Hallo in die Runde,
macht ein Kunde von seinem Lösch-Anspruch Gebrauch, müssen prinzipiell alle bezogenen Daten gelöscht werden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Daten, die beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungsfristen für das Finanzamt gesammelt werden müssen, dürfen nicht gelöscht werden. Das gleiche kann für Daten zu Bestellungen gelten, wenn die Gewährleistungsfrist für das erworbene Produkt noch läuft. Hier kann der Händler das berechtigte Interesse damit begründen, dass der Kunde innerhalb von zwei Jahren nach einem Kauf noch Gewährleistungsansprüche geltend machen kann und der Händler im Streitfall beweisen können muss, was genau vereinbart wurde.
Daten, die nicht gelöscht werden dürfen, müssen gesperrt werden. Dabei ist durch eine entsprechende Kennzeichnung der Daten sicherzustellen, dass diese Daten nicht weiter verarbeitet oder genutzt werden. Gewährleisten können Sie die Sperrung beispielsweise durch das Separieren der Daten und Verschlüsselung mit einem Passwort oder bei analogen Daten durch einen schriftlichen Vermerk.
Eine Übersicht zu gesetzlichen Aufbewahrungsfristen finden Sie hier:
http://aufbewahrungsfristen.org/
Besteht kein Grund mehr zur Aufbewahrung, weil die Fristen abgelaufen sind, müssen die Daten vernichtet werden.