Antwort vom Kartellamt....

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Mr. T.
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Antwort vom Kartellamt....

Ein paar obsolete Passagen gekürzt. Das meiste kann man sich selber denken, gerade in Bezug auf die "Verbesserung der Möglichkeiten für Händler".

...
Sie beschweren sich über verschiedene Verhaltensweisen von Amazon: Unrechtmäßige Retouren von Spielen und DVD, Sperrungen aufgrund angeblicher Hochpreisfehler und negativer Bewertungen der Kunden (Stimme des Kunden)...

Im Rahmen der Missbrauchskontrolle sind das Bundeskartellamt wie auch die EU-Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde bereits in mehreren Verfahren gegen Amazon aktiv geworden. Auch derzeit sind mehrere Verfahren in den verschiedenen Wettbewerbsbehörden gegen Amazon anhängig.

Unter anderem hat das Bundeskartellamt die Geschäftsbedingungen für Händler auf dem Marktplatz amazon.de geprüft und im Juli 2019 weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen erzielt. Dazu gehören u. a. der Ausschluss von Erstattungen von ungerechtfertigten Retouren und die Änderung der Gerichtsstandklausel. Für weitere Informationen können wir Sie auf die diesbezügliche Pressemitteilung des Bundeskartellamts verweisen:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedD ... mazon.html

Durch die Änderungen der Amazon-Geschäftsbedingungen im Jahr 2019 und den sich dadurch veränderten Gerichtsstand ist insbesondere eine gerichtliche Klärung verschiedener Sachverhalte mit Amazon in Deutschland möglich geworden; insoweit können Händler unter bestimmten Voraussetzungen mögliche vertragsrechtliche Ansprüche gegen Amazon selbst vor deutschen Zivilgerichten geltend machen. Auf diese Möglichkeit des Zivilrechtsweges möchten wir Sie in Ihrem Fall hinweisen.

Das Bundeskartellamt hat außerdem im Juli 2022 in einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung nach der neuen Vorschrift des § 19a GWB festgestellt, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und somit einer erweiterten Missbrauchsaufsicht unterliegt (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 6. Juli 2022:

https://www.bundeskartellamt.de/SharedD ... nn=3591568

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Derzeit prüft das Bundeskartellamt in zwei Verfahren mögliche Eingriffe von Amazon in die Preissetzungsfreiheit der Marketplace-Händler und mögliche Benachteiligungen der Händler durch Amazons Zusammenarbeit mit (Marken-)Herstellern.

Im sog. Preiskontrollmechanismen-Verfahren untersucht das Bundeskartellamt derzeit, inwieweit Amazon entscheidend - und verbotenerweise - durch einen Preiskontrollmechanismus bzw. Algorithmus Einfluss auf die Preisfreiheit der tätigen Händler nimmt. Das Bundeskartellamt überprüft hierbei vor allem, dass Amazon Produkte von Dritthändlern sperre bzw. nicht zum Angebot auf dem Amazon-Marktplatz zulasse und dies mit zu hohen Preisen begründe. Ein solcher systematischer Eingriff in die Preissetzung des Händlers kann in der Tat einen Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung darstellen.

Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen leider keine weitergehende Auskunft zum Stand der laufenden Verfahren und insbesondere zu der kartellrechtlichen Bewertung der untersuchten Verhaltensweisen von Amazon geben. Da Ihr Hinweis u.a. Sachverhalte betrifft, die in einem unserer Verfahren bereits untersucht werden (Sperrungen aufgrund von Preisfehlern), werden wir ihn selbstverständlich berücksichtigen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass das Bundeskartellamt grundsätzlich keine Einzelfälle aufgreifen kann. Denn durch die vorgenannten Verfahren, die bereits laufen und aufgrund ihrer hohen Bedeutung aktuell prioritär sind, werden unsere personellen Ressourcen weitgehend gebunden. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerden Aspekte der bilateralen Beziehungen zwischen Amazon und dem jeweiligen Händler betreffen, die auch auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden könnten. Durch die AGB-Änderungen der Amazon-Geschäftsbedingungen im Jahr 2019 können Händler unter bestimmten Voraussetzungen mögliche vertragsrechtliche Ansprüche gegen Amazon selbst vor deutschen Zivilgerichten geltend machen. Als Wettbewerbsbehörde dürfen wir Sie dazu jedoch nicht beraten, sondern Sie müssten einen Rechtsanwalt kontaktieren.

...


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Inigualable
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Re: Antwort vom Kartellamt....

Leider geht das Thema schon seit Jahren….
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Mr. T.
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Re: Antwort vom Kartellamt....

Inigualable hat geschrieben: 11. Okt 2023 16:11 Leider geht das Thema schon seit Jahren….
Und leider hat es sich seit 2019 auch verschlechtert statt verbessert.
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Re: Antwort vom Kartellamt....

Mr. T. hat geschrieben: 12. Okt 2023 10:33
Inigualable hat geschrieben: 11. Okt 2023 16:11 Leider geht das Thema schon seit Jahren….
Und leider hat es sich seit 2019 auch verschlechtert statt verbessert.
Wenn das Amt so langsam Arbeitet, muss man die verfügbare Zeit so gut wie möglich nutzen. In der Zwischenzeit wird sicher schon der nächste Kartellverstoß geplant.
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