Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

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fossi
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Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Ich habe keine Lust am Wochenende meine Anwälte zu kontaktieren und komme vermutlich schon mit einer externen Einschätzung weiter. :kaffeesmily

Bei mir (bzw fürs Sellerforum) ist ein Auskunftsersuchen nach DSGVO reingeflattert.
Zwar ziemlich unnötiger Quatsch, aber kann man machen und ich muss wohl wahrheitsgemäß auf ein paar Fragen eingehen.
Eine Sache ist allerdings unklar: "...Auskunft darüber, ob sie personenbezogene Daten über meine Person gespeichert haben..."

Die Person ist mir völlig unbekannt, habe Nichts von ihm in der Wawi und ein Forenaccount ist mir genauso wenig bekannt.
Es gibt allerdings einen Forenbeitrag zu Abmahnungen, wo sein Name (ohne weiteren Adress- oder Firmenbezug) gefallen ist.
Der Name ist ein Allerweltsname und existiert in Deutschland für etliche Personen.

Zählt das nun schon als "gespeicherte personenbezogene Daten" (er könnte seinen Namen ja auf sich beziehen), oder ist so eine Angabe belanglos?


Wenn es sich wirklich um den Mensch aus dem Abmahnthread handelt, möchte ich so genau und fehlerfrei wie möglich beantworten.
Scheinbar ein unangenehmer Zeitgenosse mit Langeweile. Er mahnt seit Jahren ab und hat zwischenzeitlich eine e.K.-Firmierung gegen die Wand gesetzt + die danach gegründete UG zur Insolvenz gebracht. Bei Google gibt es noch einige Suchergebnisse in anderen Foren, wo aber frisch entsprechende Seiten gelöscht wurden. Würde mich nicht wundern, wenn Derjenige Kohle braucht und einen Deal mit seiner Kanzlei laufen hat. (Ja, nicht erlaubt, aber bei einigen Abmahnern gängige Praxis.) :durchdreh:


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koshop
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Also wenn ich das richtig verstehe, dann geht es nicht um eine Datenverarbeitung der ein Vertragsverhältnis zugrunde liegt, sonder dann ist einfach ein Schuss ins blaue. Vermutlich zur Einschüchterung unter Ausnutzung der Tatsache das es noch keine Rechtssprechung dazu gibt...
Also ich hab hier eine Definition von "personenbezogenen Daten" gefunden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Personenbezogene_Daten

Daten sind personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann. Im zweiten Fall spricht man auch von personenbeziehbaren Daten.

Die Eigenschaft der natürlichen Person entfällt nicht allein deshalb, weil die Person als Unternehmer (etwa Einzelunternehmer) handelt.

Beispiele für personenbezogene Daten:
Augenfarbe: Klaus Mustermann hat blaue Augen.
PKW: Erika Mustermann besitzt einen VW Golf.
Geburtsort: Der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war gebürtiger Kölner.
Im dritten Beispiel ist die Person, auf die sich die Angabe gebürtiger Kölner bezieht, zwar nicht namentlich genannt. Sie ist jedoch bestimmbar, da allgemein bekannt ist, dass Konrad Adenauer der erste Kanzler der Bundesrepublik Deutschland war.
Also grundsätzlich könnte die Aussage "XY ist ein Abmahner" schon ein personenbezogenes Datum sein, wenn eindeutig erkennbar ist um wenn es sich handelt.

Aber ist ein Forenbeitrag eine "Datenverarbeitung". Vermutlich schon irgendwie.

Fällt das aber unter die Auskunftspflicht? Weiß ich nicht. Ggf müsste er ja erstmal nachweisen, das er Zweifelsfrei gemeint ist.

Also ich fürchte fast du kommst da um eine Anwaltsauskunft nicht rum.

Aber denk dran - du hast Zeit. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen Monat, d.h. lass dich nicht zeitlich durch irgendwelche kurz-gesetzten Fristen unter Druck setzen.

