Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

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Der Versand von Waren ist einer der wichtigesten Aufgaben im Onlinehandel.
In diesem Logistikforum geht es um Logistiker-Erfahrungen mit DHL Paket, Deutsche Post, Hermes Versand, GLS Versand, DPD Versand, UPS Versand, Paketpreise, Versandkosten, Verpackungen, Tracking / Sendungsverfolgung und mehr.
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sellergate
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Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

BildDu bist ein eigener Onlineshop Betreiber und hast täglich Sendungen aller Art zu bewältigen? Wir haben die wichtigsten Grundlagen des ab 2019 in Kraft tretenden neuen Verpackungsgesetzes für den Onlinehandel mit den wichtigsten Fakten zusammengefasst. Die VerpackG gehört auch im Jahr 2018 schon zum Pflichtprogramm, löst allerdings die noch gültige Rechtsgrundlage der Verpackungsverordnung – VerpackG zum Jahreswechsel ab.

Mit dem neuen Gesetz sind beim Onlineshop erstellen von Lieferscheinen bis zum Versand und Rechnungslegung einige Änderungen ab 2019 zu beachten. Im übrigen ist es hier unerheblich, wie viel Ware in den Umlauf gebracht wird, die neuen Verpflichtungen gelten sowohl für große Shopbetreiber als auch für kleine Onlinehändler.

Deutsche Onlinehändler setzten schon heut auf höchste Standrads
In Deutschland werden bereits viele Prinzipien des Verpackungsgesetzes angewendet. In der Bundesrepublik gilt ein hohes Maß an Produktverantwortung. Hier hat der Gesetzgeber jeden E-Commerce-Betreiber und jeden Onlineshop Händler dazu verpflichtet, Verpackungsmaterialien, die in Umlauf gebracht werden, ordnungsgemäß zu verwerten.

Sämtliche Produzenten von Verkaufsverpackungen und Händler sind verpflichtet, mit einem dualen System wie Landbell, Noventis oder Beland Vision zusammen zu arbeiten. Die lizenzierten Verpackungshändler übernehmen die Rücknahme und gleichermaßen die Verwertung der anfallenden Verpackungen.

Diese Pflicht ist gängige Praxis in der Bundesrepublik und gilt für kleinere Unternehmen mit eigener Onlineshop Verkaufsfläche im Netz sowie für Big-Player im Elektronik- und Computermarkt gleichermaßen. Auf diese Weise ist eine umweltgerechte Entsorgung gewährleistet und ein großer Teil der in den Handel gebrachten Verpackungen oder deren Materialien können wiederverwendet werden.

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz
Die neue Gesetzesregelung löst die bis Ende 2018 geltende Verpackungsverordnung endgültig ab. Durch die Gesetzesänderung kommen neue Pflichten auf die Vertreiber und Hersteller von Verpackungseinheiten zu. Bereits heute werden erste Maßnahmen umgesetzt, um ab 2019 eine funktionierende Regulierungsbehörde zur Registrierung aller Verpackungshändler zu gewährleisten.

Wer sich als Verpackungsunternehmen nicht bei der neuen Zentralen Stelle registriert, erhält keine Lizenz, um Verpackungen und anderweitige Utensilien zum Verpacken in den Verkehr bringen zu dürfen. Eine wichtige Erneuerung ist die Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde. Das beutetet, es muss exakt übermittelt werden wie viele Verpackungen und welche Art von Verpackungen über das jeweilige duale System laufen werden.

Hier sollte grundsätzlich eine schnelle Übermittlung angestrebt werden, um nachhaltig den drohenden Bußgeldern aus dem Weg zu gehen. Der Strafenkatalog hat es in sich! Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz und damit geltenden Verpflichtungen können horrende Bußgelder veranschlagt werden. Im schlimmsten Fall werden Strafzahlungen von bis zu 200.000 Euro bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung fällig.

Das wichtigste zum neuen VERPACKG kurz im Leitfaden zusammengefasst!
– Als eigener Onlineshop Betreiber mit Verkaufsangeboten auf den Marktplätzen von eBay, Amazon, Etsy und Co. sind auch deine Angebote in der Zentrale zu melden. Freilich werden beim Onlineshop erstellen Verpackungen in den Verkehr gebracht, die letztlich beim Endverbraucher landen und somit gelten die Vorschriften der neuen Gesetzgebung.

– Jeder Onlineshop ist bei der Zentralen Stelle anzumelden und wird automatisch in einer öffentlichen Liste geführt, die von jedermann eingesehen werden kann. Ausschließlich mit diesem bürokratischen Schritt ist es erlaubt, Verpackungen auf dem Markt in Umlauf zu bringen.

