Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Hallo,

angenommen ein umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer A hat eine Prüfung vom Finanzamt und sein Fahrtenbuch wird mit folgender Äußerung angefochten: Aufgrund von diversen Widersprüchen zwischen Fahrtenbuch und gebuchten Kfz-Aufwendungen bittet das Finanzamt um Vorlage von Nachweisen zum geschäftlichen Zweck aller Reisen (E-Mail-Verkehr, Terminvereinbarungen, Gesprächsprotokolle, Dokumentationen im Original), aus denen sich entnehmen lässt, dass Unternehmer A Kunden entsprechend dem Fahrtenbuch tatsächlich aufgesucht hat.

Da Unternehmer A jedoch ein gut geführtes Fahrtenbuch hat, widersprach er den obigen Anschuldigungen.
Das Fahrtenbuch wurde sehr sorgfältig nach allen bekannten Regeln geführt. Sämtliche erforderliche Angaben wurden stehts noch am gleichen Tag in das Fahrtenbuch eingetragen. Der geschäftliche Grund und der aufgesuchte Kunde wurde ebenfalls stehts für jede geschäftliche Fahrt angegeben.
Unternehmer A ist der Meinung, dass die Widersprüche im Fahrtenbuch schon genannt werden müssen, damit er nachvollziehen kann, was das Finanzamt bemängelt.

Nach dem Widerspruch ist das Finanzamt nun der Meinung: Die Plausibilität des Fahrtenbuchs kann nur anhand der genannten Dokumente und Belege geprüft werden. Die Nachweise sind vorzulegen.
Von "diversen Widersprüchen" spricht das Finanzamt nun also nicht mehr.

Für den Unternehmer A ist der Aufwand über jede Fahrt der letzten drei Jahre einen Nachweis zu erbringen nicht unerheblich, vielleicht auch nicht immer möglich.

Es stellt sich nun eine grundlegende Frage: Darf das Finanzamt solche Nachweise überhaupt fordern, wenn das Fahrtenbuch doch offensichtlich keine Unstimmigkeiten aufweist?

Danke
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xMerchant
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Natürlich kann das FA den Nachweis verlangen, so wie in der Buchhaltung nicht nur die Rechnung sondern auch alles Beiwerk (vorausgehende Korrespondenz, Bestellung, Lieferschein, Verträge) dem FA auf Anforderung vorgelegt werden werden muss.

Ein Fahrtenbuch für sich sagt nun mal nichts über die geschäftlichen Gründe für die Fahrt aus, dürfte das FA keine weiteren Belege verlangen, wäre jedes Fahrtenbuch ein Märchenbuch. Wenn das FA für jede Fahrt den Nachweis will, dann hat das FA vermutlich sehr starke Zweifel, dass es überhaupt eine Grundlage für die geschäftliche Nutzung des PKW gibt, ich kenne es so, dass das FA nur Stichproben macht und für einzelne Fahrten den Nachweis will, aber nicht für jede Fahrt der letzten 3 Jahre.
boden-piloten
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Was sagt der Steuerberater dazu?
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koshop
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Kommt mir etwas schikanös vor.

Hier ist ein neueres Urteil zum Thema Fahrtenbücher und auch zu den Ansprüchen die an ein Fahrtenbuch gestellt werden können
https://www.rechtsprechung.niedersachse ... focuspoint

Hier hat der Kläger z.B. anhand von Kundenlisten die Plausibilität von Fahrten nachgewiesen. Das Gericht hat es auch für zumutbar gehalten, daß das Finanzamt selbst aus den Unterlagen z.B. Hoteldaten usw. ermittelt:

"Der Senat erachtet es als zumutbar, wenn das Finanzamt und ggf. das Finanzgericht die fehlende Angabe des Hotelnamens und der Anschrift aus Reisekostenunterlagen ermittelt."

Also aus dem Urteil geben sich durchaus Argumentationshilfen, wie man die Anforderungen vereinfachen oder zum Finanzamt auch einfach sagen kann: Sucht euch die Nachweise selbst aus der Buchhaltung raus.
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online-beobachter
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Kam die 1% Regelung nicht zur Anwendung? Bei einem normalen PKW wird das Finanzamt immer skeptisch wenn es 100% geschäftlich genutzt wird.
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fonprofi
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Deswegen versuche ich bei weiteren Fahrten immer dort zu tanken um einen kleinen Nachweis zu haben.
welpe
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

online-beobachter hat geschrieben: 20. Jun 2022 17:50 Kam die 1% Regelung nicht zur Anwendung? Bei einem normalen PKW wird das Finanzamt immer skeptisch wenn es 100% geschäftlich genutzt wird.
Ähm Fahrtenbuch?

Frag mal beim Finanzamt nach was die überhaupt genau wollen.

Denn zuerst:

Aufgrund von diversen Widersprüchen zwischen Fahrtenbuch und gebuchten Kfz-Aufwendungen bittet das Finanzamt um Vorlage von Nachweisen zum geschäftlichen Zweck aller Reisen (E-Mail-Verkehr, Terminvereinbarungen, Gesprächsprotokolle, Dokumentationen im Original), aus denen sich entnehmen lässt, dass Unternehmer A Kunden entsprechend dem Fahrtenbuch tatsächlich aufgesucht hat.

Dort vermutet man eher das die eher glauben das du mehr KFZ Aufwendungen gebucht hast als man anhand des Fahrtenbuches vermutet.

Danach zweifeln die den Fahrtenbuch an und nicht mehr die KFZ Aufwendungen. Also das du Privates als Geschäftlich gebucht hast.

Nur frage ich mich wie man dies nachweisen soll? Bei mir werden Termine per Telefon oder Whatsapp ausgemacht. Ich kann denen zwar ein Whatsapp Verlauf schicken aber wie soll ich dann die Handynummer nachweisen?
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stbdigital
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Re: Fahrtenbuch und nun zusätzliche Nachweise

Also das klingt irgendwie merkwürdig und es hilft einfach mal mit dem Finanzbeamten zu telefonieren. Oft neigen sehr ambitionierte Steuerpflichtige sehr innovativ bei Fahrtenbücher zu sein. Insbesondere auch dann wenn es nicht elektronisch geführt wurde und ein sehr hoher betrieblicher Anteil dargestellt wird. Man vergisst aber eines der wichtigsten Regeln zu beachten und die Lt.:
Egal was Du machst, siehe zu dass der Finanzbeamte sich nicht verarscht fühlt.
Das scheint mir hier der Fall zu sein, dann empfiehlt es sich übrigens nicht zu telefonieren wenn sich dazu wiedersprüche aufgetan haben. Der Steuerpflichtige versucht dann oft „juristisch“ zu gewinnen weil das Fahrtenbuch richtig geführt wurde aber der Inhalt ggf. zusammengelogen ist. Dann gibt sich die Finanzverwaltung richtig Mühe. Sollte man es übertreiben und kommt raus das es (meist durch einen dummen Zufall) doch gelogen war, und damit ja bewusst betrogen wurde (also mit Wissen und Wollen), dann zieht man den Joker des einleitend eines Strafverfahrens.
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