Hallo,
wie der Titel schon sagt würde mich interessieren, wie der Umgang mit dem Original bei einer Zwangsvollstreckung umgegangen wird.
Die von mir beauftragte Anwaltskanzlei fordert von mir das Original des Amtsgerichtes, die "vollstreckbare Ausfertigung des Urteils".
Ist eine vom selben Amtsgericht beglaubigte Abschrift hier nicht ausreichend? Ich habe mal gelernt "ein Original niemals-niemals aus der Hand geben".
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Gruß, Tobias
Umgang mit Original bei Zwangsvollstreckung
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Re: Umgang mit Original bei Zwangsvollstreckung
Dein Anwalt ist doch "dein Vertreter", als Anwalt auch generell mit sehr hoher Reputation.
Von daher sehe ich da kein Problem.
Von daher sehe ich da kein Problem.
Re: Umgang mit Original bei Zwangsvollstreckung
Ganz normaler Vorgang. Beim Gerichtsvollzieher muss das Urteil bzw. der Titel im Original eingereicht werden. Sonst wird der nicht tätig.
Ich denke so sollen doppelte / parallele Vollstreckungen verhindert werden.
Ich denke so sollen doppelte / parallele Vollstreckungen verhindert werden.
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- Registriert: 5. Sep 2016 10:00
Re: Umgang mit Original bei Zwangsvollstreckung
Hallo in die Runde, das ist eine absolut korrekte Vorgehensweise: Die vollstreckbare Ausfertigung funktioniert hier ähnlich wie ein Schuldschein: Dieser muss nach § 371 BGB an den Schuldner herausgegeben werden. Damit soll verhindert werden, dass der Gläubiger immer wieder eine Vollstreckung anstrebt.
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