Abmahnung

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regalboy
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Re: Abmahnung

kreien hat geschrieben: 18. Dez 2020 17:27 ....
Das ist ein sehr interessanter Aspekt, der mich seit Jahren umtreibt. Berechtige Abmahnung wegen irgendwelcher Lappalien unterstellt: So ein zivilrechtrechtlicher Vertrag im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ja 30 Jahre gültig. Wenn ich aber in die Zukunft gerichtet nach menschlichem Ermessen nie ausschließen kann, einen Fehler zu wiederholen, fahre ich dann nicht mit einem Urteil einer ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht besser?
Das ist ja das, was immer gesagt wird: Lieber es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Ist im ersten Schritt (wenn es dann vom Gegen er so weit getrieben wird) teurer, kann sich aber langfristig auszahlen.


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kreien
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Re: Abmahnung

regalboy hat geschrieben: 18. Dez 2020 17:34
kreien hat geschrieben: 18. Dez 2020 17:27 ....
Das ist ein sehr interessanter Aspekt, der mich seit Jahren umtreibt. Berechtige Abmahnung wegen irgendwelcher Lappalien unterstellt: So ein zivilrechtrechtlicher Vertrag im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ja 30 Jahre gültig. Wenn ich aber in die Zukunft gerichtet nach menschlichem Ermessen nie ausschließen kann, einen Fehler zu wiederholen, fahre ich dann nicht mit einem Urteil einer ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht besser?
Das ist ja das, was immer gesagt wird: Lieber es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Ist im ersten Schritt (wenn es dann vom Gegen er so weit getrieben wird) teurer, kann sich aber langfristig auszahlen.
Ich habe des Öfteren im Internet gelesen, dass die wegen Wiederholungsgefahr und natürlich, um den Druck zu erhöhen üblicherweise beantragte einstweilige Verfügung in Urheberrechts- und auch Wettbewerbssachen die Kosten so dermaßen hochtreibt. Ich hatte noch nicht das einstweilige Vergnügen, stimmt diese Aussage denn so pauschal? Meine Kostenrisikoschätzung bei einfachen Wettbewerbssachen liegt gefühlt bei 2,5 T€ bis 5 T€, liege ich da richtig?
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Re: Abmahnung

kreien hat geschrieben: 18. Dez 2020 17:39
regalboy hat geschrieben: 18. Dez 2020 17:34
kreien hat geschrieben: 18. Dez 2020 17:27 ....
Das ist ein sehr interessanter Aspekt, der mich seit Jahren umtreibt. Berechtige Abmahnung wegen irgendwelcher Lappalien unterstellt: So ein zivilrechtrechtlicher Vertrag im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ja 30 Jahre gültig. Wenn ich aber in die Zukunft gerichtet nach menschlichem Ermessen nie ausschließen kann, einen Fehler zu wiederholen, fahre ich dann nicht mit einem Urteil einer ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht besser?
Das ist ja das, was immer gesagt wird: Lieber es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Ist im ersten Schritt (wenn es dann vom Gegen er so weit getrieben wird) teurer, kann sich aber langfristig auszahlen.
Ich habe des Öfteren im Internet gelesen, dass die wegen Wiederholungsgefahr und natürlich, um den Druck zu erhöhen üblicherweise beantragte einstweilige Verfügung in Urheberrechts- und auch Wettbewerbssachen die Kosten so dermaßen hochtreibt. Ich hatte noch nicht das einstweilige Vergnügen, stimmt diese Aussage denn so pauschal? Meine Kostenrisikoschätzung bei einfachen Wettbewerbssachen liegt gefühlt bei 2,5 T€ bis 5 T€, liege ich da richtig?
Selbstverständich wird, im Falle eines Antrags der Klägerin, der Streitwert meistens "überdimensional" hoch angesetzt. Denn, zunächst kennt niemand die Höhe des Ausmaßes zudem bemisst sich hieran der Verdienst der Anwälte. Da der typische Online Händler (bei großen Marken-Handels-Herstellern sieht das anders aus!) jedoch keine große Nummer am Markt ist und nicht wirklich, eine große Gefahr ausging, kann man auch hiergegen vorgehen und es dem Abmahner dann für die Zukunft auch sehr unlukrativ machen. Darauf erwidert man üblicherweise mit einer Streitwertbeschwerde. Meist bewegen sich die Kosten dann auch weit unter dem einer Vertragsstrafe :daumenhoch:

