habe hier ein kleines Problem und wollte fragen, wie man nun weiter vorgeht. Normalerweise zahlen unsere Spezialfälle immer, nachdem ein Mahnbescheid eintrudelte.
Schuldner (Händler) hat Rechnung nicht bezahlt. Auf einen beantragten Mahnbescheid hat er nicht reagiert und wir haben daraufhin einen vollstreckbaren Titel erhalten. Der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher hat er allerdings nun widersprochen.
Ich verstehe nicht ganz, warum an seiner Geschäftsadresse nicht vollstreckt werden kann. Der Mahnbescheid ging auch an diese Anschrift. Kann der Schuldner nun an seiner Privatadresse der Zwangsvollstreckung ebenfalls einfach so widersprechen? Wie geht man danach weiter vor?D. Schuldner hat der Zwangsvollstreckung/Durchsuchung der Wohnung/Geschäftsräume widersprochen, s. anl. Protokollabschrift. Wegen des Widerspruchs habe ich von der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung abgesehen (Art. 13 Abs. 2 GG). Die gütliche Erledigung ist leider gescheitert. Der Schuldner hat bis heute keine Zahlung geleistet.
Die Voraussetzungen zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO liegen hier nicht vor. D. Schuldner/in betreibt unter obiger Adresse lediglich sein/ihr Geschäftslokal. Privaträume sind dort nicht vorhanden. D. Schuldner/in ist angeblich wohnhaft in XXX. Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, § 802e ZPO.
Es wird angeregt, die Schuldnerwohnanschrift zu ermitteln und dann unter dieser einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ihre Vollstreckungsunterlagen erhalten Sie anliegend zurück. Meine untenstehenden Kosten erlaube ich mir zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen