Steuerprüfung: Fahrtenbuch

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cashregister
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Ganz genau, es erhöht sich nur der steuerlich private Nutzungsanteil, sofern das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird


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putinru
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

cashregister hat geschrieben: 6. Jan 2023 11:31 Es gibt dazu ein BMF Schreiben https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documen ... ostenr.pdf
Die Gretchenfrage ist in deinem Fall, ob die "Heimarbeit" in einem häuslichen Arbeitszimmer stattfindet oder ob es sich um eine Betriebsstätte im Sinne des BMF Schreibens handelt.
Und wie würdest du persönlich meinen Fall einschätzen?

In dem von dir verlinkten Schreiben heisst es: "Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6
EStG."

Bei der Entfernungspauschale ist immer von "erster Tätigkeitsstätte" die Rede.

"Erste Tätigkeitsstätte" = "Betriebsstätte"?

Falls ja, wäre mein Fall ja nicht zu retten.
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cashregister
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

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Scubi
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Man kann dem Fininazamt einen Finger zeigen, wenn man noch ein Privat genutztes Fahrzeug hat. Dann kannst Du das prima trennen. Der Anschaffungspreis eines Luxus Autos wird bei kleinen Betrieben immer angezweifelt. Bei großen Firmen ist es keine Problem, wenn Du ein Auto für 80.000 als Dienstfahrzeug hast.

Du musst dem Finanzamt nachweisen, dass Du den PKW nur für dein Geschäft nutzt. Das kann man per Fahrtenbuch gut machen, auch wenn man evtl. nur 4000km im Jahr fährt.

Leichter wird es bei Luxus Autos, wenn man dem Finanzamt eine 60/40 Regelung anbietet. Also 60 privat, 40 für das Geschäft. Aber warum? Das Luxus Auto brauchst Du ja nur, um dich zu repräsentieren. Kann man ja erklären, dass man schlechte Konditionen vom Hersteller bekommt, wenn man da mit nem Corsa aus den 80er Jahren vorfährt.

Im Endeffekt zählt immer eine schlüssige Begründung. Aber leicht wird das nicht... Kostet schon Nerven und Hartnäckigkeit. Das Finanzamt holt sich bei den kleinen das meiste Geld, weil es einfacher ist, als sich bei großen Firmen mit Anwälten rumzuschlagen.
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Rex
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

putinru hat geschrieben: 6. Jan 2023 01:22 Moin, Moin!

Kennt sich Jemand mit dem Thema Fahrtenbuch aus?

Folgender Fall:

Onlinehändler A besitzt einen Geschäftswagen und verwendet die Fahrtenbuchmethode. Für private Fahrten hat er ein weiters Auto.

Die Privatwohnung ist der Firmensitz, wo Arbeiten wie Produktfotografie, Buchhaltung, Pflege der Onlineportale, Kundenservice usw. gemacht werden: "Wohnzimmer-Händler".

Es wird noch eine externe Lagerhalle betrieben. Der Onlinehändler nutzt das Auto zu 99% dafür, vom Firmensitz zur Lagerhalle zu fahren. Auf dem Weg dorthin befindet sich eine Filale der Deutschen Post. Pakete werden von der Halle regelmäßig mitgenommen und bei der Postfilale abgegeben.

Nun ist eine Steuerprüfung.

Der Steuerprüfer will die Fahrtenbuchmethode nicht anerkennen. Einen "Rückfall" auf die 1% Methode sieht er ebenfalls nicht, sondern stellt die sogenannte "Entfernungspauschale" in den Raum.
Also wenn das Finanzamt explizit das Wort "Entfernungspauschale" in den Raum stellt, dann vertritt der Steuerprüfer hier scheinbar die Auffassung das deine Lagerhalle deine 1 Tätigkeitsstätte ist und alles was du zuhause arbeitest quasi nur vergleichbar Home-Office in deiner Privatwohnung ist. (Du benennst es ja selbst als "Wohnzimmer-Händler")
Deine Einlieferungen bei der Post würdest du somit auf deinem sowieso anfallenden Arbeitsweg von zuhause zur 1 Tätigkeitsstätte erledigen.

Das ist dann quasi wie bei einem normalen Arbeitnehmer der täglich von seiner Privatwohnung zur 1 Tätigkeitsstätte pendelt und dafür die Entfernungspauschale ansetzen kann.
Einfache Entfernung Privatwohnung zur 1 Tätigkeitsstätte x 0,30€/km (erste 20km) bzw. 0,38€/km (ab 21km)

Dein Fahrzeug befindet sich dann nicht im Betriebsvermögen (weder 1% Regelung, noch Fahrtenbuchmethode).
putinru hat geschrieben: 6. Jan 2023 11:48 Sorry verstehe nicht ganz. Wenn das Finanzamt die Auffassung durchsetzt, daß die Entfernungspauschale zum Tragen kommt, müsste ich die beim Autokauf gezogene Mehrwertsteuer also NICHT zurück bezahlen?
Ja meines erachtens müsstest du die gezogene Mehrwertsteuer zurück zahlen, da sich das Fahrzeug ja in deinem Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen befindet.

