Hallo,
folgendes ist passiert:
Kunde bestellt 4 Teile, je 80€
Kunde bekommt ausversehen 6 Teile von uns (Verpackungsfehler)
Wir schreiben Kunden an über zu viel gelieferte Ware. Kunde bestätigt:
"Ja stimmt, ich sende diese dann die nächsten Wochen zurück, bin erstma in Urlaub"
Wir haben ihm zwischenzeitlich ein Rücksendelabel zukommen lassen.
Nach 6 Wochen habe ich ihn erneut angeschrieben, als Antwort kam kurz und knapp
"Habe ich auf dem Flohmarkt verkauft. Tschüss Vorname"
Soll ich ihm nun enfach eine Rechnung schreiben, bzw. gibt es hierzu noch etwas zu beachten?
Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
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Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Ich würde einfach die Rechnung schreiben.
Es gibt einen Paragraphen, dass der Kunde nicht bestellte Ware vernichten / behalten kann / nicht bezahlen muss, dies trifft aber wohl nur auf Ware zu, die "komplett" unangefordert gesendet wurden, nicht auf offensichtiche Versandfehler.
Es gibt einen Paragraphen, dass der Kunde nicht bestellte Ware vernichten / behalten kann / nicht bezahlen muss, dies trifft aber wohl nur auf Ware zu, die "komplett" unangefordert gesendet wurden, nicht auf offensichtiche Versandfehler.
- Technokrat
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- Beiträge: 6991
- Registriert: 8. Mai 2014 12:14
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Da wollte sich jemand über eine Lampe freuen:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Doppel ... 22093.html
https://www.frag-einen-anwalt.de/Doppel ... 22093.html
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
es gibt klare Regeln im BGB dafür. Ungerechtfertigte Bereicherung. Rechnung schreiben. Und nicht mit dem flohmarkt Erlös abspeisen lassen.
so manche Leute haben ja keine Skrupel oder haben bestimmtes subjektives rechtsempfinden. Es ist und bleibt Eigentum vom Verkäufer. Der Verkäufer hat ja sich mit dem Käufer nicht geeinigt dass beide kaufen bzw verkaufen wollen.
es gibt dazu auch Urteile.
Selbst bei unaufgeforderten Sendung muss man diese aufbewahren und den Versender informieren bzw Frist setzten zur Abholung.
auch hier gibt's urteile....
Armes Deutschland bei solchen rechtsempfinden. Mich wundert es dann nicht wenn man Rattenfänger auf dem Leim geht, alles nur weil man sein Hirn nicht nutzt.
Edit
habe die Antwort von frag einen Anwalt gelesen. Den möchte ich nicht als Juristen.
Natürlich gibt's keine gesetzliche Pflicht bei einfach so mal einem was zusenden, aber es gibt 242 BGB "Treu und glauben" da ihr beide schon ein Vertragsverhältnis habt sowie die genannten Urteile (such die jetzt nicht raus, aber haben wir damals im Studium durchgekaut und hin und wieder bleibt was hängen)
Somit muss der Käufer mitwirken.
so manche Leute haben ja keine Skrupel oder haben bestimmtes subjektives rechtsempfinden. Es ist und bleibt Eigentum vom Verkäufer. Der Verkäufer hat ja sich mit dem Käufer nicht geeinigt dass beide kaufen bzw verkaufen wollen.
es gibt dazu auch Urteile.
Selbst bei unaufgeforderten Sendung muss man diese aufbewahren und den Versender informieren bzw Frist setzten zur Abholung.
auch hier gibt's urteile....
Armes Deutschland bei solchen rechtsempfinden. Mich wundert es dann nicht wenn man Rattenfänger auf dem Leim geht, alles nur weil man sein Hirn nicht nutzt.
Edit
habe die Antwort von frag einen Anwalt gelesen. Den möchte ich nicht als Juristen.
Natürlich gibt's keine gesetzliche Pflicht bei einfach so mal einem was zusenden, aber es gibt 242 BGB "Treu und glauben" da ihr beide schon ein Vertragsverhältnis habt sowie die genannten Urteile (such die jetzt nicht raus, aber haben wir damals im Studium durchgekaut und hin und wieder bleibt was hängen)
Somit muss der Käufer mitwirken.
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Quatsch!
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... -tun-25001
Hier wird alles schön beschrieben.
Der Kunde des TE hat also kein Anspruch, die Ware zu behalten. Der TE kann ihm eine Rechnung schreiben.