Das alles ist um ein vielfaches besser als sich "einseitig" ein Vertrag rein "erpressen" zu lassen und dann in der Zukunft auf Jahrzehnte ausgeliefert zu sein. Es ist beinahe unmöglich Fehler zukünftig 100% abzustellen, so wie die UE´s formuliert sind. Wer das wirklich macht, das grenzt schon an Fahrlässigkeit meiner Meinung nach!

Übrigens sollten die, die bereits Abmahnungen abgegeben haben sorgfältig prüfen, ob diese nach dem neuen UWG nicht kündbar sind.
Roemer
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Re: Abmahnung

Dann vergleichen wir mal die Kosten bei einem Streitwert von EUR 10.000

a) ich habe kein Bock auf Streit und schreibe selber die UE nach Hamburger Brauch (ohne Vertragsstrafe). Kosten: EUR 0,00 ***
b) Ich habe kein Bock auf Streit und warte einfach eine EV ab. Wenn diese kommt -> Kosten: ca. EUR 2.700,00 via KFB u. Gericht
c) Ich habe kein Bock auf Streit aber das LG setzt eine Anhörung an (vor EV). Kosten: ca. EUR 5.000,00 wenn man verliert via KFB u. Gericht
d) Ich habe kein Bock auf Streit aber das LG setzt eine Anhörung an (vor EV). Ich verzichte aber (Anerkenntnisurteil) Kosten: ca. EUR 2.300,00 via KFB u. Gericht

*** theoretisch EUR 1.000 gegnerischer Anwalt. Inkasso wird aber aufgrund des enormen Aufwands so gut wie nie verfolgt. Ziel ist ja erreicht. Bzw. bei Abmahmvereinen der Gegner zu schwierig. :-)

Alle Euronen inkl. 19% MwSt der Anwälte.
regalboy
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Re: Abmahnung

Wenn sich der Abmahner nicht auf a) einlässt, steht man dann als abgemahnter schlechter da im Vergleich zu "gar nicht melden und Gerichtsverfahren kommen lassen", oder ist das unschädlich und es wird wie bei nicht geantwortet mit dem Gerichtsverfahren weiter gemacht?
Roemer
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Re: Abmahnung

Bei einer vernünftigen UE gestehst Du keine Schuld ein, sondern teilst nur mit, daß Du keine Lust auf Streit hast. Der Gegner darf natürlich weiter auf Schadenseratz klagen (bei erheblich minimierten Streitwert), aber eine EV ist rechtlich nicht mehr möglich.

Man darf diese Grundlagen auch gerne bei Tante Google erfragen. Da hat sich in den letzten Jahren nichts geändert.
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Re: Abmahnung

Es kommt stark darauf an, wer abmahnt.
Sind es Klagewütige Verbände oder war es ein Wettbewerber.
Bei einem Wettbewerber machte es durchaus Sinn, eine modifizierte UE zu hinterlegen, wenn man im Nachgang versichern konnte, den Vorfall nicht zu wiederholen.

Einem Verband jedoch würde ich niemals eine UE abgeben. Denn hier kann das Ziel die Vertragsstrafe sein. Diese wäre auch mit einer UE nach Hamburger Brauch gegeben, wenn man nicht 100% ausschließen kann, den Fehler abzustellen. Daher, in solchen Fällen bloß keine UE abgeben.
Man kann sich also verklagen lassen (Anerkenntnis) und würde bei Wiederholung, Ordnungsgeld zahlen müssen ans Gericht. Hier wäre aber für die Zukunft die Verfolgung des Verbandes nicht mehr so lukrativ, da dieser davon keinen Cent sieht.

