Kündigung und Gehalt

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degraf
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Re: Kündigung und Gehalt

Kompletten Beitrag wegeditiert?
Ich dachte Du wolltest deine Steuerberaterin fragen?


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Steff
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Re: Kündigung und Gehalt

koshop hat geschrieben: 18. Apr 2019 18:39 Also ich hätte jetzt spontan vermutet das man einen Durchschnitt der letzten drei Monate macht oder sowas....
Jo so habe ich es nun gemacht.
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Steff
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Re: Kündigung und Gehalt

boden-piloten hat geschrieben: 19. Apr 2019 09:20
Wolkenspiel hat geschrieben: 18. Apr 2019 22:30 Es geht hier nicht um eine Teilzeitkraft und auch nicht um eine befristete Arbeitsstelle. Es geht um einen Minijobber. Das ist doch etwas völlig anderes.
Räusper, wärst du nicht zu faul gewesen dir die wichtigen Teile des Gesetzes durchzulesen, dann wüßtest du, dass das Gesetz auch für Minijobber gilt.
Wird so ausdrücklich in §2 Abs. 2 ausgeführt......
Das ist ja ein Irrsinn ... muss da wohl nochmal nachlesen.
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Wolkenspiel
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Re: Kündigung und Gehalt

degraf hat geschrieben: 19. Apr 2019 13:09 Kompletten Beitrag wegeditiert?
Ich dachte Du wolltest deine Steuerberaterin fragen?
Hab schon. :wink:
boden-piloten
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Re: Kündigung und Gehalt

Wolkenspiel hat geschrieben: 19. Apr 2019 12:33 Ja, hast Recht. Das ist ja wirklich unglaublich. Ein absolut unnützes Gesetz, was die Arbeit auf Abruf verhindert. Und im Falle dessen, dass wirklich diese 20 Stunden in so einem Falle zugrunde gelegt werden, auch noch zum Nachteil für den AN, weil er dann eigentlich die ganze Kohle vom Gesetzgeber (hahaha) abgenommen bekommt.
warum zum Nachteil den AN? Du führst als AG die nicht abgeführten und hinterzogenen Sozialabgaben ab, du zahlst den Strafbefehl und die Strafzahlung wegen Unterschreiten des Mindestlohnes auch noch on TOP - haha.
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Wolkenspiel
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Re: Kündigung und Gehalt

Der AN gerät, wenn er noch einen Hauptjob hat, in Steuerklasse 6. Wenn das kein Nachteil ist, weiß ich es auch nicht. Und wegen Unterschreitung des Mindestlohns bist Du nur dran, wenn Du die Arbeitszeiten des MAs nicht - wie vorgeschrieben - dokumentiert hast.
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Re: Kündigung und Gehalt

Wolkenspiel hat geschrieben: 19. Apr 2019 22:11 Der AN gerät, wenn er noch einen Hauptjob hat, in Steuerklasse 6. Wenn das kein Nachteil ist, weiß ich es auch nicht. Und wegen Unterschreitung des Mindestlohns bist Du nur dran, wenn Du die Arbeitszeiten des MAs nicht - wie vorgeschrieben - dokumentiert hast.

Da du den Lohnanspruch für 20 Wochenstunden nicht gezahlt hast, unterschreitest du sicherlich den Mindestlohn = Strafe. Und die Sozialversicherung hast du gleichfalls dann nicht abgeführt = Strafe. Die Zahlung strafbefreiend Nachholen ( wegen der Monatsfrist beim ML) kannst du auch nicht......
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Wolkenspiel
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Re: Kündigung und Gehalt

Naja, die 20 Stunden werden als Grundlage angelegt, wenn es um Nachzahlungen (sprich Urlaub u.ä.) im Kündigungsfalle geht, wie in diesem Fall des TE. Nicht in jedem Arbeitsvertrag steht, wieviele Stunden jemand arbeitet. In meinen Minijobberverträgen steht das auch nicht. Und Minijobber arbeiten nunmal weniger als 20 Stunden die Woche. Alle. Dass jemand weniger als 20 Stunden die Woche arbeitet, soll vorkommen und nicht in jedem dieser Fälle wird der Mindestlohn unterschritten. Klar, wenn jemand "auf Abruf" arbeitet und mal 2 Stunden im Monat, mal 10 Stunden, mal 40 Stunden im Monat arbeitet, das scheint ja seit diesem Jahr problematisch zu sein. Aber eine Aushilfe, die am WE arbeitet und mal 10 Stunden mal 8 Stunden kommt, so wie SIE es halt will, muss ja drin sein, ohne dass man direkt eine sozialversicherte Arbeitsstelle halbtags draus machen muss.
wolle
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Re: Kündigung und Gehalt

