Ja gut, ist vielleicht weniger DSGVO, sondern mehr § 257 HGB und § 147 AO, vgl.
https://www.stb-aktuell.de/efvAufruf.ph ... flicht.htm. Nur, wenn der Kunde es so will, dass länger aufbewahrt wird und explizit eine entsprechende Archivfunktion nutzt, sieht die Sache vielleicht in jeder Hinsicht etwas anders aus.
Die DKB hat es besser gelöst, denn dort ist es der Bankkunde selbst, der seine eigenen Dokumente ins Archiv packt:
"Die Kontoauszüge von bestehenden Konten stehen in diesem Menü zeitlich befristet zur Verfügung, so z. B. für Girokonten maximal für 1 Jahr. Danach werden die Auszüge automatisch gelöscht. Verschieben Sie Ihre Auszüge daher ins Archiv, um jederzeit dauerhaft und uneingeschränkt Zugriff auf diese zu haben."
Die Vorgehensweise der Consorsbank scheint recht neu zu sein, entsprechend verärgert sich die Kunden, vgl.
https://wissen.consorsbank.de/t5/Blog/W ... a-p/111224, insbesondere auch deswegen, weil es in den AGB anders steht und jahrelang ganz anders kommuniziert wurde, vgl.
https://wissen.consorsbank.de/t5/Sonsti ... td-p/53533, um nun innerhalb von wenigen Wochen nach Ankündigung - entgegen der AGB - alles zu löschen, was älter als zehn Jahre ist.
Als Nächstes kommt ein Cloud-Anbieter um die Ecke und erzählt uns, dass er festgestellt hätte, dass das Dateidatum älter als zehn Jahre ist und daher DSGVO-gerecht gelöscht wurde. Also quasi die konsequente Weiterentwicklung von dem hier:
https://www.heise.de/news/Apple-bewahrt ... 82483.html.
Um auf die Frage einzugehen, wozu man Kontoauszüge benötigt, die älter als zehn Jahre sind:
a) Ich habe Projekte, die laufen deutlich länger als zehn Jahre.
b) Im Zivilrecht gibt es so eine Art Beweislastumkehr, wenn du als Beklagter irgendwelche kruden Behauptungen nicht entlastend beweisen kannst, dann hast du beim Urteil das Nachsehen, mir wurde sogar vom Juristen der Gegenseite Beweisverteilung unterstellt, weil ich die Unterlage (die schnell zur Urkunde wird) nicht beibringen konnte. Im Zivilrecht verliert man schnell den Glauben an den Rechtsstaat.
c) Vollstreckungstitel sind 30 Jahre gültig und die Verjährung beginnt bei Teilzahlung neu. Dass schuldbefreiend gezahlt wurde, muss der Schuldner nachweisen, und das kann er ohne Belege nicht, zudem hört so manch einer nach Jahren zum ersten Mal von dem angeblichen Vollstreckungsbescheid, den kann man als Versäumnisurteil nämlich auch nach 10 Jahren ausbringen und eine Verjährung über 40 Jahre erreichen.
d) Mietunterlagen unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
e) Dito Darlehensverträge nach Vertragsende.
f) Im Bekanntenkreis konnte jemand anhand von uralten Kontoauszügen, die Lohneingänge aufs Bankkonto belegen, Lücken im Versicherungsverlauf klären.
g) Bei Gegenständen mit "lebenslanger" Garantie, lässt sich auch über Kontoauszüge der Kaufzeitpunkt nachweisen.
Und zu schlechter Letzt: Bei mir steht seit Jahrzehnten auf allen Steuerbescheiden ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich Gewinnerzielungsabsicht, sowohl die Vermietung als auch die gewerbliche Tätigkeit betreffend. Ich kann das Urteil in der Beck-Datenbank gerade nicht finden, aber es wird wohl möglich sein rückwirkend über mehr als zehn Jahre seitens des FA Forderungen zu stellen. Wäre schön, wenn ich im Worst-Case-Szenario noch Unterlagen zu meiner Entlastung habe.