Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

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cmb2019
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Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Hallo ihr Lieben,

einige verkaufen gewerblich bei eBay Clippings/ Zeitungsberichte aus einer Zeitschrift von einem bestimmten Star.
Nun habe ich eine Frage dazu, was ist markenrechtlich dabei zu beachten?

Ist es erlaubt solche Berichte zum Verkauf anzubieten oder müsste man eigentlich jede Zeitschrift fragen, den Artikel weiterzuverkaufen?

Finde es eine nette Idee, habe da aber zu viel Angst vor einer Abmahnung, gerade wenn man es gewerblich betreibt.

Wie seht ihr das? Hat jemand von euch Erfahrung auf diesem Gebiet?
Zuletzt geändert von cmb2019 am 18. Jun 2019 15:00, insgesamt 1-mal geändert.


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roman
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Ich kann Dir zwar keine Antwort liefern, aber mir fehlt hier ein wichtiges Detail:

Wird da die Original-Zeitung/Zeitschrift verkauft (oder zumindest ein Teil davon), oder reden wir hier von Kopien?
cmb2019
Beiträge: 17
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Es wird der Original Artikel aus der Zeitschrift verkauft.
Keine Kopien. Das ist strafbar!
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degraf
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Wenn es der ausgeschnittene Originalartikel ist, warum sollte das strafbar sein?

Und sowieso...
Finde es eine nette Idee
Und dann...
Das ist strafbar!
Que? :gruebel:
cmb2019
Beiträge: 17
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Das strafbar bezog ich auf die Weiterverbreitung von Kopie eines Artikels. Das darf man nicht.

Aber auch bei den originalen Artikeln aus einer Zeitschrift verletze ich doch das Urheberrecht, oder nicht?
Oder wird mit Rausgabe der Zeitung und ich erwerbe sie käuflich - ja, kann ich dann machen was ich will damit?
Es sind ja immer noch bekannte Gesichter auf den Zeitschriften, man handelt mit Promis.
Fotos von Stars darf man ja auch nicht verkaufen, wenn man sie nicht selber gemacht hat.
Urheberrechte eben.

Tja, und da fragt man sich eben wie es sich mit einem Artikel aus einer Zeitschrift verhält.
Baam
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

In meinen Augen verkauft man da nur ein Stück Papier, was man vorher erworben hat.

Fotos (ausgedruckt) kann man ja auch weiterverkaufen wie man will.
Du darfst halt keine Nutzungsrechte o.ä. vertreiben.

Wenn Du ein Buch kaufst kannst Du es auch weiterverkaufen. Auch aufgeteilt in einzelne Seiten.
cmb2019
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Nunja, es ist verboten Bilder von Prominenten bei eBay weiterzuverkaufen.
Der Urheber ( der Fotograf des Bildes ) kann dich jederzeit anklagen.

Deshalb ja auch meine Frage zu den Clippings aus den Zeitschriften.
Müsste wohl doch mal einen Anwalt dazu befragen.
roman
Beiträge: 7121
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

cmb2019 hat geschrieben: 19. Jun 2019 09:34Müsste wohl doch mal einen Anwalt dazu befragen.
Vermutlich. Wobei sich hier im Forum fallweise ein (Fach?)-Anwalt herumtreibt.

Mein persönliches Rechtsverständnis hätte gesagt dass es kein Problem ist wenn man eine Original-Zeitschrift, oder einen Teil davon, weiterverkauft.
Aber mein pers. Rechtsverständnis nützt halt niemanden was ;-)
cmb2019 hat geschrieben: 19. Jun 2019 09:34 Nunja, es ist verboten Bilder von Prominenten bei eBay weiterzuverkaufen.
Der Urheber ( der Fotograf des Bildes ) kann dich jederzeit anklagen.
Ein Originalbildnis dass man auf offiziellen Wege erstanden hat darf man nicht weiterverkaufen?
Dann dürfte man ja auch keine Bücher mit Bildern oder Zeichnungen verkaufen.
Hört sich abenteuerlich an ...
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Technokrat
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Wahrscheinlich kommt es ein wenig auf die Darstellung an: Wenn z.B. der Artikel als Heft oder Heftauszug auf dem Tisch liegend fotografiert und so angeboten wird, denke ich, dass es ok ist. Wird ein Bild aus dem Artikel gescannt und als Angebotsbild verwendet, dürfte das auf keinen Fall gehen. Aber das ist auch eher fröhlich geraten, lieber Anwalt fragen.
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Steff
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Du veränderst ja nicht mal das Original Produkt (also den Artikel). Es wird nichts vervielfältigt oder verfälscht. Kein Problem.