Anders wenn unaufgefordert eine Ware geschickt wird. Die darf der Empfänger ohne zu bezahlen behalten, er darf sich beim Versender aber nicht bedanken.
Eine Mitwirkungspflich des Kunden besteht NUR in diesem Fall nicht.
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... -tun-25001
Hier wird alles schön beschrieben.
Der Kunde des TE hat also kein Anspruch, die Ware zu behalten. Der TE kann ihm eine Rechnung schreiben.
Anders wenn unaufgefordert eine Ware geschickt wird. Die darf der Empfänger ohne zu bezahlen behalten, er darf sich beim Versender aber nicht bedanken.
Eine Mitwirkungspflich des Kunden besteht NUR in diesem Fall nicht.
Nur ein toter Putin ist ein guter Putin
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Auch wenn die Verbraucherzentrale meines Erachtens höchst unseriös beschreibt was mit ungewünschten oder unaufgeforderten Zusendungen passieren soll, muss es nicht stimmen.
Wie gesagt, wir haben es durchgekaut und wie immer gibt es bei einem Fall mehrere Meinungen und daher gibt's auch Gerichte die dies mit einem Richter (theoretisch) klären.
deswegen sind die ja auch immer beschäftigt.
Wie gesagt, wir haben es durchgekaut und wie immer gibt es bei einem Fall mehrere Meinungen und daher gibt's auch Gerichte die dies mit einem Richter (theoretisch) klären.
deswegen sind die ja auch immer beschäftigt.
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
nur weil ihr es irgendwie durchkaut, ist es noch immer nicht so.
https://www.it-recht-kanzlei.de/unbeste ... e-uwg.html
https://www.it-recht-kanzlei.de/unbeste ... e-uwg.html
Nur ein toter Putin ist ein guter Putin
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Mag sein. Mag auch sein dass ich mich als Verbraucher auch nicht melden muss, aber entsorgen darf ich es (erstmal) nicht.
however, wie man sieht kann man sich vortrefflich streiten.
Erschreckender finde ich die vielen Kommentare jüngster Zeit, dass diese Masche nicht tot ist, und das von Firmen die vor 20 Jahren es schon so praktiziert hatten (Weltbild)
Anscheinend lohnt es sich....
however, wie man sieht kann man sich vortrefflich streiten.
Erschreckender finde ich die vielen Kommentare jüngster Zeit, dass diese Masche nicht tot ist, und das von Firmen die vor 20 Jahren es schon so praktiziert hatten (Weltbild)
Anscheinend lohnt es sich....
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Lies doch noch mal:
"einerseits ist nach § 241a BGB niemand zur Bezahlung oder Rückgabe von unbestellten Waren verpflichtet, andererseits ist es einem Unternehmer nach der Schwarzen Klausel Nr. 29 verboten, einen solchen Eindruck entstehen zu lassen, indem er den Verbraucher dazu auffordert."
Der Versender darf die Ware nicht zurückfordern.
Also darf ich die Ware zerstören, wegwerfen, verkaufen, in Gebrauch nehmen oder whatever.
Ich aber würde die Ware einfach mal 2 Wochen liegen lassen und dann entscheiden, was ich mache. Ein Irrtum muiss ja immer zeitnah erfolgen. 2 Wochen ist aber beim besten Willen nicht mehr zeitnah.
Anders im eigentlichen Fall dieses threads. new100 hat sofort seinen Irrtum erklärt (Falschlieferung einer Bestellung).
Nur ein toter Putin ist ein guter Putin
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Rechnung & Strafanzeige raus.
Die nicht bestellte Lieferung ist nur relevant, wenn es keinerlei relevante Beziehung zwischen Empfänger und Verkäufer gibt.
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Strafanzeige ? Was hast Du denn geraucht ?
- H.Bothur
- Beiträge: 538
- Registriert: 13. Nov 2018 17:16
- Land: Deutschland
- Firmenname: Hermann Jürgensen GmbH
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Das Zeug bewusst auf dem Flohmarkt zu verkaufen ist imho Unterschlagung.
Gruß
Hans
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Vielleicht meine alten Strafrecht-Klausuren. Ist relativ simpel und nennt sich Unterschlagung.
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
O.k. Strafrecht ist nicht so mein Ding Ich dachte, es geht um Diebstahl.
Re: Zu viel geliefert - Kunde verkauft Ware auf Flohmarkt
Wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war könnte auch bei Überlieferung ggf. die Qualifikation nach Abs. 2 erfüllt sein. Da müsste ich aber auch noch mal im Detail rein und so spannend ist die Frage ja jetzt nicht(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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