Also rein gefühlsmäßig wirkt das eher wie ein Akt der Verzweiflung (vermutlich ein Versuch den den Designschutz zu umgehen?)§ 8.1 sog. crash-parts, also teile, die äusserlich sichtbar sind und im falle einer reparatur zur wiederherstellung des äusseren erscheinungsbild dienen, werden ausschliesslich zu diesem zwecke (reparatur) und ausdrücklich nicht zu anderen, insbesondere tuningzwecken, verkauft.
das produkt unterliegt einem geschmacksmuster/design, dessen inhaber nicht die firma XXX ist. das produkt darf alleine dazu verwendet werden, die reparatur eines komplexen erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches erscheinungsbild zu geben.
für den fall, dass ein käufer dieser teile dieselben nicht zu reparaturzwecken verwendet, wird eine vertragsstrafe in höhe von 5.000€ vereinbart. die geldtendmachung eines höheren schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. für diesen fall wird darüber hinaus dem verkäufer ein rücktrittsrecht eingeräumt, nach dessen ausübung das produkt zurück zu senden ist.
Jemand eine Meinung dazu?