Quelle: IT-Recht KanzleiIT-Recht Kanzlei hat geschrieben:Grundpreise: Zulässige Einheiten ändern sich
Es wird eine praxisrelevante Änderung bezüglich der zulässigen Grundpreiseinheiten geben:
So müssen ab dem 28.05.2022 für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden.
Mit anderen Worten: Ab dem 28.05.2022 entfällt die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.
Zwei wichtige Konsequenzen:
- Kein Händler sollte ab dem 28.05.2022 Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
- Ganz besonders sollten alle Händler aufpassen, die derzeit bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der Identität Grundpreis mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben. Ab dem 28.05.2022 muss auch für solche Waren dann unbedingt der Grundpreis angegeben werden, und zwar bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter!
Persönlich finde ich das übrigens ziemlich bescheuert.
"Einfache Vergleichbarkeit" hin oder her, aber bei manchen Produkten gab es nie kg oder Literangaben.
Jetzt kostet das Nasenspray halt ein paar hundert Euro je Liter, Parfum genauso und manche Gewürze schlagen ebenso dick 3-stellig beim Kilopreis zu.
Wir werden uns aber dran gewöhnen (müssen).
Wichtig für Händler ist sowieso nur, dass die eigenen Angebote spätestens am 28.05.2022 auf die dann nur noch zulässigen Einheiten umgestellt sind.
Irgendwelchen Anwälten ist halt immer langweilig und ich rechne recht schnell mit Abmahnungen in dem Bereich, zumal das Thema bisher überall ziemlich unterging...