Quelle: https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-05/ ... cherschutzZeit Online hat geschrieben: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Wenn mit dem Rücktransport von Lieferungen erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden sind, muss sich der Verkäufer kümmern.
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Wenn mit dem Transport erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, entschieden die Luxemburger Richter. Letztlich komme es aber auf das jeweilige Produkt und den Einzelfall an.
Die obersten EU-Richter hatten sich mit einem Fall aus Deutschland befasst. Ein Mann hatte per Telefon ein Partyzelt gekauft, das seiner Meinung nach Mängel aufwies. Er verlangte die Beseitigung des fünfmal sechs Meter großen Zeltes oder die Lieferung eines neuen Zeltes, allerdings ohne das Zelt zurückzusenden oder dies auch nur anzubieten. Die Herstellerfirma hatte die Mängel bestritten. ...
EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
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EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Bliebe dann nur noch zu klären, ab wann bzw. ab welchem Umfang Unannehmlichkeiten erheblich wären.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Da kommt es dann wieder auf den Einzelfall an.
Vermutlich zieht dieses Urteil in Zukunft weitere nach sich, da Kunden mit Rechtschutzversicherung demnächst wohl kaum noch große Artikel zurücksenden, sondern sich auf obige Angelegenheit berufen und das ganze richterlich klären lassen.
Vermutlich zieht dieses Urteil in Zukunft weitere nach sich, da Kunden mit Rechtschutzversicherung demnächst wohl kaum noch große Artikel zurücksenden, sondern sich auf obige Angelegenheit berufen und das ganze richterlich klären lassen.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Zum Glück verkauf ich nur Kleinkram (Ja, wahrscheinlich wird auch das irgendwann reglementiert), aber bin da auch mal auf die Einzelfälle gespannt.
PS. Offtopic! Hatte es schon bei FB gesehen, aber schickes Bild Herr Feuster.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Das Thema der Abholung nicht paketfähiger Waren ist ja jetzt auch nicht neu ....
Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Ich sehe da noch einen Unterschied zwischen "sperrig" und "nicht paketfähig".
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Ich gehe jetzt nicht davon aus, dass ein 5x6m großes Zelt in max. 1,20m Gestänge vom Paketboten geliefert wird, aber gut.
Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
GlS transportiert bis 2m Länge.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Profizelt24 (Toolport) versendet per GLS oder Spedition, wobei man bei einem robusten Partyzelt mit der Abmessung von Variante 2 ausgehen muss.
Wer schonmal so ein Ding aufgebaut hat, der weiß wie schwer und globig die Teile sein können.
Als Paketversand geht doch höchstens so ein billiger 3x3m Stahlblech-Wegwerfpavillion von der Resterampe...
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Da heißt es demnächst wohl die Leuchtstoffröhren sind (1,5 m) sind alle kaputt, bitte senden Sie neue. Leider kann ich das 1,5 lange Paket nicht 5 km durch die Stadt tragen.
Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
In dem Urteil geht es nicht darum, dass der Kunde die Ware ohne Prüfung behalten darf sondern darum, dass der Verkäufer sie a) beim Kunden reparieren muss oder b) beim Kunden abholen lassen muss. Die Kosten dafür kann (könnte) der Verkäufer sich bei einer ungerechtfertigten Reklamation zurückholen.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
In den Kommentaren unter dem verlinkten Artikel treffen sich dann die Experten...
Jemand antwortet darauf:Schlechtes Urteil.
Denn, und davon ist stark davon auszugehen, kostete das Zelt über 40 Euro. Daher hat oder hätte der Versender einen kostenfreien Rücktransport anzubieten.
Die Regelung, dass Rücksendungen ohne Grund über 40€ automatisch auf Kosten des Verkäufers gehen, gibt es schon seit einigen Jahren nicht mehr.
"Von Anfang an war die Retoure ein Teil unseres Geschäftserfolges." - Boris Radke, Zalando
"Die Retourquoten sind uns egal" - Robert Gentz, Geschäftsführer Zalando
"Die Länder mit der höchsten Retourenquote sind die profitabelsten" - Ein Zalando-Sprecher
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Stimmt. Zumal in der Begründung des Urteils die Sperrigkeit nicht als einziger möglicher Grund genannt. Auch komplizierte Verpackungen oder andere besondere Umstände kommen in Frage.
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als könnten durchaus auch solche Waren betroffen sein, die eigentlich paketfähig sind.
Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Dieses Urteil, an der einen oder anderen Stelle schon mal als "verbraucherfreundlich" gefeiert, ist ein typischer von oben verordneter und lebensferner Preistreiber. Ich habe den bisherigen Vormittag des hiesigen Feiertags genutzt, die dadurch vermutlich entstehenden Kosten basierend auf der großzügig hochgerechneten und steigenden Retourenquote bei den entsprechenden Produkten einzupreisen.
Damit zahlen ab jetzt alle Kunden etwas mehr und wir werden gegenüber denjenigen, die zurückschicken wollen, als innovativ kundenfreundlich prahlen.