Man muss also schauen, wer will was von einem und was ist das Ziel. Dann kann man entscheiden, was von beiden man macht.
Das muss jeder für sich selbst erörtern. Auch bei einer UE nach Hamburger Brauch kann, im Falle der Wiederholung, eine Vertragsstrafe anfallen.

Auch hier bleibt dann das Problem der kerngleichen Verstöße, die so gefährlich sind!
Zuletzt geändert von nutreon am 20. Dez 2020 18:10, insgesamt 1-mal geändert.
Roemer
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Re: Abmahnung

nutreon hat geschrieben: 20. Dez 2020 17:55 Denn hier kann das Ziel die Vertragsstrafe sein. Diese wäre auch mit einer UE nach Hamburger Brauch gegeben, wenn man nicht 100% ausschließen kann, den Fehler abzustellen.
Nein !
Eine etwaige Vertragsstrafe müßte sich der Abmahnende (Verein) erst einmal individuell und langwierig vor Gericht erstreiten. Und vor Gericht zu streiten widerspricht deren Geschäftsmodell. Abgesehen davon, daß auch der Abgemahnte obsiegen kann.
nutreon
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Re: Abmahnung

Roemer hat geschrieben: 20. Dez 2020 18:09
nutreon hat geschrieben: 20. Dez 2020 17:55 Denn hier kann das Ziel die Vertragsstrafe sein. Diese wäre auch mit einer UE nach Hamburger Brauch gegeben, wenn man nicht 100% ausschließen kann, den Fehler abzustellen.
Nein !
Eine etwaige Vertragsstrafe müßte sich der Abmahnende (Verein) erst einmal individuell und langwierig vor Gericht erstreiten. Und vor Gericht zu streiten widerspricht deren Geschäftsmodell. Abgesehen davon, daß auch der Abgemahnte obsiegen kann.
Das Problem ist:
Wer ist der Abmahner?
Wogegen wird abgemahnt?
Kann ich den Verstoß abstellen?

Wenn der Abmahner für Klagen bekannt ist, muss man sehr genau schauen:

- Ist er befugt und das Wetterfest?
- Stimmt der Vorwurf

Falls Ja, muss ich mich nur noch Fragen:
- Kann ich den Verstoß abstellen. Es gibt Fälle, wo dieses nicht ohne weiteres wirklich möglich ist.

Dann hat man durch die UE jedoch eine Vertragsstrafe zugebilligt (was im Falle der EV oder Klage nicht der Fall wäre).
Somit besteht wieder erhöhter Anreiz doch zu klagen.

Es kommt daher auf den Einzelfall wirklich an.


Sofern man das Problem wirklich abstellen kann, kann eine modifizierte UE Sinn machen.
Kann ich dieses nicht garantieren, muss ich sie mir vom Hals schütteln und es drauf ankommen lassen.
nutreon
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Re: Abmahnung

Ich möchte es Anhand von 2 Beispielen für die Fragesteller einmal herleiten:

Beispiel 1:
Abmahnung wegen Lappalien wie "kein Widerrufsrecht" oder "Datenschutz" oder oder...
Hier macht es durchaus Sinn sich einer modifizierten UE nach Hamburger Brauch zu bedienen. Das Thema ist vom Tisch, da man Zuwiderhandlungen ausschließen kann. Einmal eingerichtet, ist meist alles erledigt. Hier folge ich der Sicht von Roemer.

