Abmahnbar: Bereitschaft zur Streitbeilegung (nur) im Einzelfall.

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RA Peter Kraus
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Abmahnbar: Bereitschaft zur Streitbeilegung (nur) im Einzelfall.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man in den Hinweisen auf die Streitbeilegung nicht schreiben darf (problematisch ist dort der zweite Satz):

"Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt
werden."

Der Verbraucher wisse dann ja nicht, wann der Einzelfall gegeben sei usw. usf.

Pech hatte damit die Website mytime.de

Also bloß keine Kulanz gegenüber dem Verbraucher andeuten, sondern schön knallhart jede Beteiligung an einem Schlichtungsverfahren ablehnen, solange man nicht ohnehin von Gesetz wegen mitmachen muss. Sonst gibt´s nur Ärger, weil der arme Verbraucher solche Grautöne nicht ertragen kann.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=2


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