld reden wir dabei, wenn noch gar nicht bezahlt wurde?
Wenn man überzeugt ist, dass es sich um eine Straftat handelt, kann man natürlich den Weg ganz normal gehen. Eventuell stellen die Strafverfolgungsbehörden ja auch fest, dass es sich tatsächlich häuft.
Ansonsten bleibt nur, ganz normal die Sache zurückzufordern. Und wenn sie nicht mehr da ist, weil sie verkauft wurde, zu versuchen, dafür den Erlös zu erhalten. Am aussichtsreichsten dürfte es da tatsächlich sein, sich auf den Standpunkt zu stellen, man gehe von einer Straftat aus, um die Eltern subtil zur Zahlung zu bewegen. Ist natürlich nur dann sauber, wenn man auch wirklich von einer Straftat ausgeht …
Wenn man überzeugt ist, dass es sich um eine Straftat handelt, kann man natürlich den Weg ganz normal gehen. Eventuell stellen die Strafverfolgungsbehörden ja auch fest, dass es sich tatsächlich häuft.
Ansonsten bleibt nur, ganz normal die Sache zurückzufordern. Und wenn sie nicht mehr da ist, weil sie verkauft wurde, zu versuchen, dafür den Erlös zu erhalten. Am aussichtsreichsten dürfte es da tatsächlich sein, sich auf den Standpunkt zu stellen, man gehe von einer Straftat aus, um die Eltern subtil zur Zahlung zu bewegen. Ist natürlich nur dann sauber, wenn man auch wirklich von einer Straftat ausgeht …
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Re: Das erheitert mich heute... 😁
Sehe ich anders. Unsere 10 Jährige hat auch eine vorname@firmenname.at adresse, da die kids im Gymnasium einem laptop bekommen wo man auch eine mail adresse benötigt. ausserdem brauchen sie auch fürs handy eine mail adresse.Fotoshooter hat geschrieben: ↑21. Dez 2023 13:28Und da die Eltern ihm auch eine E-Mail Adresse VORNAME@Familie XY.de eingerichtet haben, wissen diese dass er im Internet unterwegs ist, E-Mails bekommt und bestimmt auch einkauft. Welcher 17 jährige macht das nicht???
Re: Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
Der Kaufvertrag ist durch die Aussage der Eltern ex tunc nichtig, er hat also nie bestanden. Damit ist der Sohn ungerechtfertigt bereichert und verpflichtet, das Erlangte herauszugeben (§812 BGB). Dazu würde ich ihn mit Fristsetzung auffordern. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er den Wert zu ersetzen (§818 BGB), und zwar den Verkehrswert, also deinen Verkaufspreis. Wie es mit den Versandkosten für die Rücksendung aussieht, weiß ich nicht sicher, sehe aber gute Chancen, dass der Sohn die analog zum normalen Widerruf auch tragen muss. Wenn nicht innerhalb der Frist herausgegeben/gezahlt wird, Mahnbescheid oder direkt verklagen, da schützt auch die Minderjährigkeit nicht.
Mit Betrug & Co. würde ich da nicht anfangen, damit macht man sich nur lächerlich, und den Taschengeldparagraphen würde ich auch nicht ziehen. Ware zurück und fertig.
Mit Betrug & Co. würde ich da nicht anfangen, damit macht man sich nur lächerlich, und den Taschengeldparagraphen würde ich auch nicht ziehen. Ware zurück und fertig.
Re: Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
Aus eigener Erfahrung: Vor der Volljährigkeit einer Person kann der Gerichtsvollzieher nichts machen.
Re: Geschäftsfähig? 17 Jähriger kauft ein und bezahlt nicht...
Dieser lautet
Was er - aller Wahrscheinlichkeit nach - aber ist, dennDie Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
1.
= Geld bekommenFotoshooter hat geschrieben: ↑21. Dez 2023 13:28 [...] Ware bestellt, die er sicherlich weiterverkauf[t] hat, [...]
und
2.
= kein Geld bezahltFotoshooter hat geschrieben: ↑21. Dez 2023 16:22 [...] Zahlungserinnerung und Mahnung hat er ignoriert, [...]
1. + 2. = Bereicherung
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