– Deutschland bildet in dieser Hinsicht eine Vorreiter Rolle, innerhalb der Bundesrepublik ist es schon seit Jahren Pflicht, sich als Händler in ein duales System einzubinden. Dieses muss über das Know-How verfügen, die Rücknahme der in den Verkehr gebrachten Produktverpackungen zu managen. Im Grunde ist die Bedeutung duales System selbsterklärend, es handelt sich um eine Schnittstelle, die organisatorisch zwischen Händler, Hersteller und Entsorgungsunternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor vermittelt.

– Die Datenübertragung nimmt mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019 deutlich zu. Der bisherige Aufwand beinhaltete eine Mengenmeldung direkt an das duale System. Mit dem in Kraft treten des neuen Gesetzes sind diese Angaben ebenfalls der neu geschaffenen zentralen Stelle zu melden. Gleichermaßen sind lizenzierte duale Systeme verpflichtet, die vom Unternehmer aufgerufenen Verpackungsmengen an die zentrale Stelle weiterzuleiten. Damit kann eine regelmäßige Anpassung der Werte vorgenommen und bei Fehlverhalten mit Bußgeldern gegen rechtswidriges Handeln vorgegangen werden.

– Die Datenmeldung für den Onlineshop erstellen ist vom Händler selbst durchzuführen. Die Übertragung an die zentrale Stelle ist nicht durch Dritte nicht gestattet. Einzige Ausnahme ist, dass bei der Rücknahme von Verpackungsmengen Online-Händler auf die Hilfe des Dualen System Partners zurückgreifen können.


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bcksbx
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

Ist das nicht Double-Content, wenn man das 2017 und 2018 in den eigenen Blog schreibt (und das auch jeweils noch unter zwei versch. URLs), dann noch auf die eigene Facebook-Seite und schliesslich in Verkäuferforen?
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martin_82
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

Was soll den dieses sinnfreie "Onlineshop erstellen" immer?
shoppy39
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

martin_82 hat geschrieben: 8. Nov 2018 09:56 Was soll den dieses sinnfreie "Onlineshop erstellen" immer?
lol
roman
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

Der TE zahlt dafür dass er hier solche Texte veröffentlichen darf, von daher finde ich es unpassend den Thread zu "zerstören".
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martin_82
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

roman hat geschrieben: 8. Nov 2018 10:27 Der TE zahlt dafür dass er hier solche Texte veröffentlichen darf, von daher finde ich es unpassend den Thread zu "zerstören".
Sorry, dass ich den Hinweis "Werbeanzeige" übersehen habe.
Ich dachte es wäre mehr als SEO-Abfall.
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DerGrünePunkt
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Wer gilt als Hersteller?

Als Hersteller gilt derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, also diese erstmalig versendet oder die Produkte in diese verpackt.
Als Hersteller gelten ebenso diejenigen, die Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackG einführen. Das heißt bereits verpackte Waren importieren.
Sollten Sie noch Fragen haben oder sich unsicher sein, ob Sie als Hersteller und damit für die Lizenzierung von Verpackungen zuständig sind, können Sie Ihre Fragen gerne hier stellen oder im folgenden Beitrag alles rund um das neue Verpackungsgesetz nochmals nachlesen: https://www.gruener-punkt.de/de/kommuni ... -2019.html
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DerGrünePunkt
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Noch 4 Tage bis zum neuen Verpackungsgesetz 2019!

Info an alle Onlinehändler: Denken Sie an die Lizenzierung Ihrer Verpackungen! Am 1.1.2019 tritt das neue Gesetz in Kraft.
Mit diesem Lizenzrechner können Sie auch jetzt noch fristgerecht Ihre Verpackungen beteiligen!

https://portal.gruener-punkt.de/onlined ... 00:81:::NO
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regalboy
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

Hallo Grüner Punkt,
angenommen man kauft in 2017 Ware von einer Hersteller, der in 2017 insolvent gegangen ist.
Muss man nun die selbst die Marke registrieren?
Vielen Dank
Johannes
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DerGrünePunkt
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Re: Das neue Verpackungsgesetz 2019 trifft auch Onlinehändler

regalboy hat geschrieben: 28. Dez 2018 11:44 Hallo Grüner Punkt,
angenommen man kauft in 2017 Ware von einer Hersteller, der in 2017 insolvent gegangen ist.
Muss man nun die selbst die Marke registrieren?
Vielen Dank
Johannes
Hallo Johannes,

da nicht registrierte Ware einem Vertriebsverbot unterliegt und der ursprüngliche Hersteller wohl nicht mehr erreichbar ist, bleibt nichts anderes als selbst tätig zu werden und die Registrierung vorzunehmen. Im Übrigen gilt das auch für die vorgeschrieben Systembeteiligung. Wenn man also nicht nachweisen kann, dass der Hersteller die Ware in 2017 an einem dualen System beteiligt hat ist auch diese selbst vorzunehmen.

Weitere Informationen, sowie den praktischen Lizenzrechner finden Sie auch hier: https://www.gruener-punkt.de/de/verpack ... punkt.html
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