Hallo an Alle,
Da nun §22f UStG auf allen Marktplätzen angewandt wurde, freuten wir uns eigentlich, dass die Marktplätze bereinigt werden würden, am 01.10.2019.
Dies geschah auch einigermaßen flächendeckend und die ganzen "schwarzen" Schafe schienen zunächst verschwunden zu sein.
Leider mussten wir feststellen das einige Konkurrenten auf eBay aus dem EU,Ausland, z.B. Polen und Litauen, hiervon nicht betroffen schienen und freudig weiter verkaufen ohne Repressalien oder irgendwelche Steuer an den Fiskus abführen zu müssen. Nun dachten wir, das sich die Sache bereinigt und diese lediglich ein gefaktes 22f an eBay gesandt haben und dies würde sich klären, sobald eBay das anständig geprüft hat.
Da diese aber auch Gestern noch aktiv waren, rief ich den eBay Kundensupport diesbezüglich an um näheres zu erfahren. Überraschenderweise, teilte man mir mit, das eBay nicht verpflichtet sei hier einzugreifen, da der angegebene Artikelstandort nicht in Deutschland sei und besagte Händler also fröhlich weiter agieren dürfen.
Wir waren eigentlich der Meinung das genau das verhindert werden sollte, denn sobald die Leistungserbringung oder aber der private Käufer in Deutschland sitzt, ist jeder Händler dazu verpflichtet, die entsprechende Umsatzsteuer abzuführen. Da §22f UStG ja sonst vollkommen sinnlos wäre.
Sollte die Aussage des eBay Mitarbeiters zutreffen, so könnte doch jeder x-beliebige Händler ab sofort seine Ware einfach im EU-Ausland lagern und damit weiterhin den Fiskus prellen. In Zeiten von Pan-EU, etc. ist das am Ende noch erheblich günstiger und die Chinesen und alle andere könnten fröhlich weitermachen. Wir Deutschen hätten dann ja weiterhin einen enormen Wettbewerbsnachteil und der Fiskus hätte das Ganze auch sein lassen können mit 22f.
Noch weiter gesponnen. Falls ich virtuelle Artikel verkaufen würde, welche physisch nicht existieren, könnte ich am Ende sogar ein Gewerbe in Estland anmelden und als Artikelstandort Tallinn angeben und wäre dann komplett aus der Steuerpflicht in DE raus.
Ich hoffe, ihr könnt hier etwas Licht ins Dunkel bringen.
Liebe Grüße und frohes Schaffen
Chris
§22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
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Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Wer die Lieferschwelle in DE nicht überschreitet (Warenlieferungen exkl. steuerfreie B2B-Geschäfte), ist nicht verpflichtet in DE die USt zu veranlagen.
Sofern ein einzelner Account mit DE-Verkäufen nicht merklich die Lieferschwelle überschreitet, sehe ich nicht wie Ebay hier von sich aus aktiv werden soll.
Die Aussage des Mitarbeiters hört sich nach "ich kenne mich zwar nicht aus, aber sage ich halt einfach irgendwas" an. Es gibt hier natürlich schon Pflichten von Ebay. Ob Ebay diese tatsächlich Pflichten verletzt, oder ob die Accounts einfach unter den Grenzen liegen, kann ich freilich nicht wissen.
Sofern ein einzelner Account mit DE-Verkäufen nicht merklich die Lieferschwelle überschreitet, sehe ich nicht wie Ebay hier von sich aus aktiv werden soll.
Die Aussage des Mitarbeiters hört sich nach "ich kenne mich zwar nicht aus, aber sage ich halt einfach irgendwas" an. Es gibt hier natürlich schon Pflichten von Ebay. Ob Ebay diese tatsächlich Pflichten verletzt, oder ob die Accounts einfach unter den Grenzen liegen, kann ich freilich nicht wissen.
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Vielen Dank Roman. Daran habe ich noch gar nicht gedacht.
Da wir uns ziemlich sicher sind das beide Verkäufer weder in DE noch im eigenen Land Umsatzsteuer abführen, habt ihr vielleicht einen Tip, wohin man sich in solchen Fällen wenden kann?
Da deren Angebote absolut mangelhaft sind, keine AGB, Widerrufsbedingungen, etc, aufweisen, dachten wir bereits an den Versuch einer Abmahnung. Dies wird jedoch vermutlich ins Leere laufen, wenn besagte Händler im Ausland sitzen.
Vielleicht habt Ihr ja einen Tipp, was in einer solchen Situation angebracht ist.
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Lieferschwelle (zb 100000€ für D) ist nicht entscheidend.
Es zählt der Lagerort von dem aus versandt wird.
Wer wie ich (Österreicher) via FBA in D lagert, und Amazon somit aus dem deutschen Lager versendet, braucht die Registrierung beim FA Straubing und erhält die 22f Bescheinigung, eine Steuernummer und die deutsche UID. Sämtliche Amazon FBA Umsätze der letzten Jahre sind nachzuversteuern auch wenn sie in Österreich bereits versteuert worden sind.
Und es gibt dafür keine Schwelle - also ab 0€ !
Lieferschwelle wie bisher gilt nur bei Versand aus anderem Land nach Deutschland.
https://www.wko.at/branchen/sbg/handel/ ... hland.html
Es zählt der Lagerort von dem aus versandt wird.
