Es geht hier weder um die Hausratversicherung noch um einen Defekt. Es geht dem Kunden darum, dass in dem gekauften Produkt ein Ausstattungsmerkmal nicht verbaut war, also gänzlich gefehlt hat. Hier wirst du einen Gewährleistungsauschluss keinesfalls gerichtlich durchsetzen können weil er das Gerät geöffnet hat (sprich nachgesehen hat ob es fehlt) - das würde nur klappen wenn der reklamierte Mangel durch die Öffnung hervorgerufen hätte werden können.
DIe Masche ist natürlich dreist, gibts aber schon lange. Beispielsweise bei fertig konfigurierten PC Systemen, da wird dann zb die Grafikkarte gegen eine billigere Version ausgetauscht, und dann der Rechner zurückgegeben. Oder ein NAS System mit geringeren Festplattenkapazitäten bestückt und dann Widerrufen.
Sowas landet leider sehr selten tatsächlich vor GEricht, weil meist entweder der Kunde bei Gerichtsandrohung einen Rückzieher macht, oder aber der Händler dann wegen des doch sehr hohen Prozessrisikos nicht klagt. Gibts überhauprt schon ein Urteil zu diesem Thema?
Ich persönlich würd mir den Ärger nicht antun, das Produkt retour nehmen und mit dem Hersteller eine Einigung suchen (der soll das WLAN Modul nachsenden....). Den Kunden würde ich aber zur Sicherheit sperren.