Zunächst würde ich mich an deiner Stelle einfach zurückmelden, mitteilen dass die Anfrage geprüft wird und gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats beantwortet wird.
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aaha
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Vielleicht auch erstmal prüfen, ob durch die Daten der Anfrage die betreffende Person überhaupt eindeutig identifizierbar/legitimiert ist. So 'nen Brief oder 'ne einfache E-Mail kann ja jede/r schreiben ...
Und solche hochsensiblen :lol: Daten gibst du doch nicht einfach an irgendjemanden heraus, nicht wahr? :wink:
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fonprofi
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Genau, der Anfragesteller muss sich eindeutig legitimieren.

https://www.baden-wuerttemberg.datensch ... 15-ds-gvo/
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gato77
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Hier noch zum Vorgehen und unten steht euch wann Bbs die Auskunft ablehnen kann.
https://www.datenschutz-bayern.de/date ... aki22.html

Auch wenn es sich um eine öffentliche Stelle handelt, Geht es um diesen Paragraphen und hat man auch diesen Pflichten. Aber wenn er sich nicht weiter ausweisen möchte, dann bist du auch nicht gezwungen Auskunft zu geben, wenn du ihn nicht eindeutig identifizieren zieren kannst

LG.
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degraf
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Ich würde den erst mal wegen unerwünschter Kontaktaufnahme abmahnen. :konfuzius:
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

degraf hat geschrieben: 7. Nov 2020 14:40 Ich würde den erst mal wegen unerwünschter Kontaktaufnahme abmahnen. :konfuzius:
Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme :konfuzius: (liest man ja immer :lol:)
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fossi
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Zweifel an der Identität des Antragsstellers habe ich nicht.
Die Anfrage kam auch ganz sauber an, per Brief, unterschrieben, mit 1-Monats-Frist usw.

koshop hat geschrieben: 7. Nov 2020 13:00 Fällt das aber unter die Auskunftspflicht? Weiß ich nicht. Ggf müsste er ja erstmal nachweisen, das er Zweifelsfrei gemeint ist.
Die Vermutung das er sich auf den genannten Namen in dem Thread bezieht kam ja meinerseits, wird in der Anfrage aber garnicht ausgesprochen.
Ansonsten sehe ich halt keinerlei Kontaktpunkte mit der Person.

Vielleicht zensiere ich einfach den Nachnamen im Thread und antworte in 2-3 Wochen mit einem Einzeiler: "Person und Anschrift unbekannt / nicht gespeichert". Spätestens dann kann er mir ja eigentlich nichts mehr. :kaffeesmily
(Das entsprechende Thema ist eh uralt und der Beitragsverfasser hat seinen Shop vor 2 Jahren an den Nagel gehangen.)
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koshop
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung


Vielleicht zensiere ich einfach den Nachnamen im Thread und antworte in 2-3 Wochen mit einem Einzeiler: "Person und Anschrift unbekannt / nicht gespeichert". Spätestens dann kann er mir ja eigentlich nichts mehr.
Das wird vermutlich auch die Hoffnung hinter der Anfrage sein.

Als Forenbetreiber muss man anderseits auch pragmatisch sein und sich seine Kämpfe aussuchen. Auch wenn es im Einzelfall wehtut wenn jemand unverdient seinen Willen bekommt.
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degraf
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Dann dürfte diese Vorgehensweise mit Mißbrauch der Auskunftspflicht ja bald die Runde machen.
Einfacher ginge es nicht, seinen Namen wieder rein zu waschen.
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fossi
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

koshop hat geschrieben: 8. Nov 2020 10:32 Als Forenbetreiber muss man anderseits auch pragmatisch sein und sich seine Kämpfe aussuchen.
So siehts aus. Habe ja auch noch andere Dinge zu tun und oft genug rechtlichen Ärger durchs Forum. Da muss ich es nicht noch herausfordern.
degraf hat geschrieben: 8. Nov 2020 11:49 Einfacher ginge es nicht, seinen Namen wieder rein zu waschen.
Wobei das "seinen Namen" ja genau der Knackpunkt hier ist. :)
Ein Allerweltsname und ohne weiteres Wissen kann man diesen nicht einfach einer bestimmten Person zuweisen.
Andererseits scheint Derjenige ziemliche Langeweile zu haben, wenn ich nach seinen Aktivitäten die letzten Jahre suche und mich würde es nicht wundern, wenn genau so einer eine Datenspeicherung daraus konstruiert und ein Anwalt die Sache abnickt. (Awälte gewinnen sowieso immer, irgendwer zahlt die Zeche). :durchdreh:


