Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

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baronvonvestholm
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Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

Moin,

Also ich versteh das nicht so ganz in der Großhänlder und Zuliefer Landschaft und deren Gewährleistung Roulette.

1. Großhändler verkauft Explizit nur an Widerverkäufer, reduziert laut AGB die Gewährleistung aber auf ein Jahr. Wie solln dat gehen? Ich meine als Widerverkäufer musste doch 2 Jahre Gewährleistung geben, wie kann dann der Großhändler der sich nur an Widerverkäufer richtet 1 Jahr drauf geben?

2. Zeitwertgutschrift. Ich weiß nicht wo dieser Müll herkommt aber ne Zeitwertgutschrift muss ich mir doch nicht gefallen lassen als Händler oder? Wenn der Hersteller das Produkt nicht austauschen kann weil gibts nicht mehr dann hab ich doch wohl das Recht den vollen Betrag zurück zu bekommen.

3. Garantie. Hersteller gibt Garantie auf Produkt. Produkt geht nach 2,5 Jahren Kaputt also innerhalb der Garantie. Großhändler verweigert abwicklung da über Gewährleistung. Hersteller verweigert Abwicklung da es laut denen nur über den Großhändler geht woch ichs gekauft hab. Ja toll wie soll man die Garantie jetzt verwirklichen?

Grüße an Alle die sich mit dem Thema auskennen bin da etwas verwirrt


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H.Bothur
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Re: Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

Du vermischt da ganz viel - alles was Du erwartest betrifft nur B2C .... sprich das sind die Rechte des Endverbrauchers. Im B2B kannst Du das alles ausschliessen und musst dann in deine Kalkulation mit einrechnen.

Hans
Schreiber Ling
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Re: Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

Er hat schon recht – eben wegen der Rechte des Endverbrauchers, weil also der Endverkäufer gezwungen ist, für gewisse Sachen einzustehen, die aber regelmäßig ja doch aus der Sphäre des Herstellers herrühren, möchte man erreichen, dass der Gewährleistungsaufwand beim Verursacher (verursacht durch mangelhafte Leistung) ankommt.

Das ist wohl so unmittelbar gerecht, dass man es eigentlich für unfair halten muss, wenn Lieferanten versuchen, sich da zu drücken. Aber auch nur natürlich. Jetzt wäre eben der Endverkäufer der Gelackmeierte – dabei würde er, wenn er könnte, es selber nicht anders machen und seinem Endkäufer gleichfalls keine Gewährleistung geben. Wären da nicht die zwingenden Vorschriften; und solche gibt es auch für Lieferanten. Die funktionieren lediglich technisch etwas anders: Zwar darf man bestimmte vorgesehene Rechte konkret abbedingen, es muss aber einen gleichwertigen Ausgleich geben. Man spricht insoweit von "wirtschaftlich zwingenden" Normen.

Vielleicht will es der Großhändler einfach auf einen Versuch ankommen lassen. Möglicherweise bietet er auch irgendwas an, von dem er im Streitfall behaupten würde, es sei ein gleichwertiger Ersatz.
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aaha
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Re: Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

Hab mal eben gegoogelt und das hier gefunden: https://www.ra-rehfeldt.de/2015/06/02/g ... eferanten/
und werfe für weitere Recherchen noch das Buzzword "Rückgriffsrecht" in den Ring.
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daytrader
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Re: Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

Um den Rückgriff des Unternehmers BGB §478 und 479 sollte der GH aber auch nicht rumkommen. Aber ich kenne das und habe auch solche Lieferanten, die das verweigern und trotz Hinweis auf die § abgelehnt haben und meinten sie hatten das zigfach vor Gericht durch. Das glaube ich zwar nicht, habe es aber nicht drauf angekommen lassen, da die Schäden bei diesen bislang gering waren.
Schreiber Ling
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Registriert: 13. Jul 2020 22:11
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Re: Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

479 brauchst nicht mehr mitzuzitieren, der wurde geändert.

Ich bin auch irritiert vom Link, den aaha gepostet hat. Denn der in den Ring geworfene Ausdruck ist ja richtig (neben zum Beispiel auch Unternehmer- und Lieferantenregress; das ist auch exakt die angesprochene wirtschaftlich zwingende Regelung) – aber im Link wird dazu kein einziges Wort verloren^^
Roemer
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Re: Gewährleistung und Garantie bei Großhändler

Der Link geht zu einem RA. Daher nicht weiter relevant. Auch der Hinweis auf §§ ist nicht hilfreich.
Es kommt wie immer auf den Einzelfall und die höchstrichterliche Rechtsprechung an.
Und über den konkreten Einzelfall (Punkt 3) wissen wir hier - eigentlich nichts.
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