Ich bin heute über ein Urteil gestolpert, was ich tatsächlich erst so gar nicht glauben konnte (durch ein Youtube-Video, was ich erst für populistischen Bulshit gehalten habe).
Im dem EuGH vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer im Rahmen der Sanierung seines Hauses einen Handwerksbetrieb außerhalb der Geschäftsräume mündlich damit beauftragt, die Elektroinstallation zu erneuern. Als hinterher die Rechnung kam, bezahlte der Eigentümer nicht. Stattdessen widerrief er den Vertrag. Der Handwerksbetrieb habe ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert.
Quelle: https://m.faz.net/aktuell/wirtschaft/eu ... 3.amp.htmlBei Haustürgeschäften ohne Widerrufsbelehrung seien Verbraucher daher auch dann „von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit“, wenn sie den Vertrag erst nach Abschluss der Arbeiten widerrufen.
Ich dachte erst das könnte vielleicht falsch verfasst sein und habe auf einem Rechts-Blog nachgelesen:
Quelle:Das deutsche Gericht fragte sich jedoch, ob diese Richtlinie jeglichen Anspruch des Unternehmers auf „Wertersatz“ auch dann ausschließt, wenn dieser Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag ausgeübt hat. Auf diese Weise könnte der Verbraucher nämlich einen Vermögenszuwachs erlangen, was dem deutschen Rechtsgrundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderliefe.
(...)
Da die europäische Richtlinie den Zweck verfolgen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher zu stellen und dieses Ziel in Gefahr geriete, falls zugelassen würde, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Werkvertrags Kosten entstehen könnten, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind, sah der EuGH auch das Argument des erzielten Vermögenszuwachses für nicht relevant an.
https://rae-schieder.de/ohne-widerrufsb ... andwerker/
Fazit: neue Elektroinstallation verschenkt?!