Ich finde es strange, daß man damit Geld verdienen kann... aber Sammler sammeln halt wohl einfach gern, ne.
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Gaertner
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Ich finde es strange, daß man damit Geld verdienen kann... aber Sammler sammeln halt wohl einfach gern, ne.
Als Privater vielleicht, aber geschäftlich? Da ist ja auch ein gewisser Aufwand dahinter.
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RA Peter Kraus
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Vorab: Dabei geht es weniger um Markenrechte, vielmehr um Urheberrecht.

Wenn man mal davon ausgeht, dass

- mit der ursprünglichen Veröffentlichung alles in Ordnung war, es sich also z.B. um einen legalen Zeitungsartikel handelt,

UND

- es sich nicht um einen Grauimport handelt (die Erstveröffentlichung muss also im sog. Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gewesen sein)

dann darf man den Zeitungsartikel auch weiterverkaufen. Denn das Urheberrecht "erschöpft" sich in Deutschland durch den erstmaligen Verkauf im EWR. Interessanterweise dürfte man den Artikel aber nicht vermieten, denn die einschlägige Vorschrift (§ 17 Abs. 2 Urhebergesetz - UrhG) lautet:

"(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig."

Es könnte also theoretisch Ärger geben, wenn sich unter den Clippings außereuropäische Zeitungsausschnitte finden. Allerdings dürfte das Entdeckungsrisiko bei solchen Einzelstücken gering sein und es wird sich wahrscheinlich auch niemand daran stören. Die praktische Gefahr geht gegen Null.

http://www.rakraus.de/infos_urheberrecht.htm
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degraf
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Sach ich doch.
Direkt mal die Schere zücken juhu
kreien
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Es tut mir leid, aber ich habe da Bauchschmerzen bei solchen Dingen, muss aber auch zugeben, dass ich beruflich schon durch alle Tiefen des Urheberrechts gegangen bin und zufällig auch weiß, wer sich quasi gefühlt im Wochenrhythmus bei der Pressekammer in Hamburg trifft. Auch hatte ich jahrelang mit Fotografen, Bildarchiven und Erbengemeinschaften von verstorbenen Fotografen zu tun. Die gesetzliche Regelschutzfrist in der EU beträgt durchschnittlich 70 Jahre nach dem Tod des Autors - natürlich mit zig Facetten.

Vielleicht ergänzend dazu: Es gibt Prominente, die lassen ihren Namen bzw. Künstlernamen als Marke beim DPMA in zig Klassen eintragen, das spielt hier aber in der Tat eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich besteht das Urheberrecht aus einer Art Gefährdungsbeurteilung/Risikoabschätzung. Es gibt im Urheberrecht keinen gutgläubigen Rechteerwerb, aber auch die Persönlichkeitsrechte spielen hier mit rein.

