Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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shoppy39
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Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Vorab: Ich habe einen Steuerberater und das wird auch noch diese Jahr vernünftig besprochen. Aber eventuell bekomme ich hier auch noch gute Infos.

Ich werde Ende 2022 meine Firma schließen.
Ich habe ca. 2017 von EÜR zu Bilanzierung gewechselt.
Lagerbestand bei Übergang war 100.000€
Die darauf zu entrichtende Einkommenssteuer war ca. 40.000€
Verteilt auf 3 Jahre.
Ende 2020 war diese Steuerlast dann überstanden.
Nichts desto trotz, hat das FA nun von mir 40.000€ Steuer, für Lagerbestand, wo noch kein Gewinn entstanden ist. Natürlich habe ich jedes Jahr auch Gewinn mit Warenverkauf gemacht, aber auch wieder Ware eingekauft.
Somit hatte ich bis jetzt jedes Jahr wieder einen Inventurbestand von ca. 100.000€ (Netto Einkaufspreis).
Jetzt im Jahr 2022 kaufe ich kein bisschen mehr an Ware, da ich Ende 2022 zu mache.
Nehmen wir den unwahrscheinlichen Fall (denn so schlecht wie dieses Jahr sind die Verkäufe noch nie gewesen), das ich es bis zum Ende des Jahres schaffe, den Warenbestand durch Verkauf auf 0,00€ zu bekommen, und schließe die Firma.
Kann ich dann im Jahr 2023 mit einer Einkommenssteuer-Rückerstattung von den ursprünglichen 40.000€ rechnen?
Bekommt man also die Steuer auf Übergangsgewinn bei Betriebsaufgabe zurück (bzw. wird mit zu zahlender Steuer verrechnet)?


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welpe
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Da eine negativ anfallende Inventur deinen Gewinn schmälert ja.

Du bekommst also wieder die ESt zurück.

Aber nicht genau die 40k.
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Charon
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Rechne aber bitte mal nicht mit dem Geld. Da Du Ware ja aktuelle noch verkaufst, sicherlich auch aktuell noch mit Gewinn, erzielst Du ja auch dieses Jahr sicherlich Gewinn der gegengerechnet wird.

Aber vom Prinzip her wird durch den abbauenden Lagerbestand dein Betriebsvermögen & dadurch auch der erzielte Gewinn im entsprechendem Jahr geschmälert
shoppy39
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Danke schon mal für die Antworten.
Noch eine zusätzliche Frage:
Gilt das selbe auch für die Gewerbesteuer?
Habe ich auf die 100.000€ Übergangsgewinn auch mehr Gewerbesteuer bezahlt, und diese bekomme ich 2023 wieder (bzw. wird verrechnet) ?
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Ach
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Kurz: Nein!
Es gibt für bestimmte Konstellationen (insbesondere: Altergrenze, ich glaube 55 Jahre) steuerliche Erleichterungen für Betriebsaufgaben, aber die umfassen die Steuern, die DURCH die Betriebsaufgabe entstanden sind.

Soweit ich das sehe, gibt's vom Übergangsgewinn nichts für dich zurück.

Hast Du mal über einen Verkauf Deines Betriebes (statt Schließung) nachgedacht?
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koshop
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Naja, also "zurück" bekommst du eigentlich gar nichts.

Ich versteh deine Frage so, als würdest du EÜR als "normal" ansehen und denkst du könntest jetzt bei Betriebsaufgabe quasi wieder auf EÜR wechseln und einen "Übergangsverlust" erzielen.

Ganz im Gegenteil, Leute die EÜR machen müssen ja bei Betriebsaufgabe zwingend auf Bilanzierung wechseln um die waren Vermögensverhältnisse darzustellen. Wer also als EÜRler seinen Betrieb schließt und bei Schließung noch 100.000 EUR Ware im Lager hat, der muss dann auf Bilanzierung wechseln und die 100.000 EUR tauchen dann im Aufgabejahr als zusätzlicher "Gewinn" auf.

Du musst das so sehen. Die Bilanzierung ist der Normalfall und bildet dein Betriebsvermögen und deinen Gewinn korrekt ab. Bei der Bilanzierung spielt es keine Rolle ob Werte in Form von Geld, Ware oder Anlagen im Betrieb vorhanden ist.

Du hast in früheren Zeiten Geld in Ware umgewandelt. Dabei ensteht ja kein Verlust. Das Vermögen hat lediglich seine Form gewechselt. Bei der EÜR durftest du aber zur Vereinfachung und für bessere Liquidität den Wareneinkauf so behandeln als wäre die Ware schon weg und verloren. Diese "fehlerhafte" Betrachtung wurde mit dem Übergangsgewinn beim Wechsel auf Bilanzierung rückgängig gemacht und du musstest die "Warenverluste" die du in der Vergangenheit geltend gemacht hattest obwohl die Ware noch da war wieder korrigieren.

