Seite 1 von 1

Umsatzsteuerberechnung bei den Grenznahen Paketshops

Verfasst: 4. Sep 2022 13:01
von Amp
Neulich hatten wir eine Diskussion zur Umsatzsteuerberechnung betreffend Leistungen eines deutschen Paketshops (Schweizer holen Pakete in D ab):

Der "deutsche" Paketshop nimmt für den Schweizer Auftraggeber ein Paket in Deutschland in Empfang.

Der Schweizer Auftraggeber holt das Paket in D ab.

Jetzt stellte sich die Frage bezüglich der Steuerbarkeit der Leistung.

Der Paketshop erbringt die Dienstleistung im Inland, also ist der gesamte Vorgang mit 19% USt. zu berechnen, dass der Auftraggeber in der Schweiz sitzt spielt daher keine Rolle.


Auch Reverse Charge nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) kann hier nicht angewendet werden?

Re: Umsatzsteuerberechnung bei den Grenznahen Paketshops

Verfasst: 4. Sep 2022 15:22
von fonprofi
Nein. Wenn Lieferung nach DE, dann mit Mwst. Wenn der Schweizer die Ware ausführt und Dir die originale Rechnung per Post zusendet, mit Zoll/Ausfuhrstempel drauf, dann darfst Du die Bruttorechnung nachträglich stornieren und eine Nettorechnung erstellen mit Bezug auf die Ausfuhrrechnung. Musst du aber nicht machen.

Re: Umsatzsteuerberechnung bei den Grenznahen Paketshops

Verfasst: 4. Sep 2022 15:54
von Amp
Meine Frage bezog sich nicht auf die Lieferung der Ware, sondern auf die Dienstleistung des Paketshop, welche in Deutschland ausgeführt wurde.

Re: Umsatzsteuerberechnung bei den Grenznahen Paketshops

Verfasst: 4. Sep 2022 16:23
von fonprofi
Die Umsatzsteuer wird dort bezahlt wo die (Dienst-)Leistung stattgefunden hat. Eben in Deutschland. Also kein Reversecharge. Du bezahlst die 19%.

Re: Umsatzsteuerberechnung bei den Grenznahen Paketshops

Verfasst: 4. Sep 2022 20:36
von roman
Das sehe ich nicht ganz so eindeutig wie @fonprofi

Gerade B2B gibt es hier viele Ausnahmen.
B2C gibt es ebenso einige Ausnahmen (wenn auch weniger als B2B) bei denen sich der Ort der Leistung tatsächlich verlagert.

Ich weiß nicht wo hier Dienstleistungen eines Paketshops einzuordnen sind. Ich vermute mal dass die Ausnahmetatbestände für B2C nicht erfüllt sind. Für B2B aber möglicherweise schon.

Wobei, auch wenn es B2B tatsächlich so ist, wird wohl in der Praxis ein Dienstleistungserbringer wegen "Kleinigkeiten" den Unternehmer-Status des Kunden einfach nicht anerkennen.