@Boden-Pilot

du übertreibst in weiten Teilen und solltest kenntlich machen, was du weißt und was du dir daraus zusammenreimst. Also mal hübsch der Reihe nach:
1.) Die 20-Stunden-Fiktion steht so im Gesetz und gilt auch, korrekt
Wenn man jetzt den Mitarbeiter nur 3 Stunden beschäftigt, obwohl man wegen der fehlenden Vereinbarung 20 müsste, dann ist:
1.) Mindestlohn kein Thema, da dieser nur für tatsächlich geleistete Stunden gilt.
2.) Eine Nachzahlung nur so beschränkt ein Thema, weil nach h.M. kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt. Das ist jedenfalls mein Stand.
3.) Zusätzlich minimieren lässt sich das ganze, wenn eine wirksame Ausschlussklausel vereinbart wurde. Ich hoffe, das tut jeder in seinen Arbeitsverträgen.
4.) Ein Problem kann in der Tat bei einer RV-Prüfung der Phantomlohn sein. Für die Entstehung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nur das vorliegen des Anspruchs relevant, nicht dessen rechtliche Durchsetzbarkeit.
regalboy
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Re: Kündigung und Gehalt

wolle hat geschrieben: 22. Apr 2019 15:34 ...
3.) Zusätzlich minimieren lässt sich das ganze, wenn eine wirksame Ausschlussklausel vereinbart wurde. Ich hoffe, das tut jeder in seinen Arbeitsverträgen.
...
Möchtest du uns sagen, welche "Ausschlussklausel" das ist?
wolle
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Re: Kündigung und Gehalt

regalboy hat geschrieben: 23. Apr 2019 10:52
wolle hat geschrieben: 22. Apr 2019 15:34 ...
3.) Zusätzlich minimieren lässt sich das ganze, wenn eine wirksame Ausschlussklausel vereinbart wurde. Ich hoffe, das tut jeder in seinen Arbeitsverträgen.
...
Möchtest du uns sagen, welche "Ausschlussklausel" das ist?
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis unterliegen ohne abweichende Regelung der Regelverjährung nach BGB. Man kann dies mit einer wirksam vereinbarten Klausel allerdings rechtswirksam verkürzen. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Klausel doppelt gestuft (d.h. nach einer Frist für die Formulierung des Anspruchs gibt es eine weitere Frist für die Erhebung der Klage) ist, sich explizit nicht auf gesetzlich nicht verkürzbare bzw. verwirkbare Ansprüche bezieht und schriftlich vereinbart ist. Knackpunkt ist oft letzter Punkt: Seit 2015 gilt der Mindestlohn und das BAG hat 2018 entschieden, dass eine seit 2015 vereinbarte Klausel insgesamt nichtig ist, wenn sie den Mindestlohn nicht explizit ausnimmt, da auf diesen lt. Gesetz nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden kann.

Ich empfehle, folgenden Link aufmerksam durchzulesen:
https://www.iww.de/ce/recht-gesetz/arbe ... am-f115053
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kalkülDresden
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Re: Kündigung und Gehalt

Wenn er noch 200 EUR wo anders verdient, dann ist er gar kein Minijobber mehr. Alle Minijobs zusammen dürfen nicht mehr als 450 EUR ergeben. Dann zahlt ihr bei der nächsten SV-Prüfung noch Sozialversicherungsbeiträge nach... Am Besten in der letzten Lohnabrechnung noch die SV-Beiträge korrigieren.
Ihr Steuerexperte
Dorit Stephan
kalkül Dresden gmbh
Steuerberatungsgesellschaft

tel. 0351/320298-70
Mail: kanzlei@kalkuel-dresden.de

Bautzner Landstr.136
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Web: www.kalkuel-dresden.de
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