Bei der Bilanzierung machst du die Ware in dem Moment gewinnmindernd gelten wenn sie dein Lager verlässt. D.h. du hast ein Vermögen in Höhe von 100 EUR Waren. Die verkaufst du für 120 EUR. In der Bilanz wird daraus eine Abnahme von 100 EUR Vermögen in Form von Ware und eine Zunahme in Form von Geld in Höhe von 120 EUR. Und in der GUV ensteht dadurch ein Gewinn von 20 EUR.

Insofern: Wenn du alle Ware im letzten Jahr verkaufst, dann mindert die natürlich deinen Gewinn, so wie in jedem anderen Jahr auch.

Wenn du aber erwartest, das du "zusätzlich" noch irgendwie was bekommst, dann ist das nicht korrekt.

Du solltest dich zusätzlich über das Thema "Aufgabegewinn" schlau machen, denn bei der Betriebsaufgabe eines Einzelunternehmens wechselt das Betriebsvermögen ins Privatvermögen und da kann ein Aufgabegewinn enstehen. Z.B. wenn du einen Firmenwagen hast, der in der Bilanz mit 1 EUR steht aber noch einen Verkehrswert von 3000 EUR hat, dann wechselt der zum Verkehrswert in dein Privatvermögen. Für die Besteuerung des Betriebsaufgabegewinns gibts aber Freigrenzen und Steuerermäßigungen:

https://www.impulse.de/recht-steuern/st ... 05928.html
Zuletzt geändert von koshop am 30. Apr 2022 11:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Ach
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

koshop hat geschrieben: 30. Apr 2022 10:49
Insofern: Wenn du alle Ware im letzten Jahr verkaufst, dann mindert die natürlich deinen Gewinn, so wie in jedem anderen Jahr auch.
Das ist formal natürlich richtig.
Aber darf nicht zur Annahme führen, dass durch den Abverkauf kein Gewinn oder gar ein Verluste entstünde, denn dem Abbau des Lagers steht ja der Umsatz durch diesen Verkauf gegenüber.
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koshop
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Das ist formal natürlich richtig.
Aber darf nicht zur Annahme führen, dass durch den Abverkauf kein Gewinn oder gar ein Verluste entstünde, denn dem Abbau des Lagers steht ja der Umsatz durch diesen Verkauf gegenüber.
Ja, natürlich aber ich glaube das war gar nicht das worauf shoppy39 abzielt.

Ich interpretiere die Frage so: Beim Wechsel von EÜR auf Bilanz musste er einen Übergangsgewinn versteuern. Jetzt schließt er seinen Betrieb. Damit wäre er ja im Prinzip gegenüber jemandem der seinen Betrieb mit EÜR schließt benachteiligt, denn der musste ja nie Übergangsgewinn versteuern.

Kriegt er die Steuern deshalb zurück um Gleichbehandlung herzustellen?

Und da lautet die Antwort: Nein, denn die Gleichbehandlung wird dadurch hergestellt, daß der EÜRler bei der Betriebsaufgabe auf Bilanz wechseln muss und dann für ihn ebenfalls Übergangsgewinn ensteht. Und nicht dadurch, daß shoppy39 jetzt quasi einen zusätzlichen Übergangsverlust als Ausgleich bekommt.
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daytrader
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Ich hätte jetzt auch erstmal so wie shoppy gedacht. Aber koshop hat es sehr gut erklärt und macht auch nur so Sinn.

Aber für alle kleineren, also vor allem One man Show´s , kann es ja durchaus passieren, dass sie mal wieder in die EUR rutschen, weil Sie unter die Grenzen (60 K / 600 K) fallen. Wechselt man dann wieder zurück? ich nehme an, ja!? Hier hätte man dann aber schon einen Übergangsverlust, richtig verstanden? Hier hätte man die beispielhaften 40.000 erstmal wieder bekommen bzw. würden mit dem Gewinn aus dem regulären Warenverkauf verrechnet!?
shoppy39
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Ich glaube das mir das schon 5 Leute versucht zu haben, das zu erklären.
Ich kapiere es einfach nicht.
Nehmen wir mal an ich wäre immer in der EUR geblieben (und in meinem falschen Verständnis gebe es auch zum Schluss (Betriebsaufgabe) bei EÜR keinen Übergang zur Bilanzierung)

2017 für 200€ EK Ware eingekauft.
meine Gewinnmarge wäre 5fach.
Ich habe 2017 für 100€ EK verkauft = 500€ Gewinn
vereinfachte Einkommenserklärung für 2017 sieht wie folgt aus:
500€ Gewinn - 200 € EK Wareneinkauf = 300€ zu versteuerndes Einkommen.
nehmen wir mal 50% Steuersatz = 150€ netto Gewinn
Somit habe ich Ende 2017 150€ netto gemacht und aber noch für 100€ EK Ware im Lager.

2018 für 100€ EK Ware eingekauft.
meine Gewinnmarge wäre 5fach.
Ich habe 2018 für 100€ EK verkauft = 500€ Gewinn
vereinfachte Einkommenserklärung für 2018 sieht wie folgt aus:
500€ Gewinn - 100 € EK Wareneinkauf = 400€ zu versteuerndes Einkommen.
nehmen wir mal 50% Steuersatz = 200€ netto Gewinn
Somit habe ich Ende 2018 200€ netto gemacht und aber noch für 100€ EK Ware im Lager.

