Anzahlung bislang ca. 50%, noch keine Vorsteuer angemeldet.Ach hat geschrieben: ↑6. Okt 2022 08:09 Gehört die PV-Anlage zu den Kosten privater Lebensführung, gilt:
- Keine AFA, dafür Ansatz der Handwerkerleistung (nicht Material, nur "Arbeitszeit"!)
- Umsatzsteuerlich steht und fällt die Umsatzsteuerpflicht im Zeitpunkt der kompletten Fertigstellung. Bei einer Küche bspw. könnte das auch sein, dass die letzte Wischleiste etwas später montiert wird. Übertrag das gerne auf PV-Anlagen.
- Eine Inbetriebnahme würde ich nicht riskieren. Es könnte sein, dass man aus der Inbetriebnahme die komplette Fertigstellung schlussfolgert.
- Aufpassen: Als Inbetriebnahme kann bei PV-Anlagen die erste "Nutzung" jeglicher Art interpretiert werden. Hält der Elektriker einmal eine Glühbirne oder einen Lügenstift ran und der Strom fließt für einen Moment und lässt das Lämpchen aufleuchten, ist die Anlage formell in Betrieb genommen. Ja, dafür braucht es noch keinen Wechselrichter!
- Wenn Du noch nicht über 84% angezahlt hast, solltest Du auch bis zur Schlussabrechnung vermeiden, über 84% zu kommen. Denn dann würdest du tatsächlich die USt zurückbekommen. Besser wäre aber, wenn die Schlussrechnung keine Rückzahlung auslöst. Rückzahlungen provozieren das Finanzamt unnötig.
- Du hast hoffentlich bisher noch nicht dem FA die Anlage gemeldet, insbesondere noch keine Vorsteuer gezogen?
Natürlich noch nichts in Betrieb, noch nichts ans FA gemeldet (ist ja noch nicht in Betrieb).
Die Endrechnung würde dann der vereinbarte Nettobetrag sein abzgl. der von mir geleisteten Anzahlung. Der Solateur verrechnet dann die Erstattung der Ust in seiner Umsatzsteuervoranmeldung.
So schreibt es Mücke und mein Solateur hat dies auch so bestätigt.
Zur Afa: Sobald die Anlage keine Liebhaberei ist, ist diese gewerblich und Afa kann ziehen, ich habe noch nirgendwo gelesen, dass es bzgl. PV Anlagen da Probleme geben sollte.
Diejenigen, die ihre Anlage bereits in Betrieb haben, können in 2022 LETZTMALIG Afa ansetzen. Weil ab 2023 die Erträge nicht mehr einkommenssteuerlich relevant sind, auch nicht für bereits bestehende Anlagen, ist ab 2023 auch keine Afa mehr möglich.
Handwerksleistung würde in meinem Fall meine Steuerschuld direkt um ca. 450€ schmälern.
Ist natürlich deutlich weniger als eine 20% SonderAfa, aber insgesamt bin ich mit der Neuregelung zufriedener.