DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020

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basingwa
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020

Hallo,

es gibt wieder eine Verordnung ; - ). (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 51&from=EN)

Bis zum 01.07.2021 sollen einige Artikel abverkauft werden, dann nur mit standardisierten Etiketten. Zwischen 01.07.2021 und 01.07.2022 darf man zur Not auch noch kleine Aufkleber auf die schon hergestellten Artikel anbringen und diese dann so verkaufen.

Ich bekomme die neue Ware erst ca. in 6 Wochen, könnte also knapp werden. Die Etiketten würden den Warenwert übersteigen, man könnte Sie dann also wegschmeissen.

Habt ihr Ideen, oder verstehe ich was falsch?

Grüße


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icstore
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Re: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020

Etiketten zu teuer?

https://www.ebay.de/itm/ETIKETTEN-70-x- ... 890.l49292

Umgerechnet 0,3 Cent pro Etikett. Gedruckt in niedrigster Qualität mit einem günstigen Tintendrucker kommt man vielleicht auf 1 Cent pro Etikett.
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Charon
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Re: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020

Ich finde es immer wieder schade wenn hier irgendwas ohne große Erklärung wort wörtlich reingeklatscht wird.

Ein wenig Text und Infos worum es gerade genau geht, wären für viele sicherlich hilfreicher, da es einige nicht betrifft.

Hier eine kurze Info dazu um was es grob geht:

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass bestimmte angeführte Einwegkunststoffartikel, wenn sie in Verkehr gebrachte werden, auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst mit der festgelegten, deutlich sichtbaren, gut lesbaren und unauslöschlichen Kennzeichnung versehen sind.

Die Durchführungsverordnung regelt die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 7 der Einwegkunststoff Richtlinie (EU 2019/904) für:

Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren (Artikel 2 iVm Anhang I),
Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege (Artikel 2 iVm Anhang II)
Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in (Artikel 2 iVm Anhang III) und für Getränkebecher (Artikel 2 iVm Anhang IV)

Abweichend von der Kennzeichnung mittels Aufdruck auf die Verpackung, kann die vorgeschrieben Kennzeichnung auf Verpackungen, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, als Aufkleber angebracht werden.

Die Durchführungsverordnung tritt mit 7.1.2021 in Kraft und ist ab 3. Juli 2021 anzuwenden.
Quelle: https://www.wko.at/service/noe/umwelt-e ... -2151.html
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