Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

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SchneiderMusik
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Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

Neuregelung der innergemeinschaftlichen Lieferung

Bisher lag eine sog. steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Insbesondere immer
dann vor, wenn ein Liefergegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
gelangte, der Abnehmer umsatzsteuerlicher Unternehmer war und der Liefer-
gegenstand der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland unterlag.
Ab dem 01.01.2020 werden die erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
um folgende Anforderungen erweitert:
• Der Erwerber ist in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsland umsatz-
steuerlich registriert
• Der Erwerber hat dem Lieferer seine gültige Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer mitgeteilt.
• Der Lieferer ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ordnungsgemäß nachgekommen.
Fehlt es an diesen zusätzlichen Voraussetzungen wird die innergemeinschaftliche Lieferung zwingend steuerpflichtig.

wesentliche Auswirkungen der Neuregelung auf die Praxis;

• Die internen Kontrollprozesse i.Z.m. der Prüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer
(UStidNr.) müssen überdacht werden.

• Wie bisher auch, muss bei Neuanlage eines Kunden dessen UStidNr. qualifiziert auf folgender
Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern überprüft werden:

https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html

Falls die qualifizierte Abfrage aufgrund unterschiedlicher Schreibweisen bzw. im Deutschen fehlenden Schriftzeichen scheitert (z.B. häufig bei der Abfrage ungarischer oder griechischer Unternehmen), kann folgende Webseite der europäischen Kommission hilfreich sein:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=de

• Darüber hinaus, sollte zukünftig die Gültigkeit der UStidNr. auch bei jeder weiteren Lieferung
geprüft werden (ggf. IT-seitige Unterstützung in Form eines Tools zur automatischen Prüfung).
Der Grund hierfür liegt in der Handhabe einiger EU-Mitgliedstaaten, existierende UStidNr. aus
vielerlei Gründen (z.B. Verstoß gegen Steuererklärungspflichten) zwischenzeitlich für ungültig zu
erklären.

• Es ist sicherzustellen, dass die aufgezeichnete UStidNr. auch zum tatsächlichen Abnehmer
(Vertragspartner) gehört. Die gültige UStiDNr. einer ausländischen Tochtergesellschaft reicht
beispielsweise nicht aus. Gegebenenfalls ist eine umfassende Überprüfung der Kundenstammdaten
erforderlich.

• Die UStidNr. muss bereits vor Beginn der Lieferung dem Lieferanten mitgeteilt worden sein.
„Mitgeteilt" setzt ein positives Tun des Abnehmers voraus. Der formularmäßige Eindruck in die
Geschäftsbriefe reicht hierfür nicht aus.
Die UStidNr. sollte im Auftragsdokument festgehalten werden bzw. bei mündlicher Auftragserteilung rechtzeitig dokumentiert werden.

Vorsicht!

Zum Erhalt der Steuerfreiheit, muss der Lieferant nachweisen können, dass ihm die gültige und zutreffende UStidNr. bereits vor Beginn der Beförderungen oder Versendung des Liefergegenstandes mitgeteilt wurde. Nachträgliche Korrekturen sind daher kaum noch möglich.
Kann der Nachweis nicht geführt werden, droht der Verlust der Steuerfreiheit.
Innergemeinschaftliches Verbringen

Die og. Neuregelungen wirken sich auch auf das sogenannte Innergemeinschaftliche Verbringen aus.
Ein (unternehmensinternes) innergemeinschaftliches Verbringen liegt grundsätzlich vor, wenn Gegen
stände durch einen Unternehmer von einem Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat befördert oder
versendet werden, sich diese Gegenstände am Beginn und am Ende der Beförderung oder Versendung
aber noch in der Verfügungsmacht ein und desselben Unternehmers befinden.

Beispiel innergemeinschaftliches Verbringen:

Der deutsche Unternehmer D befördert mit eigenem Lkw Waren aus seinem Leipziger Zentrallager In
seine Filiale in Prag, mit der Absicht diese Waren in Tschechien zu verkaufen.
Als umsatzsteuerliche Konsequenz eines derartigen innergemeinschaftlichen Verbringens, kommt es zu
einer Liefer- und Erwerbsfiktion, im Ausgangsmitgliedstaat wird eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung des Unternehmers „an sich selbst" fingiert. Im Bestimmungsland erfolgt korrespondierend eine
steuerpflichtige Erwerbsbesteuerung gegebenenfalls mit Vorsteuerabzug.
Zukünftig können innergemeinschaftliche Verbringungen nur noch dann steuerfrei sein, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Verbringens eine gültige UStidNr. des Bestimmungslandes besitzt.

Hinweis!

Große Bedeutung haben diese Regelungen auch für Amazon-Händler, welche am paneuropäischen
Versandverfahren teilnehmen. Hierbei werden die Waren ständig und ohne weiteres Zutun des einzelnen Händlers durch Amazon zwischen Auslieferungslagern in den verschiedenen Mitgliedstaaten verschoben.
Für die Amazon-Händler führt jeder einzelne Grenzübertritt der Lagerware zu einem innergemeinschaftliches Verbringen.
Hier ist es dringend erforderlich, sich im Vorfeld in den infrage kommenden Ländern (insbesondere
Polen und Tschechien) eine UStlDNr. zu besorgen.


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SchneiderMusik
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Re: Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

Kann mal jemand die Werbebanner aus dem Contentbereich bei nicht-PLUS Mitgliedern wegmachen.
Das sieht ja so aus, als wenn ich das gepostet hätte.
Oben und unten sollten die Banner ja eigentlich reichen.
roman
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Re: Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

Was die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft, sehe ich hier aber keine echte Änderung, eher nur Präzisierungen der korrekten Vorgangsweise (die man eigentlich eh schon immr so gemacht haben sollte).
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DINa3
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Re: Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

das ist doch schon ALT !
das was du als NEU schreibst mache ich schon seit ewig ...
jabu0407
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Re: Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

Ja, wir handhaben das auch schon seit gefühlt zehn Jahren mit unseren gebrauchten PKW und LKW so.
Eine Neuerung kann ich jetzt nicht wirklich erkennen.
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Re: Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

wohl keine Neuerung aber im Fall der Fälle muss man sich hieran genau gehalten haben sonst saust das Fallbeil herunter
roman
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Re: Änderungen innergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen ab 01.01.2020

Hier handelt es sich um "quick-fixes", also um Gesetzes-Schnellreparaturen, da diverse Karussellbetrügereien bislang eigentlich teilweise sogar legal waren.
Mit diesen Präzisierungen haben die Finanzbehörden nun eine bisschen bessere Handhabe gegenüber diesen kriminellen Netzwerken.

Handelt es sich um solide und legale Transaktionen, wird auch weiterhin kein Mensch danach fragen ob man diese oder jene Formvorschrift tatsächlich haargenau eingehalten hat.

Das ganze USt-System in der EU ist halt ziemlich aussichtslos betrugsanfällig, solange 'steuerfrei' und 'steuerbar' nebeneinander existieren.

Auch nicht zuletzt solange bei mir jeder aus dem EU-Ausland STEUERFREI bestellen darf, und sich dafür bloß eine x-beliebige UST-ID-Nummer aus dem Internet raussuchen muß, sehe ich kein Licht am Ende des Tunnels.
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