Ob die Rechtsauffassung vom Finanzamt so rechtmäßig ist keine Ahnung. Hast du in deinem Fahrtenbuch sonst keine weiteren Geschäftsfahrten drin stehen, halt auch mal etwas größeres 3-4x im Jahr 2x500 km Hin/Zurück zu irgendwelchen Lieferanten? Wenn überhaupt könnte ich mir diese Rechtsauffassung vom Finanzamt eigentlich nur vorstellen wenn das Auto wirklich nur für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und 1 Tätigkeitsstätte benutzt wird. Weil so scheints das Finanzamt zu sehen, dass du das Fahrzeug nur privat benutzt und für den Weg zwischen Wohnung und 1 Tätigkeitsstätte.
Zuletzt geändert von Rex am 11. Feb 2023 03:05, insgesamt 2-mal geändert.
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Rex
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Scubi hat geschrieben: 11. Feb 2023 01:16 Man kann dem Fininazamt einen Finger zeigen, wenn man noch ein Privat genutztes Fahrzeug hat. Dann kannst Du das prima trennen..
Das wird aber nur anerkannt wenn das Privatauto ein gleichwertiges Auto zum Firmenwagen ist.
Firmenwagen 5er BMW und Privat noch einen alten VW Polo vorhalten reicht dafür nicht.

Ist hier:
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co ... 60906.html
und hier:
http://www.der-firmenwagen.de/firmenwag ... Q=Fahrzeug
ganz gut erklärt.
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stbdigital
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Du hast den PKW in der Buchhaltung dem Betrieb zugeordnet und er wird wohl auch mehr als 10% genutzt damit ist er dann auch Betriebsvermögen geworden und die Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen fällt damit raus. Damit steht fest, dass man die Vorsteuer ziehen kann und alle Ausgaben als Betriebsausgaben.

Jetzt stellt sich nur die Frage wie der Privatanteil berechnet wird. Liegt ein Fahrtenbuch vor und ist dieses formal korrekt geführt ist dies dann auch anzuwenden. Die strittigen Fahrten zwischen Wohnung (Betriebsstätte) und Betrieb unterliegen einer erweiterten Abzugsbeschränkung wie man es denn auch bei der privaten Steuererklärung kennt. Es bleibt aber trotzdem eine geschäftliche Fahrt. Die Beschränkung gilt auch nur für die Einkommensteuer und NICHT für die Umsatzsteuer (hier ist weiterhin die Vorsteuer auch für diese Fahrten abzugsfähig. Der Rückfall auf die 1% Regelung ergibt sachlich keinen Sinn wenn das Fahrtenbuch formal korrekt war. Eine nachträgliche Wahl der Reisekosten geht auch nicht da die Entscheidung zum BV bindend ist.

Jemand schrieb dass man eine Steueranwalt einschalten sollte. Genau genommen ist das ein Rechtsanwalt der Fachanwalt für Steuerrecht ist. Bedeutet, er hat vorher nie was mit Steuern zu tun gehabt und darf Steuerrecht beraten aufgrund einer kleinen Zusatzfortbildung (also keine gute Empfehlung). Wie geht man weiter ? Ganz einfach:
Man diskutiert fachlich mit dem Prüfer seine Meinung, ist der Prüfer nicht zu überzeugen dann ist das nicht schlimm, man wird sich halt nicht einig. Danach erlässt die Betriebsprüfung die Steuerbescheide wogegen man Einspruch einlegt und diskutiert dies wiederum mit der Finanzverwaltung durch aber in einer anderen „Abteilung“. Die Finanzverwaltung hat genau vor 2 Sachen Angst, 1. Innenrevision, 2. Arbeit, eine Einspruchsentscheidung kostet Arbeit, die wird nur kommen wenn es sachlich ziemlich klar ist. Hier liegt der Ball klar bei Deinem Steuerberater, m.E. ist der Fall hier klar wenn die Sachlage wirklich richtig dargestellt wurde.
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Ich hatte es vergessen noch zu Schreiben, erst nach der Einspruchsentscheidung geht es vor das Finanzgericht. Und sollte man dass dann wirklich wollen, dann schaltet der Steuerberater normalerweise einen spezialisierten Kollegen mit dazu der das im Tagesgeschäft macht (oder er selbst hat genug Erfahrungen darin). Den Weg möchte das FA in der Regel nicht da damit eine Menge Arbeit für die einhergeht. Die gehen den Weg aber wenn der Sachverhalt für die aber recht klar ist, dann hat man eher Bedenken das die Innenrevision sich sonst beschwert.
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Wenn der Sachverhalt so stimmt, kann es nur um die Frage des erweiterten verbotes für den Abzug der Betriebsausgaben gehen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wenn den die Wohnung keine Betriebsstätte ist. Ein 2. Fahrzeug welches privat genutzt wird spielt hier überhaupt keine Rolle. Das erwähnte „Porscheurteil“ auch nicht (gleichwertiges Auto zu Hause), der Sachverhalt war in dem Urteil vollkommen anders.
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putinru
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