PS: Ich habe übrigens recht häufig Löschanfragen von Personen oder Firmen, die hier genannt sind.
Bei einer freundlichen Anfrage und Erklärung wurde der entsprechende Name oder Absatz der Einfachheit halber dann von mir rausgenommen, insofern es sich z.B. um ein uraltes Thema handelt, der eigentliche Beitragsverfasser nicht mehr existiert / aktiv ist, oder die Sache keinerlei Relevanz mehr fürs Forum hat. Leider kommen solche Anfragen aber genauso mit Anwalts-Briefkopf oder Drohungen hier rein: da reagiere ich komplett anders und gehe in den #Kampfmodus. Wie man in den Wald hinein ruft... :kaffeesmily
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

fossi hat geschrieben: 7. Nov 2020 22:18Vielleicht zensiere ich einfach den Nachnamen im Thread und antworte in 2-3 Wochen mit einem Einzeiler: "Person und Anschrift unbekannt / nicht gespeichert". Spätestens dann kann er mir ja eigentlich nichts mehr. :kaffeesmily
Wenn er seine Anfrage vor dem Hintergrund eventueller Gewinnerzielung gemacht hat nützt dir das nichts, dann hat er die Seite bei Waybackmachine o.ä. längst gespeichert.
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Und was bringt ihm das?
Wenn ich heute den Namen zensiere und nächste Woche schreibe "aktuell nichts hier gespeichert", dann kann er sich mit dem alten Kram den Poppes abwischen.
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koshop
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Ich würde sowieso davon ausgehen, das diese Namensnennung in einem Forenbeitrag keine Datenverarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO ist. Der erste der das vor Gericht bis zur letzten Instanz durchexerziert würde ich trotzdem nicht sein wollen.

Das ist ja eher vergleichbar mit folgendem: Frau Meier gibt bei der Bestellung an: "Falls nicht zu Hause bitte bei Frau Müller im Nachbarhaus abgeben."

Verarbeite ich jetzt Daten von Frau Müller? Oder verarbeite ich nicht vielmehr Daten von Frau Meier, und eines dieser Daten ist dieser Kommentar?

Insofern würde ich auch den Forenbeitrag eher als "Datum" des Beitragsersteller sehen und nicht als "Datum" desjenigen der darin erwähnt wird.

Sonst hätten wir ja plötzlich völliges Chaos und Facebook müsste z.B. bei einer DSGVO Anfrage einer prominenten Persönlichkeit nicht nur die verarbeiteten Daten dessen Facebook-Kontos herausgeben, sonder alle Beiträge in denen dieser erwähnt wird. Ja sogar alle Daten in denen die Erwähnung nicht mit dem Namen, sondern auch als Umschreibung - z.B. "derzeitige Bundeskanzlerin" erfolgt. Ich glaube nicht, dass das die Intention der DSGVO ist.
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Imho geht es bei den personenbezogenen Daten um Daten, die eine Person identifizierbar machen. Bei einem Allerweltsnamen sind Vor- und Nachname alleine nicht ausreichend zur Identifizierung der Person. Der Anfragende müsste ggf. nachweisen, dass das seine "persönlichen" Daten sind. Ist aber nur so ein Gedanke.
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

clarius hat geschrieben: 8. Nov 2020 17:00 Bei einem Allerweltsnamen sind Vor- und Nachname alleine nicht ausreichend zur Identifizierung der Person. Der Anfragende müsste ggf. nachweisen, dass das seine "persönlichen" Daten sind. Ist aber nur so ein Gedanke.
Der ist aber durchaus richtig.
Nennt sich 'identifizierende Berichterstattung', und gehört zum Medienrecht.
Ob eine Identifizierung der namentlich genannten Person durch die im Thread veröffentlichen Informationen tatsächlich möglich ist, ergibt sich aus der Gesamtschau des Threads.

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Eat The Rich
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

ja genau, poste doch mal den Link zu dem Thread und markiere den Namen dick und pink :-}
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fossi
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

Der Name ist doch schon lange raus. :durchdreh:
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Eat The Rich
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

muss ich jetzt ALLES hier lesen? Ist doch unglaublich. Ich verlange Auskunft nach SODGV und das in dick und pink!
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Re: Auskunft nach §15 DSGVO aufgrund einfacher Namensnennung

fossi hat geschrieben: 8. Nov 2020 19:49 Der Name ist doch schon lange raus.
Schon lange = gestern ? :D
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