Allerdings nutzt dem TE dieser Umstand eventuell nicht viel, da der Hersteller (Siemens) den Schaden ja bereits als "durch den Kunden verursacht" eingestuft hat, ein Gericht wird sehr wahrscheinlich dieser Einschätzung Folge leisten.
Das Gericht möchte ich erleben, dass einen Schaden der durch "kochen" entstanden ist, dem Kunden anlastet.
Händler: "Ja, der Kunde hat das Ceranfeld zum Kochen benutzt. Vermutlich Rotkohl oder irgendwas mit Zucker drin!"
Gericht:
"Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung des Gerichts, das Ceranfelder nicht als Dekorationsstücke für die Küche, sondern durchaus auch zur Zubereitung von Speisen benutzt werden. Der Beklagte wird daher verurteilt...."
Welche Frist wäre hier angemessen?
Normal sind so 1-3 Wochen, je nachdem was es ist. Aber gerade bei solchen Sachen, die täglich im Einsatz sind, dürfen die Fristen eher kürzer sein. Kann dir kaum zugemutet werden über Weihnachten, ohne Kochfeld zu sein.
Das wichtige ist, dass du mit der Setzung der Frist deine Rechte warst. D.h., wenn die Frist abgelaufen ist und der Händler nicht einlenkt dann kannst du dir eine neue Platte kaufen und hast immer noch die Option dein Geld zurückzubekommen oder einen Vergleich auszuhandeln - oder das ganze abzuhacken und zu verzichten.
Ggf. ist aber eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Händler die Mängelbeseitigung schon endgültig abgelehnt hat - am besten schriftlich. Also der Händler - nicht der Hersteller! Nicht das der Händler dir dann sagt - du hättest noch mal fragen sollen, dann hätte er das selbst bezahlt.