Ich glaube das heißt, dass Du nur USt in die Länder abführen (bzw. über OSS geschriebene Rechnungen bei Gutschrift wieder abziehen) darfst. Du darfst keine Rechnungen aus den Ländern zur Umsatzsteuererstattung einreichen.fonprofi hat geschrieben: ↑4. Jul 2021 14:58 Ich habe mir nun mal meinen freien Sonntag genutzt mich auf OSS zu briefen.
Prinzipiell ist es gar nicht so kompliziert.
1. man bucht die fremden MwSt. Beträge auf ein neues Buchungskonto, welches, weiss ich noch nicht, ich glaube was mit 3817 bei SKR04, da gibt es verschiedene Aussagen dazu.
2. Man schaut das zur Abrechnung alle Steuerbeträge Beträge im UstVa-Formular in Zeile 51 auftauchen.
3. Man übermittelt über BOP die Beträge
4. Man überweist den Gesamt-Betrag aus 51/BOP aufs Sonderkonto nach Saarbrücken.
Hört sich nicht schwer an...
Aber wer kann mir den Text in Bop auf deutsch übersetzen? 12x duchgelesen, aber nix kapiert...
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html hat geschrieben:Vorsteuern
Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er ausschließlich unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind.
Weitere Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren erhalten Sie hier.
Erbringt der Unternehmer noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss er sich deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen.
Beispiel: Du musst im Juli 1000€ USt über OSS nach Frankreich abführen. Gleichzeitig bist Du geschäftlich in Frankreich und kriegst dort im Hotel eine Rechnung mit französischer USt. Diese darfst Du nicht über OSS mit der abzuführenden USt verrechnen sondern musst die Erstattung gesondert beim Französchischen Finanzamt beantragen.