Von Ist- auf Soll-Versteuerung - Aufforderung
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Beschäftige mich gerade mit der Frage, wenn man im Vorgänger Jahr die 600.000 bzw. 500.000 Grenze überschritten hat, muss man automatisch auf Soll-Versteuerung ändern oder kann man auf das Brief von FA mit entsprechende Aufforderung warten, wie bei Bilanzierung-Aufforderung ?
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Re: Von Ist- auf Soll-Versteuerung - Aufforderung
Hallo,
die Ist-Versteuerung ist die "Ausnahme" von der Regel und ist immer an einen Antrag gebunden der vorher gemacht worden sein muss. Ohne Antrag also keine Ist-Versteuerung. In dem Bescheid welcher nach dem Antrag erlassen wird steht meistens drin, dass der Wiederruf automatisch erfolgt sobald die Umsatzgrenze überschritten wird.
Grundsätzlich bleibt also eine Gestattung nach § 124 Abs. 2 AO gültig, solange sie nicht widerrufen wird. Es ist aber auch möglich, eine Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten in der Weise zu formulieren, dass sie bei Wegfall bestimmter – in der Gestattung erwähnter – Voraussetzungen automatisch ohne weitere Erklärung erlischt. Regelmäßig wird dies der Fall sein, wenn das zuständige FA die Gestattung mit der Nebenbestimmung versehen hat, dass die Gestattung mit Ablauf des Kalenderjahres fortfällt, in dem der Gesamtumsatz die maßgebliche Grenze überschritten hat; es bedarf dann keines förmlichen Widerrufs.
Daher, schaue bitte in den Bescheid hinein.
Ich hoffe dass hat weitergeholfen,
Grüße
Stefan Gostomzik Stb.
die Ist-Versteuerung ist die "Ausnahme" von der Regel und ist immer an einen Antrag gebunden der vorher gemacht worden sein muss. Ohne Antrag also keine Ist-Versteuerung. In dem Bescheid welcher nach dem Antrag erlassen wird steht meistens drin, dass der Wiederruf automatisch erfolgt sobald die Umsatzgrenze überschritten wird.
Grundsätzlich bleibt also eine Gestattung nach § 124 Abs. 2 AO gültig, solange sie nicht widerrufen wird. Es ist aber auch möglich, eine Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten in der Weise zu formulieren, dass sie bei Wegfall bestimmter – in der Gestattung erwähnter – Voraussetzungen automatisch ohne weitere Erklärung erlischt. Regelmäßig wird dies der Fall sein, wenn das zuständige FA die Gestattung mit der Nebenbestimmung versehen hat, dass die Gestattung mit Ablauf des Kalenderjahres fortfällt, in dem der Gesamtumsatz die maßgebliche Grenze überschritten hat; es bedarf dann keines förmlichen Widerrufs.
Daher, schaue bitte in den Bescheid hinein.
Ich hoffe dass hat weitergeholfen,
Grüße
Stefan Gostomzik Stb.
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