Webseiten mit Blogs / redaktionellem Teil müssen ihr Impressum anpassen

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fossi
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Webseiten mit Blogs / redaktionellem Teil müssen ihr Impressum anpassen

Drohende Abmahngefahr wegen einer veralteten Angabe

Die Ablösung des bisherigen Rundfunkstaatsvertrags (RStV) durch den neuen Medienstaatsvertrag (MStV) bringt eine Änderung des Impressum mit sich. Betreiber von Blogs sowie Online-Shops müssen dies nun anpassen.

Reine Onlineshops betrifft die Änderung nicht, aber werden journalistisch-redaktionelle Angebote wie z.B. ein Blog oder sehr ausführlicher Info-Newsletter vorgehalten, muss ein inhaltlich Verantwortlicher angegeben werden.

Die bisherige Angabe "Verantwortlicher nach §55 Abs. 2 RStV" ist nun falsch, da sich die Rechtsquelle geändert hat.


Zukünftig muss der neue Medienstaatsvertrag genannt werden:

Verantwortlicher im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 123
12345 Musterstadt


Achtung: Für die Angabe des Verantwortlichen muss es sich um eine natürliche Person handeln, keine Gesellschaft bzw Firmenname!
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG ist somit eine zweite Adressangabe mit der natürlichen Person im Impressum Pflicht.

Dem Seitenanbieter steht es dabei frei, wen er zum Verantwortlichen bestimmt. Das kann er selbst sein, aber auch ein Mitarbeiter.
Die Person muss im Impressum deutlich als „Verantwortlicher“ gekennzeichnet werden. Gibt es mehrere Verantwortliche, so ist kenntlich zu machen, für welchen Bereich der jeweils Benannte verantwortlich ist (z.B. Herr Maier, Redaktion Technik / Frau Müller, Bereich Küchengeräte usw).


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regalboy
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Re: Webseiten mit Blogs / redaktionellem Teil müssen ihr Impressum anpassen

Ist es schädlich, wenn man nicht diesbezüglich impressumspflichtig ist, aber die Angaben trotzdem macht?

Getreu dem Motto: Sicher ist sicher.
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fossi
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Re: Webseiten mit Blogs / redaktionellem Teil müssen ihr Impressum anpassen

Im § 18 Abs. 2 MStV steht ja genau drin, wer
§ 18
Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
Name und Anschrift sowie
2.
bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) 1Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. 2Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. 3Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1.
seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3.
unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
4Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
Wenn du keine besonderen redaktionell-journalistischen Inhalte hast, einfache Produktbeschreibungen fallen nicht darunter, macht die Angabe also keinerlei Sinn.

Andererseits sehe ich keine Schädlichkeit gegeben, wenn man es unbedingt mit aufnehmen möchte.

Die Miet-AGB mancher Rechtstextverleiher sind ja genauso mit 90% unnötigen Lückenfüllern bestückt. Der Sinn ist zweitrangig, Hauptsache die AGB sehen imposant aus...
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aaha
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Re: Webseiten mit Blogs / redaktionellem Teil müssen ihr Impressum anpassen

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