"Die Lieferung betrifft Bauleistungen nach § 13b (Abs. 2) UStG.
Die Abrechnung erfolgt gemäß § 13b (Abs. 5) UStG, bei der die Steuerschuldnerschaft
vom Leistungsempfänger übernommen wird."
ich habe mal auf die Schnelle gefunden:
https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... 14194.html
Ich werde das bei meiner Reklamation ansprechen.Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 13b.2 UStAE eine "Positivliste" und eine "Negativliste" von Leistungen zusammengestellt, die als Bauleistungen bzw. nicht als Bauleistungen i. S. d. Regelung anzusehen sind. Durch das BMF-Schreiben wird die "Positivliste" um die Werklieferung von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, ergänzt.
Werden solche Anlagen installiert, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über, wenn er selbst ein bauleistender Unternehmer ist.
Wichtig
Wird die Leistung an einen Leistungsempfänger ausgeführt, der nicht als bauleistender Unternehmer anzusehen ist, schuldet weiterhin der leistende Unternehmer die entstehende Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger ist nur dann als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er selbst am Markt Bauleistungen ausführt.
Insgesamt möchte er tatsächlich über 400€ haben.
Obwohl es imho eindeutig gewährleistung ist.
Dabei hat er die neuen Module fast zum 3fachen Preis berechnet im Vergleich zum derzeitigen Marktpreis, den ich als Endabnehmer bekommen würde.
Ich vermute, er hat die Preise vom Zeitpunkt der damaligen Beauftrahung genommen.
Das macht dann in Summe 120€ Aufpreis. Das wüde ich aber auch akzeptieren, ich hätte zum damaligen Zeitpunkt ha auch diesen Mehrpreis gehabt, hätte ich diese Module genommen.
Naja, insgesamt 200€ würde ich ja gerade noch akzeptieren, obwohl der Arbeitslohn ja auch Gewährleistungssache ist.