Beispiel 2:
Abmahnverein (hier ist meist das endliche Ziel die Vertragsstrafe!) rügt, man habe die Textilkennzeichnung nicht "richtig!" ausgewiesen oder Zutaten bei Lebensmittel "nicht VOLLSTÄNDIG ausgewiesen" oder bewirbt diese falsch. Bei solchen wettbewerbsrechtlichen individuellen Verstößen um die Produkte an sich, kann man das Folgevergehen evtl. nicht ausschließen, da man selbst oder Mitarbeiter immer mal Zutaten vergessen können, Fehler sich einschleichen oder das Material nicht nach der Norm genannt wird im Textilbereich. Hier würde eine UE, auch nach Hamburger Brauch, gefährlich sein, da sie ein Leben lang gilt. Denn hier gibt es das Zauberwort der "kerngleichen" Verstöße. Diese Verstöße "könnten" nicht nur Produkt bezogen sein, sondern billigen im schlechten Fall auch weiteres zu.

Wenn ein Abmahnverein solche Verstöße rügt, kann man sicher sein, dass er weiteres in der Hinterhand hat und nur auf eine UE wartet. Ob modifiziert oder nicht. Sieht er sich im Recht, ist das Klagerisiko minimal, da er eine abgegebene UE vor sich hat. Ich hoffe, das ganze wird nun klarer und man erkennt, dass es wirklich Fall bezogen ist.

https://www.abmahnungs-abwehr.de/modifi ... es-risiko/
Ist ganz hilfreich hierzu was er da schreibt, auch wenn es hier um das Urheberrecht geht, ist es doch im Kern das selbe.
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Re: Abmahnung

Nun habe ich es gefunden:

https://www.it-recht-kanzlei.de/kerngle ... trafe%20zu

Also aufpassen, auch mit einer modifizierten UE, selbst nach Hamburger Brauch.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-s ... 72154.html

Weiter unten sind Falltipps, wann eben lieber keine UE abgegeben werden sollte.
(Sorry fürs 3 Fach Posting, konnte nicht mehr editieren).
Roemer
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Re: Abmahnung

nutreon hat geschrieben: 20. Dez 2020 23:11
https://www.it-recht-kanzlei.de/kerngle ... trafe%20zu

Also aufpassen, auch mit einer modifizierten UE, selbst nach Hamburger Brauch.
Bei diesem Beispiel wurde eben nicht eine UE nach Hamburger Brauch abgegeben. :-)
nutreon
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Re: Abmahnung

Roemer hat geschrieben: 21. Dez 2020 08:10
nutreon hat geschrieben: 20. Dez 2020 23:11
https://www.it-recht-kanzlei.de/kerngle ... trafe%20zu

Also aufpassen, auch mit einer modifizierten UE, selbst nach Hamburger Brauch.
Bei diesem Beispiel wurde eben nicht eine UE nach Hamburger Brauch abgegeben. :-)
Völlig egal, ob modifiziert oder nicht, kerngleiche Verstöße kann man nicht nach Hamburger Brauch ausschließen. Das sehen auch die Gerichte so, leider. Der Gläubiger muss sich damit nicht zufrieden geben und wird es bei zu stark modifizierten UEs auch nicht. Und gerade die kerngleichen sind das Problem und ziehen Vertragsstrafen mit sich. Verbände zielen darauf ab, das erkennt man in letzter Zeit immer wieder dieses Muster.

Es macht tatsächlich nicht selten Sinn, es auf die EV ankommen zu lassen. Es mag erstmal hoch erscheinen, aber im Nachgang hat man keine Vertragsverpflichtung über 30 Jahre an den Abmahner.

Die EV kosten kann man mit einer Streitwertbeschwerde im Nachgang drücken, gerade kleinere Händler haben hier sehr gute Chancen. Halten sich also ebenfalls im Rahmen.

Ansonsten bleibt die Möglichkeit eine UE abzugeben, nach Hamburger Brauch, wem das doch alles zuviel ist. Aber mit der bis zu 30 jährigen Angst im Nacken, dass eine Vertragsstrafe drohen kann.
Roemer
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Re: Abmahnung

Was hast Du immer nur mit Deiner Vertragsstrafe in einer UE !?! Es wird doch gar keine fixe Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufgenommen, sondern eine Formulierung beIspielsweise wie folgt:

… für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen …

Wird eine solche Regelung in die Unterlassungserklärung aufgenommen, besteht bei einer erneuten Verletzungshandlung Spielraum, bei der Bemessung der Vertragsstrafe beispielsweise die Verletzungsintensität und Grad eines etwaigen Verschuldens zu berücksichtigen. Im Streitfalle wird die Angemessenheit der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht bestimmt.

