So. Fall erledigt.
Der GF meinte nur: "Alles klar, wollen Sie das Geld zurück, oder möchten Sie sich etwas anderes aussuchen?"
Daraufhin tauchte auf einmal der inkompetente Typ von gestern auf und meinte, den GF belehren zu müssen:
"Der Herr war gestern schon mal da, hat mich auch beleidigt und ich habe ihm gesagt, dass wir in unseren Filialen selbstverständlich nur einen Gutschein erstellen."
Was der Hirnbeiß mit Beleidigung gemeint hat, weiß ich nicht.
Aber der GF meinte nur: "Nix da, der Kunde bekommt sein Geld."
Vielen Dank an die, die hier Sinnvolles beigetragen haben.
Händler will nicht vernünftig nachbessern
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Re: Händler will nicht vernünftig nachbessern
Sachen gibt's Glückwunsch! Und von meiner Seite auch Dank an alle Beteiligten hier - so kann man sich die Gesichter doch gleich viel besser merken =D (und das meine ich weniger sarkastisch, als es vielleicht klingt)
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Re: Händler will nicht vernünftig nachbessern
Hallo in die Runde,
EDIT: Der Fall scheint ja erledigt zu sein. Für alle, die es interessiert hier die Einschätzung unserer Juristen
Wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, dann hat ein Käufer grundsätzlich erstmal ein Wahlrecht in Sachen Nacherfüllung: Er kann entweder die Beseitigung des Mangels verlangen. Oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung zwar unter anderem dann verweigern, wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten erzeugen würde. Dass eine Ersatzsache z.B. nicht am Lager ist, ist aber an und für sich kein Grund, aus Basis dessen das Gesetz ein Verweigern erlaubt. Grundsätzlich kann der Käufer also auch dann die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Diese müsste der Verkäufer dann ggf. bestellen und kann dies nur unter dem Aspekt der besagten unverhältnismäßigen Kosten verweigern.
Ein Rücktritt, der in der Konsequenz zur Rückerstattung des Kaufpreises führen würde, hängt von unterschiedlichen Bedingungen ab. So ist grundsätzlich das Setzen einer ausreichenden Frist erforderlich, innerhalb derer der Verkäufer aber untätig bleibt und natürlich eine klare Erklärung, nicht am Kaufvertrag festhalten zu wollen. Diese Frist braucht es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, also der Verkäufer zwei Mal erfolglos nachgebessert hat. Unter Umständen hier wichtig: Es braucht die Frist auch dann nicht, wenn der Verkäufer sowohl die Reparatur als auch die Lieferung einer neuen Sache ernsthaft endgültig verweigert. Kommt es dann zu einem Rücktritt, dann ist einerseits die Kaufsache, andererseits der Kaufpreis zurückzuerstatten. Auf einen Gutschein muss sich der Käufer hierbei nicht einlassen.
Viele Grüße
EDIT: Der Fall scheint ja erledigt zu sein. Für alle, die es interessiert hier die Einschätzung unserer Juristen
Wenn es sich um einen Gewährleistungsfall handelt, dann hat ein Käufer grundsätzlich erstmal ein Wahlrecht in Sachen Nacherfüllung: Er kann entweder die Beseitigung des Mangels verlangen. Oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung zwar unter anderem dann verweigern, wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten erzeugen würde. Dass eine Ersatzsache z.B. nicht am Lager ist, ist aber an und für sich kein Grund, aus Basis dessen das Gesetz ein Verweigern erlaubt. Grundsätzlich kann der Käufer also auch dann die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Diese müsste der Verkäufer dann ggf. bestellen und kann dies nur unter dem Aspekt der besagten unverhältnismäßigen Kosten verweigern.
Ein Rücktritt, der in der Konsequenz zur Rückerstattung des Kaufpreises führen würde, hängt von unterschiedlichen Bedingungen ab. So ist grundsätzlich das Setzen einer ausreichenden Frist erforderlich, innerhalb derer der Verkäufer aber untätig bleibt und natürlich eine klare Erklärung, nicht am Kaufvertrag festhalten zu wollen. Diese Frist braucht es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, also der Verkäufer zwei Mal erfolglos nachgebessert hat. Unter Umständen hier wichtig: Es braucht die Frist auch dann nicht, wenn der Verkäufer sowohl die Reparatur als auch die Lieferung einer neuen Sache ernsthaft endgültig verweigert. Kommt es dann zu einem Rücktritt, dann ist einerseits die Kaufsache, andererseits der Kaufpreis zurückzuerstatten. Auf einen Gutschein muss sich der Käufer hierbei nicht einlassen.
Viele Grüße
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