Ich möchte das anhand von verschiedenen fiktiven Beispielen Erläutern:
a) Ein bekannter Fernsehmoderator ist als streitbarer Zeitgenosse bekannt. Eine Fernsehzeitschrift hat sein Porträt als Aufmacherbild ungefragt riesengroß mittig in ein Kreuzworträtsel gepackt. Nach Erscheinen der Zeitschrift hat man sich bei der Pressekammer im LG Hamburg getroffen und der Verlag war nur zweiter Sieger, denn die Abbildung wird als reine Reklame bewertet. Wer jetzt genau diesen beanstandeten Kreuzworträtselausschnitt im Original weiterverkauft, verbreitet gewerblich Dinge weiter, bei denen der Verlag schon - richterlich festgestellt - keine Rechte hatte. Gilt trotzdem ein Erschöpfungsgrundsatz? Was klar ist: Ansprechpartner Nr. 1 für Rechteinhaber ist immer aktuelle Anbieter.

b) Prominenter Superstar wird heimlich privat ungeschminkt von einer Hubbühne aus oder mit unverpixeltem Kind auf dem Arm fotografiert. Der außenstehende Betrachter kann nicht wissen, wie das Foto entstanden ist bzw. ob das Kind gezeigt werden durfte oder nicht. Kurzum: Das Ganze geht nach Erscheinen der Zeitschrift vor die Pressekammer, und es wird festgestellt, dass die Verbreitung gegen Persönlichkeitsrechte verstößt und unzulässig war. Wer sich diese unzulässigen Aufnahmen nun zu eigen macht und anhand von Originalausschnitten der beanstandeten Regenbogenpresse gewerblich anbietet, bekommt kein Problem?

Das mag jetzt alles sehr abstrakt klingen, aber ich finde dieser Zeitungsartikel bringt die Problematik ganz gut auf den Punkt:
https://www.derwesten.de/staedte/essen/ ... 82503.html

Bei Computerzeitschriften sieht es noch bescheidener aus:
https://www.heise.de/ct/artikel/Abgestr ... 89780.html

Es gibt im Urheberrecht keinen gutgläubigen Rechteerwerb. Wer nichtsahnend aus seriöser Quelle Gegenstände, gekoppelt mit einfachen Nutzungsrechten, in gutem Glauben erworben hat und weiter veräußert, begeht ungewollt Urheberrechtsverletzungen. Man kann sich natürlich später beim Hersteller des mit fehlenden Nutzungsrechten ausgestatteten Werks schadlos halten, Ansprechpartner Nr. 1 ist immer der aktuelle Anbieter, ob Rentner oder Gewerblicher.

Dann gibt es noch die Problematik der robust auftretenden Fotografen im Zusammenhang mit eingeschränkten Nutzungsrechten und dem Recht auf Urhebernennung. Hauptberufliche Fotografen/Bildarchive räumen für ihre Fotos den Zeitschriften seltenst uneingeschränkte Nutzungsrechte ein. Üblich sind einfache Nutzungsrechte, die auch gerne zeitlich befristete Nutzungsrechte für einen ganz bestimmten Zweck (Berichterstattung in Zeitschrift xy) mit einer Auflage in Höhe von xyz sind. Wenn ich Original-Fotos aus einer Zeitschrift ausschneide und eine Fotomappe in Form eines Clippings daraus zusammenstelle, das könnte das auch als neues Produkt mit Werkcharakter bzw. andere Nutzungsart vom Rechteinhaber interpretiert werden. Wer ein Stück vom Foto abschneidet, hat das Werk bearbeitet, auch das ist unzulässig. Wer aus Versehen die seitliche Urhebernennung abschneidet verstößt gegen das Urheberrecht und kann sich im Streitfall mit MFM-Tabellen beschäftigen. Wenn der Verlag den Bildnachweis in einen hinteren Teil ausgelagert hat und dieser Bildnachweis im Clipping fehlt, könnte es auch kritisch werden.

Ich würde nach alledem max. eine Zusammenstellung der jeweiligen kompletten Originalzeitschriften (= in sich geschlossenes Werk) vertreiben. Eine Zusammenstellung als Clipping auch auf Basis von Original-Ausschnitten hat mir zu sehr Werkcharakter und mir wären alle wichtigen Künstler-Agenturen, Promianwälte und Starfotografen dieser Welt in Summe zu gefährliche Gegner :)
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degraf
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Re: Verkauf von Clippings - Markenrechte beachten?

Ok ok, ich leg die Schere wieder weg.
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