Quelle: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland ... l-100.htmlSWR hat geschrieben: Kinder und Jugendliche können sich im Internet viel zu einfach alkoholische Getränke bestellen.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bei 16 Online-Händlern.
Nur die Hälfte der überprüften Anbieter hat nach Angaben der Verbraucherzentrale auf ihren Produktseiten auf Altersbeschränkungen hingewiesen. Dort erscheint dann eine Schaltfläche, um das Alter zu bestätigen, oder eine Abbildung "18+" deutet auf den ausschließlichen Verkauf an Volljährige hin. 14 der 16 Anbieter wiesen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Vorrausetzung der Volljährigkeit hin, so die Verbraucherschützer. Zwei der Online-Anbieter hätten keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass Käufer volljährig sein müssen. "Das Ergebnis der Stichprobe im Internet ist erschreckend", sagte Susanne Umbach von der Verbraucherzentrale. Problematisch sei, dass kaum Händler das Alter kontrollierten.
Rechtslage nicht eindeutig geklärt
Der rechtliche Rahmen zum Verkauf von alkoholischen Getränken über den Versandhandel ist im Jugendschutzgesetz (JuSchuGe) nicht eindeutig festgelegt. In Gaststätten, Verkaufsstätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Bier, Wein und Sekt nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Spirituosen nicht an Minderjährige verkauft werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1&2). Der Versand- und Online-Handel werden nicht explizit erwähnt. "Auch wenn die gesetzlichen Verpflichtungen nicht klar geregelt sind, sollten Versandhändler Verantwortung übernehmen und die Altersbegrenzung deutlich kennzeichnen", sagte Umbach.
Das Landgericht Koblenz hatte als erstes Gericht entschieden, dass der Verkauf und Versand von Alkohol nicht unter den Begriff "in der Öffentlichkeit" falle. Das JuSchuGe gelte demnach nicht für den Versandhandel und der Verkauf von alkoholischen Getränken sei ohne Altersprüfung erlaubt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist jedoch der Meinung, dass der Versandhandel auch als Öffentlichkeit zu sehen sei, da die Übergabe im öffentlichen Raum erfolge. "Die Regelungslücken im Jugendschutzgesetz müssen geschlossen werden"
Die Verbraucherzentrale fordert, dass der Gesetzestext, analog zum Tabakwarenverkauf (§ 10 Abs. 3 JuSchG), ergänzt wird und den Verkauf von Alkohol an Jugendliche im Versandhandel verbietet. Außerdem sollten Online-Händler auch ohne gesetzliche Verpflichtung die Altersbeschränkung kennzeichnen.
Bestätigung des Alters reicht nicht aus
Eine Bestätigung des Alters über eine Schaltfläche auf der Produktseite reicht laut Verbraucherzentrale nicht aus. Sie animiere eher zu einer falschen Altersangabe. Händler sollten über spezielle Versandmethoden sicherstellen, dass alkoholische Getränke nur an Personen abgegeben werden, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben.
Das riecht schon förmlich nach baldigen Gesetzesänderungen.