2019 für 0,00€ Ware eingekauft.
meine Gewinnmarge wäre 5fach.
Ich habe 2019 für 100€ EK verkauft (ich hatte ja noch für 100€ Ware im Lager) = 500€ Gewinn
vereinfachte Einkommenserklärung für 2019 sieht wie folgt aus:
500€ Gewinn - 0,00 € EK Wareneinkauf (die 100€ EK Ware wurde ja schon 2017 als Ausgabe gemindert) = 500€ zu versteuerndes Einkommen.
nehmen wir mal 50% Steuersatz = 250€ netto Gewinn.
Somit habe ich Ende 2019 250€ netto gemacht und aber noch für 0,00€ EK Ware im Lager.

Über die 3 Jahre habe ich nun 150€ + 200€ + 250€ = 600€ netto Gewinn gemacht.

Jetzt nehmen wir mal an EÜR und bei Betriebsaufgabe muss zum Schluss Bilanzierung gemacht werden (das ist aber immer noch nicht meine persönliche Situation, sondern nur ein Beispiel). Meine echte Situation ist ja mitten drin Bilanzierung und nicht erst am Ende. Aber damit ich das nur ansatzweise verstehe wäre mir mein Beispiel erst mal wichtig wenn es EÜR mit Bilanzierung zur Betriebsaufgabe immer geblieben wäre.

Käme jetzt für die 3 Jahre auch ein netto Gewinn von 600€ raus wenn man EÜR hat und ganz zum Schluss bilanzieren muss?
Muss ja, nach meinem Verständnis.

Und kämen die 600€ netto Gewinn auch raus wenn ich 2018 hätte Bilanzieren müssen mit einem "zusätzlichen" Übergangsgewinn von 100€ EK Ware die ich von 2017 ins 2018 mitgenommen hätte und ich hätte diese 100€ EK Ware auch 2018 versteuern müssen?

Aus meiner naiven Sicht habe ich im Jahr 2018 (bei Bilanzierung) 50€ mehr Einkommessteuer zahlen müssen als bei EÜR. :?
welpe
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Ja du hättest 2018 50 Euro mehr gezahlt!

Aber dafür hättest du dann 2019 50 Euro weniger gezahlt!

Eig. ganz einfach:

Ich nehme jetzt immer 50% Steuer.

2017:

100 Euro Lagerbestand
500 Euro Gewinn
->

250 Euro Steuer

2018:

200 Euro Lagerbestand
500 Euro Gewinn

250 Euro Steuer

2019:

0 Euro Lagerbestand
500 Euro Gewinn

250 Euro Steuer

Wie du siehst spielt der Lagerbestand bei der EÜR keine Rolle


2017 (wechsel von EÜR zu Bilanz)

100 Euro Lagerbestand
500 Euro Gewinn

300 Euro Steuer da 100 "Gewinn" zusätzlich durch Lagerbestand

2018:

200 Euro Lagerbestand
500 Euro Gewinn

300 Euro Steuer da Lagerbestand um 100 Euro gestiegen ist -> also mehr Gewinn

2019

0 Euro Lagerbestand
500 Euro Gewinn

150 Euro Steuer da Lagerbestand gesunken ist um 200 Euro -> 200 Euro weniger Gewinn bzw. Verlust



Wie du siehst verändert sich nur der Steuerzeitpunkt vom Lagerbestand.

Am Ende zahlst du genausoviel Steuer.
shoppy39
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

@welpe

Also in meiner realen Situation ist das nun wie folgt?:

am 31.12.21 habe ich Inventur gemacht. Warenbestand 100.000€
Jetzt im Jahr 2022 verkaufe ich den Warenbestand für 100.000€ einem Händler und es wird keine neue Ware gekauft.
Meine Steuerberaterin bucht die 100.000€ ganz normal als Erlöse.
Da mein Lagerbestand von 100.000€ auf 0,00€ gesunken ist, zahle ich für das Jahr 2022 keine EKST-Steuer? grob gesagt?
welpe
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

Ganz genau.

Du hast für die 100k schon vorher Steuer bezahlt.
marcibet
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Re: Übergangsgewinn und die Einkommenssteuer bei Betriebsaufgabe

shoppy39 hat geschrieben: 30. Apr 2022 12:44 2017 für 200€ EK Ware eingekauft.
meine Gewinnmarge wäre 5fach.
Ich habe 2017 für 100€ EK verkauft = 500€ Gewinn
vereinfachte Einkommenserklärung für 2017 sieht wie folgt aus:
500€ Gewinn - 200 € EK Wareneinkauf = 300€ zu versteuerndes Einkommen.
nehmen wir mal 50% Steuersatz = 150€ netto Gewinn
Somit habe ich Ende 2017 150€ netto gemacht und aber noch für 100€ EK Ware im Lager.
du kennst offensichtlich weder den Unterschied zwischen Gewinn und Umsatz und hast augenscheinlich auch keine Ahnung von steuerlichen Grundgegriffen. Wie hast du bisher dein Unternehmen führen können???
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