Und zwar unabhängig vom Grund des Rücksendewunsches, denn ich fürchte schon, dass dieses Urteil von irgendeinem Landgericht auch auf normale Widerrufe übertragen wird. Und auch unabhängig von irgendwelcher juristischer Verbalakrobatie über "Sperrigkeiten", "komplizierte" Verpackungen oder "andere besondere Umstände" oder Diskussionen über Sammelsendungen aus mehreren Paketen, von denen nur eines betroffen wäre.
Damit zahlen ab jetzt alle Kunden etwas mehr und wir werden gegenüber denjenigen, die zurückschicken wollen, als innovativ kundenfreundlich prahlen.
Und zwar unabhängig vom Grund des Rücksendewunsches, denn ich fürchte schon, dass dieses Urteil von irgendeinem Landgericht auch auf normale Widerrufe übertragen wird. Und auch unabhängig von irgendwelcher juristischer Verbalakrobatie über "Sperrigkeiten", "komplizierte" Verpackungen oder "andere besondere Umstände" oder Diskussionen über Sammelsendungen aus mehreren Paketen, von denen nur eines betroffen wäre.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Ich habe nach der Gerichtsentscheidung nicht die Sorge, dass nun von heute auf morgen das bisherige System in Frage steht. Es ist schon ein besonderer Fall, der da entschieden wurde. Wer keine großen Partyzelte verkauft, muss wohl nicht die gesamte Kalkulation überdenken, sondern kann erstmal abwarten, ob das überhaupt weitere Wellen schlägt.
Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Nun ja, wie soll ich sagen: juristische Theorie versus Shop-Praxis.
Aufgrund der vielen - zum Teil wirklich schlecht und unvollständig aufbereiteten - Presseartikel auf nahezu allen größeren Seiten sind hier schon die ersten diesbezüglichen Anfragen eingetrudelt (Mehrzahl: 2, nicht schlecht in der kurzen Zeit). Und da stellt sich die Frage, ob ich mir damit jetzt und in Zukunft in jedem Einzelfall einen Erziehungs- und Bildungsauftrag gebe (und dabei noch mehr imaginäre Star-Anwaltsbrüder "kennenlerne"), oder ob ich das so regle, dass es für uns unterm Strich möglichst wenig Nachteile bzw. sogar Marktvorteile gibt.
Beispielsweise hat das nicht gerade kleine Medium SZ im Artikel-Teaser "vergessen" zu erwähnen, dass sich das Urteil auf mangelhafte Ware und nicht auf Widerrufe bezieht. Prompt haben andere Medien und Newsletter, darunter auch einer einer einschlägigen Universität, diesen Absatz copy-pasted und treten das noch weiter breit. So funktioniert eben die Zack-zack-Onlinewelt und deshalb geht es in der Shop-Praxis nicht nur um juristische Wortklauberei sondern um die ganz konkreten Auswirkungen auf den Shop-Alltag. Und ob da jetzt Juristen oder Journalisten dran schuld sind, das interessiert mich ehrlich gesagt nicht wirklich - erstere waren der Auslöser.
Aufgrund der vielen - zum Teil wirklich schlecht und unvollständig aufbereiteten - Presseartikel auf nahezu allen größeren Seiten sind hier schon die ersten diesbezüglichen Anfragen eingetrudelt (Mehrzahl: 2, nicht schlecht in der kurzen Zeit). Und da stellt sich die Frage, ob ich mir damit jetzt und in Zukunft in jedem Einzelfall einen Erziehungs- und Bildungsauftrag gebe (und dabei noch mehr imaginäre Star-Anwaltsbrüder "kennenlerne"), oder ob ich das so regle, dass es für uns unterm Strich möglichst wenig Nachteile bzw. sogar Marktvorteile gibt.
Beispielsweise hat das nicht gerade kleine Medium SZ im Artikel-Teaser "vergessen" zu erwähnen, dass sich das Urteil auf mangelhafte Ware und nicht auf Widerrufe bezieht. Prompt haben andere Medien und Newsletter, darunter auch einer einer einschlägigen Universität, diesen Absatz copy-pasted und treten das noch weiter breit. So funktioniert eben die Zack-zack-Onlinewelt und deshalb geht es in der Shop-Praxis nicht nur um juristische Wortklauberei sondern um die ganz konkreten Auswirkungen auf den Shop-Alltag. Und ob da jetzt Juristen oder Journalisten dran schuld sind, das interessiert mich ehrlich gesagt nicht wirklich - erstere waren der Auslöser.
Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Bei normalen Widerrufen ist der Punkt Retourenkosten von "nicht-paketversandfähiger Ware" in der amtlichen Widerrufserklärung geregelt. Steht unter Widerrufsfolgen. Da braucht es kein Gericht mehr.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Was ist da "amtlich" dran?
Es ist nur ein Muster.
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Re: EuGH: Verbraucher müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurückschicken
Weiter oben hat ein Jurist ausgeführt, dass das Kriterium "paketversandfähig" unter Umständen kein taugliches ist.
Und Du kannst in deinen Widerrufsbedingungen (die nicht "amtlich" sind, sondern Teil deiner Vertragsgestaltung) grundsätzlich regeln, was Du willst - wenn ein Gericht mit Teilen davon nicht einverstanden ist, dann sind diese Teilregelungen halt ungültig und kommen nicht zur Anwendung.
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