Wer wie ich (Österreicher) via FBA in D lagert, und Amazon somit aus dem deutschen Lager versendet, braucht die Registrierung beim FA Straubing und erhält die 22f Bescheinigung, eine Steuernummer und die deutsche UID. Sämtliche Amazon FBA Umsätze der letzten Jahre sind nachzuversteuern auch wenn sie in Österreich bereits versteuert worden sind.
Und es gibt dafür keine Schwelle - also ab 0€ !
Lieferschwelle wie bisher gilt nur bei Versand aus anderem Land nach Deutschland.
https://www.wko.at/branchen/sbg/handel/ ... hland.html
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Das bei Lagerung in DE, Lieferschwellen nicht angewandt werden, dachte ich mir bereits. Denn es wird ja keine "Schwelle" = Grenze überschritten bei der Lieferung.
Ich habe jetzt mal etwas weiter Recherchiert. Da es sich bei den angebotenen Artikeln der Konkurrenz um digitale Güter, also nicht physisch vorhandene, handelt, ist scheinbar Empfängersitz gleich Land der Umsatzssteuerschuldnerschaft.
Hier sehr gut zusammengefasst mit Quellenverweisen:
https://wirelesslife.de/umsatzsteuer-di ... istungen/
Demzufolge sind besagte Verkäufer sehr wohl dazu verpflichtet sich in DE steuerlich zu registrieren, unabhängig von Lieferschwellen, da diese bei digitalen Gütern nicht greifen.
Wie seht ihr das?
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Wo besteht eig. die Umsatzsteuerschuld bei folgendem Fall:
Käufer kauft bei Händler A. Händler A gibt als Lagerstandort Polen an. Die Ware lagert bereits in Deutschland
Händler A schickt die Ware fiktiv nun an Lieferant B in Deutschland der es weiterverschickt an den Käufer.
Muss Händler A nun in Polen oder in Deutschland zahlen?
Käufer kauft bei Händler A. Händler A gibt als Lagerstandort Polen an. Die Ware lagert bereits in Deutschland
Händler A schickt die Ware fiktiv nun an Lieferant B in Deutschland der es weiterverschickt an den Käufer.
Muss Händler A nun in Polen oder in Deutschland zahlen?
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
nein, dazu gibt es MOSS mini one stop shop.Mingu hat geschrieben:Das bei Lagerung in DE, Lieferschwellen nicht angewandt werden, dachte ich mir bereits. Denn es wird ja keine "Schwelle" = Grenze überschritten bei der Lieferung.
Ich habe jetzt mal etwas weiter Recherchiert. Da es sich bei den angebotenen Artikeln der Konkurrenz um digitale Güter, also nicht physisch vorhandene, handelt, ist scheinbar Empfängersitz gleich Land der Umsatzssteuerschuldnerschaft.
Hier sehr gut zusammengefasst mit Quellenverweisen:
https://wirelesslife.de/umsatzsteuer-di ... istungen/
Demzufolge sind besagte Verkäufer sehr wohl dazu verpflichtet sich in DE steuerlich zu registrieren, unabhängig von Lieferschwellen, da diese bei digitalen Gütern nicht greifen.
Wie seht ihr das?
kurze erklärung: bei digitalen gütern zieht immer das empfängerland, abgewickelt wird es aber über das heimantfinanzamt. einfach googlen.
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
DE weil der Artikel dort liegt.welpe hat geschrieben:Wo besteht eig. die Umsatzsteuerschuld bei folgendem Fall:
Käufer kauft bei Händler A. Händler A gibt als Lagerstandort Polen an. Die Ware lagert bereits in Deutschland
Händler A schickt die Ware fiktiv nun an Lieferant B in Deutschland der es weiterverschickt an den Käufer.
Muss Händler A nun in Polen oder in Deutschland zahlen?
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Stimmt.
Doch wie kann ich jetzt prüfen lassen, ob besagte Verkäufer überhaupt MOSS angemeldet haben und somit die in DE zu schuldende Ust durch die Heimatfinanzämter besagter Verkäufer, abgeführt werden?
Gibt es da irgendeine Möglichkeit dies in Erfahrung zu bringen?
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
keine ahnung, wahrscheinlich können da nur die polnischen finanzbehörden was tun. ob sie dich am ergebnis teilhaben lassen halte ich für fraglich.
Re: §22f UStG nicht geltend bei Artikelstandort außerhalb DE?
Dass diese ausländischen Verkäufer via DE-Lager versenden steht aber nirgends im TE-Posting, eher sogar umgekehrt.
Und auch wenn diese Ebay-Verkäufer tatsächlich via DE-Lager ihre Waren versenden würden, kann Ebay davon nichts wissen und es spricht - zumindest seitens Ebay - nichts gegen Anwendung der Lieferschwelle.
Als außenstehender kann man die tatsächlichen Lieferwege der Verkäufer auch sogar mittels Testbestellung nur schwer nachvollziehen: Ich bin selbst AT'er. Bekommt ein DE-Käufer von uns eine Lieferung, würde er - je nach Versandart - durchaus vermuten dass die Lieferung aus einem DE-Lager stammt (was aber nicht so ist).
Erfahrungsgemäß haben viele ausländische Händler "innovative" Versandlösungen um deren DE-Käufer günstig und schnell zu bedienen. Oft wirken diese Versendungen dann so, als hätten diese Händler Lager in DE. Was aber oftmals nicht so ist.
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