"Wertersatz" nach Garantiefall rechtswidrig?

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jessikaxxl
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"Wertersatz" nach Garantiefall rechtswidrig?

"Wertersatz" nach Garantiefall rechtswidrig?

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg muss über den "Wertersatz" im Garantiefall urteilen: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

Kunden, die nach einer Garantieleistung dem Hersteller Wertersatz zahlen sollen, sollten dies bis auf Weiteres nur unter Vorbehalt tun. Nach einem beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten ist eine solche Forderung "nicht hinnehmbar" und verstößt gegen europäisches Recht. Folgt der EuGH dieser Argumentation, muss Deutschland die Verbraucherrechte nachbessern. Das abschließende Urteil wird für das kommende Frühjahr erwartet. Der EuGH ist nicht an solche Gutachten gebunden, er folgt diesen aber in den meisten Fällen.

Das Verfahren, in dem der EuGH entscheiden muss, ging in Deutschland bereits durch alle Instanzen. Eine Kundin hatte im Sommer 2002 einen Herd beim Versandhaus Quelle gekauft, bei dem sich Anfang 2004 die Beschichtung des Backofens löste. Das Gerät konnte nicht repariert werden, stattdessen lieferte Quelle einen neuen Herd an die Kundin. Da sie das Gerät aber eineinhalb Jahre lang genutzt hatte und nun einen neuen Herd bekam, sollte sie für diese Nutzungszeit 70 Euro "Wertersatz" an Quelle zahlen.

Die Kundin zahlte, beauftragte aber gleichzeitig den Verbraucherzentrale Bundesverband, das Geld zurückzufordern. Mehrere Instanzen lehnten das ab, auch der Bundesgerichtshof sprach von einer gängigen Auslegung des deutschen Rechts. Allerdings hatte der BGH Zweifel, ob dieses mit europäischem Recht vereinbar ist, und legte den Streit daher dem EuGH vor.
Kein Ersatz für Nutzung einer fehlerhaften Ware

Dort bestätigte nun Generalanwältin Verica Trstenjak die Zweifel des BGH. Schließlich erhalte der Kunde mit der Garantieleistung nur das, was ihm zustehe, nämlich ein funktionsfähiges Verbrauchsgut. Und für die Nutzung einer mangelhaften Sache könne ein Hersteller keinen Ersatz verlangen. Besonders problematisch sei der "Wertersatz" bei Produkten, die schnell an Wert verlieren, etwa Computern oder Autos. Nach einem kompletten Austausch habe der Kunde zwar ein neues Produkt; dies sei aber viel weniger wert als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufs. Weiter verwies Trstenjak auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen. Denn in anderen Ländern, darunter in den Nachbarländern Österreich und Frankreich, werde ein solcher Wertersatz nicht verlangt.

(Az.: C-404/06)

Quelle: tagesschau.de
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Der hier angesprochene Wertersatz ist besser bekannt unter "Nutzungsentschädigung"


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