Und gerade ein Abmahnverein scheut den Gang vor das Gericht - teuer und langwierig. Das ist nicht deren Geschäftsmodell.
Und die sog. Vertragsstrafe kann dann auch gerne mal schnell EUR 0,00 betragen. :-)
nutreon
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Re: Abmahnung

Roemer hat geschrieben: 21. Dez 2020 11:42 Was hast Du immer nur mit Deiner Vertragsstrafe in einer UE !?! Es wird doch gar keine fixe Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufgenommen, sondern eine Formulierung beIspielsweise wie folgt:

… für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu bezahlen …

Wird eine solche Regelung in die Unterlassungserklärung aufgenommen, besteht bei einer erneuten Verletzungshandlung Spielraum, bei der Bemessung der Vertragsstrafe beispielsweise die Verletzungsintensität und Grad eines etwaigen Verschuldens zu berücksichtigen. Im Streitfalle wird die Angemessenheit der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht bestimmt.

Und gerade ein Abmahnverein scheut den Gang vor das Gericht - teuer und langwierig. Das ist nicht deren Geschäftsmodell.
Und die sog. Vertragsstrafe kann dann auch gerne mal schnell EUR 0,00 betragen. :-)
Seit dem 02.12.2020 trat das neue UWG in Kraft, das generell Deckelungen für Vertragsstrafen vorsieht. Daher werden bei neuen Abmahnungen keine Vertragsstrafen genannt und der Hamburger Brauch "zum geringen Teil" schon in die vorgefertigte UE übernommen. Solch neue Abmahnungen mit ebensolcher vorgefertigter UE sind bereits im Umlauf. Strikte Strafen nennt doch niemand wirklich mehr. Das ist schon seit einigen Monaten usus bei beschrieben Klientel.

ich würde bei Verbänden anders vorgehen. UE ablehnen, Schreiben aufsetzen, dass man die Aktivlegitimation des "Vereins" anzweifelt.
Da brennen denen die Köpfe, denn dann vor Gericht gehen und klagen ist immer ein zweischneidiges Schwert für sie. Sie müssten sich evtl. komplett nackig machen, dass tun sie nicht bzw. sehr ungern oder können es nicht. Siehe reihenweise IDO Fälle der letzten Monate. Zumeist hört man nie wieder was... :D Würde jeder so vorgehen, wären die Vereine weg vom Fenster. (Keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung!).

Das UWG hat seine Daseinsberechtigung, aber wenn dann Bitteschön von Mitbewerber zu Mitbewerber. Aber Vereine zum Geld generieren braucht es hierzu nicht! Außergerichtlich klappt es auch ganz gut untereinander. Sofern ein Mitbewerber abmahnt, würde ich auch eine UE nach Hamburger Brauch abgeben, wenn er ein wirklicher Mitbewerber ist. Hier sollte man sich an die allgemeinen Kaufmannsbräuche halten. Sofern ein Verein abmahnt, würde ich es drauf ankommen lassen.
Roemer
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Re: Abmahnung

nutreon hat geschrieben: 21. Dez 2020 16:30 Seit dem 02.12.2020 trat das neue UWG in Kraft, das generell Deckelungen für Vertragsstrafen vorsieht. Daher werden bei neuen Abmahnungen keine Vertragsstrafen genannt und der Hamburger Brauch "zum geringen Teil" schon in die vorgefertigte UE übernommen. Solch neue Abmahnungen mit ebensolcher vorgefertigter UE sind bereits im Umlauf. Strikte Strafen nennt doch niemand wirklich mehr. Das ist schon seit einigen Monaten usus bei beschrieben Klientel.
Es gibt kein "neues" UWG. Aber zu der Vertragsstrafe in UEn gibt es folgende Neuerungen:

Zitat aus Shopbetreiberblog
Vertragsstrafe

Mitbewerber dürfen nach § 13a Abs. 2 UWG-E keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe fordern, wenn erstmalig eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird.