Rex hat geschrieben: 11. Feb 2023 02:44
putinru hat geschrieben: 6. Jan 2023 01:22 Moin, Moin!

Kennt sich Jemand mit dem Thema Fahrtenbuch aus?

Folgender Fall:

Onlinehändler A besitzt einen Geschäftswagen und verwendet die Fahrtenbuchmethode. Für private Fahrten hat er ein weiters Auto.

Die Privatwohnung ist der Firmensitz, wo Arbeiten wie Produktfotografie, Buchhaltung, Pflege der Onlineportale, Kundenservice usw. gemacht werden: "Wohnzimmer-Händler".

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Nun ist eine Steuerprüfung.

Der Steuerprüfer will die Fahrtenbuchmethode nicht anerkennen. Einen "Rückfall" auf die 1% Methode sieht er ebenfalls nicht, sondern stellt die sogenannte "Entfernungspauschale" in den Raum.
Also wenn das Finanzamt explizit das Wort "Entfernungspauschale" in den Raum stellt, dann vertritt der Steuerprüfer hier scheinbar die Auffassung das deine Lagerhalle deine 1 Tätigkeitsstätte ist und alles was du zuhause arbeitest quasi nur vergleichbar Home-Office in deiner Privatwohnung ist. (Du benennst es ja selbst als "Wohnzimmer-Händler")
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putinru hat geschrieben: 6. Jan 2023 11:48 Sorry verstehe nicht ganz. Wenn das Finanzamt die Auffassung durchsetzt, daß die Entfernungspauschale zum Tragen kommt, müsste ich die beim Autokauf gezogene Mehrwertsteuer also NICHT zurück bezahlen?
Ja meines erachtens müsstest du die gezogene Mehrwertsteuer zurück zahlen, da sich das Fahrzeug ja in deinem Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen befindet.

Ob die Rechtsauffassung vom Finanzamt so rechtmäßig ist keine Ahnung. Hast du in deinem Fahrtenbuch sonst keine weiteren Geschäftsfahrten drin stehen, halt auch mal etwas größeres 3-4x im Jahr 2x500 km Hin/Zurück zu irgendwelchen Lieferanten? Wenn überhaupt könnte ich mir diese Rechtsauffassung vom Finanzamt eigentlich nur vorstellen wenn das Auto wirklich nur für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und 1 Tätigkeitsstätte benutzt wird. Weil so scheints das Finanzamt zu sehen, dass du das Fahrzeug nur privat benutzt und für den Weg zwischen Wohnung und 1 Tätigkeitsstätte.

"Ja meines erachtens müsstest du die gezogene Mehrwertsteuer zurück zahlen, da sich das Fahrzeug ja in deinem Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen befindet."
Ich glaube hier liegst du komplett falsch. Ich habe den Prüfer nämöich angerufen und gefragt, ob im worst case die Rückzahlung der Mehrwertsteuer im Raum stehe. Er sagte: "nein".
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

stbdigital hat geschrieben: 12. Feb 2023 10:05 Wenn der Sachverhalt so stimmt, kann es nur um die Frage des erweiterten verbotes für den Abzug der Betriebsausgaben gehen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wenn den die Wohnung keine Betriebsstätte ist.
Was ist damit gemeint,
erweiterten verbotes für den Abzug der Betriebsausgaben?
Weiter oben schreibst Du:
Die strittigen Fahrten zwischen Wohnung (Betriebsstätte) und Betrieb unterliegen einer erweiterten Abzugsbeschränkung wie man es denn auch bei der privaten Steuererklärung kennt. Es bleibt aber trotzdem eine geschäftliche Fahrt.
So wie ich das hier rauslese, dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Betriebsstätte nun eine Betriebsstätte oder die Wohnung ist.
Die Fahrten wurden dokumentiert und sind eine geschäftliche Fahrt. (KFZ ist dem Betriebsvermögen zugeordnet worden)

Daher: Von welchem erweiterten Verbot sprichst Du hier? Das würde mich interessieren.
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Re: Steuerprüfung: Fahrtenbuch

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