Auch wenn Konkurrenten bei der ersten Abmahnung keine Vertragsstrafe mehr in der Unterlassungserklärung verlangen dürfen, kann eine Unterlassungserklärung verwendet werden, um ein sog. Ordnungsgeldverfahren einzuleiten, d.h. nach § 890 ZPO kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € verhängt werden. Daher wird auch künftig genau zu prüfen sein, ob mitgeschickte Unterlassungserklärungen unterschrieben werden sollten oder nicht, weil sie häufig viel zu weit formuliert werden und zu „Fallen“ führen. Wird weiterhin gegen die Unterlassungspflicht verstoßen, was sich häufig nicht ausschließen lässt, wird sicher auch die zweite Stufe (strafbewehrt) folgen. Dass Verstöße künftig „nichts mehr kosten“, täuscht also.

Erfolgt die erstmalige Abmahnung des Verstoßes dagegen durch einen Wirtschaftsverband, eine qualifizierten Einrichtung, eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Gewerkschaft, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen.

In einfach gelagerten Fällen ist die Vertragsstrafe bei Verstößen auf maximal 1.000 € begrenzt, ebenso der Streitwert des Gerichtsverfahrens.
Zitatende
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Re: Abmahnung

Aktualisierung:

Ich hatte einen Anwalt beauftragt. Dieser war der Meinung, dass die Chancen ganz gut stehen, aber ich erfahrungsgemäß wohl kein Geld von dem Typ sehen werde und auf den Anwaltskosten sitzen bleiben werde.

Der Anwalt schrieb dem Markeninhaber und lehnte die Abmahnung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ab, forderte ihn auf eine Erklärung abzugeben, dass keine weiteren Rechte mehr hergeleitet werden und forderte ihn auf die Kosten zu tragen. drohte außerdem mit negativer Feststellungsklage....das übliche Gedöns also.

Nun wurde es ihm wohl zu heiß und er zog ebenfalls einen Anwalt hinzu. Dieser versuchte zu retten was zu retten ist, rechtfertigte Abmahnung, erklärte warum diese richtig sei, dass er aber den Fehler gemacht hätte ohne Anwalt bla bla bla.....gab aber die Erklärung ab, dass die Sache erledigt sei und bot an die Hälfte der Kosten zu tragen. Ich lehnte dies ab. Ab diesem Zeitpunkt kam nichts mehr, trotz noch diverser Schreiben vom Anwalt.

Ich zog meinen Anwalt an diesem Punkt zurück, um weitere Kosten zu vermeiden, zog dann aber selbst den gerichtlichen Mahnbescheid durch. Auch hier erfolgte nichts. Mir ist ja immer ein Rätsel, was die Leute glauben was passiert, wenn Mahnbescheide vom Amtsgericht kommen und man weder zahlt, noch reagiert....das sich die Probleme in Luft auflösen? Das man schon in einer totalen Bananenrepublik lebt und man eh nicht zahlen braucht?

Als ich den Titel hatte, leitete ich eine Konto- und Lohnpfändung bei seinem Arbeitgeber ein.

Letzten Donnerstag plötzlich eine Email vom Abmahner, mit Überweisungsbeleg und der Bitte doch bitte die Sache bei den Drittgläubigern einzustellen.

Ich hoffe alle anderen Abgemahnten haben nicht locker gelassen.
natufab
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Re: Abmahnung

Herzlichen Glückwunsch!!!!
Habe selten mit so viel Freude vom Ende eines Abmahndödels gehört!
Freue mich für dich!
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