Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

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user-gelöscht

Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Genau die Frage wird ja z.Zt. von den Gerichten geklärt...

http://www.onlinekosten.de/news/artikel/31678
Zuletzt geändert von user-gelöscht am 30. Okt 2008 13:40, insgesamt 1-mal geändert.


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Malik
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Das hat hier nichts mehr mit Urheberrechten oder Lizenzen zu tun, das ist schnöde Wegelagerei. Gerade Getty ist ja mittlerweile für die verwendeten Praktiken schon berüchtigt; Threads dazu gibt es, wie bereits angesprochen, haufenweise.

Um das klarzustellen: Alle Bilder, die auf den von mir bearbeiteten, betreuten oder erstellten Websites zu sehen sind, sind ordnungsgemäß gekauft und ggf. lizensiert. Ich verwende nur legales Bildmaterial. Ich glaube aber das Recht zu haben, in meiner Referenzliste mittels Schnappschüssen der betreffenden Websites für meine Leistungen zu werben (wobei die Inhaber der betreffenden Sites natürlich ihr Einverständnis gegeben haben); das ist so allgemein Usus und mindestens auf jeder zweiten Homepage von Webdesignern oder anderen Webworkern zu finden. Das hat nicht mit irgendwelchen Spitzfindigkeiten zu tun (wie man sich irgendwas "zusammenzitieren" kann oder so), sondern ist - und ich wiederhole das - gängige Praxis und noch nie von irgendeinem Gericht verboten oder eingeschränkt worden.

@Issy: Die Abmahnpraxis von Bildagenturen ist ja bekannt (und im Fall von Bilderklau auch sicher gerechtfertigt); neu ist für mich jedoch die Abmahnung von Screenshots (und zwar nicht irgendwelchen, die irgendwo als beliebige oder austauschbare Illustrationen stehen). Das kann ich so nicht auf mir sitzen lassen - ich fühle mich im Recht und ziehe das auch so durch.
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user-gelöscht

Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Sich im Recht fühlen und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe... (wobei das 2. Paar sehr, sehr teuer werden kann)
(wobei die Inhaber der betreffenden Sites natürlich ihr Einverständnis gegeben haben)
Dann ist ja alles in Butter. Kannst dich bei denen ja schadlos halten...
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

wobei - was ich sagen will

alles Mögliche, was total richtig ist - wie eben auch der Schutz des Urheberrechts - kann auch einen Punkt erreichen wo es absurd wird. Und den sehe ich bei dieser Screenshot Geschichte wo die entsprechenden Bilder wirklich nur einen minimalen Teil der Aussage mache schon mal sehr nahe rangerückt
kommt ja schon in die Nähe islamischen Bilderverbots ... :roll:

gespannt bin wie diese Sache ausgeht - gut, daß es nicht mehr soooooo viele Jahre bis zum Rentenalter sind
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Malik
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Thomas Hören, Internetrecht, Stand Sept. 2008 (Auszug):
§ 51 Nr. 1 UrhG erlaubt die Übernahme „einzelner Werke“. Damit ist zu Gunsten der Verbreitung wissenschaftlicher Informationen auf der einen Seite eine sehr weitgehende, extensive Verwendung fremder Quellen legitimiert: Der Zitierende kann auf ganze Werke zurückgreifen, sofern dies zur Untermauerung einer eigenen Aussage erforderlich ist (sog. Großzitat). Auf der anderen Seite ist das Zitatrecht jedoch auf „einzelne“ Quellen beschränkt.
Diese Regelung wird bei Verwendung der Werke eines Urhebers sehr eng ausgelegt [BGHZ 50, 147, 156 – Kandinsky I; LG München II, LGZ 84, 9; s. auch Schricker/Schricker, § 51 Rdnr. 34.]. Der Zitierende soll nicht unter Berufung auf § 51 UrhG das gesamte Werkrepertoire eines Urhebers verwenden. Anders ist die Lage bei Zitaten in Bezug auf mehrere Urheber; hier neigt man zu einer großzügigeren Behandlung.
...
Gem. § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, sofern Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Über den Wortlaut hinaus wird die Regelung auch auf Filme und sonstige Werkgattungen ausgedehnt. Erlaubt ist nur die Verwendung kleinerer Ausschnitte des Werkes. Allerdings müssen diese Ausschnitte für sich genommen schutzfähig sein. Kleine Pixel und Sounds sind zum Beispiel nicht schutzfähig und können daher stets frei verwendet werden. Schwierigkeiten bereiten Bildzitate. Bei Fotografien oder Werken der bildenden Kunst umfasst ein Zitat notwendigerweise das ganze Bild und nicht nur einen Ausschnitt; in solchen Fällen ist – je nach Zitatzweck – auch die Verwendung ganzer Werke zulässig [BVerfG, NJW 2001, 598– Germania 3; KG, UFITA 54 (1969) 296, 299; LG München I, LGZ 182, 5; Schricker/Schricker, § 51 Rdnr. 45.]. Zu beachten ist neben dem Zitatzweck insbesondere die Notwendigkeit der Quellenangabe.
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoe ... er2008.pdf
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user-gelöscht

Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Dann erklär mir mal, was an deiner Referenzseite "wissenschaftlich" ist...

Der zweite Sachverhalt deckt z.B. eine Spielfilmaufnahme im Louvre ab, wo direkt vor der Mona-Lisa die Leiche liegt. Das was du machst ist ganz was anderes.

Ob z.B. der Zitatzweck (kommerzielles Werben mit Referenzen) ausreichend ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu zitieren - halte ich für nicht gegeben.
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Na ja, das werden wir eben klären müssen. Hier gibt es durchaus divergierende Auffassungen.

Was ICH "zitiere", sind ja die Seiten der Kunden (die natürlich auch urheberrechtlich geschützt sind; von den Kunden liegen mir aber Genehmigung für die Verwendung der Screenshots in meiner Referenzliste vor), nicht das Bild. Daher bin ich der Auffassung, dass Getty von mir nix zu wollen hat.
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piddelpum
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Ich könnt mir vorstellen, dass Getty da nicht viel macht. Es sei denn, dass es einschlägige Rechtssprechung gibt, die wir nicht kennen. Aber ansonsten ist es ja wirklich ein ziemlich geringer Verstoß, wenn es denn einer ist. Und dann das Klagerisiko eingehen...hm.
Hoffen wir mal, dass da nichts kommt.
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Ich halte Euch auf dem Laufenden :-)
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Vistakiller

Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Die ganze Disku ist doch völlig daneben und das aus einem einfachen Grund:

Die Lizenzverträge regeln die Nutzungsrechte immer eindeutig !!!

Ich arbeite zwar nicht mit Getty, dafür aber seit Jahren mit Corbis und verkaufe dort auch Fotos, die Grundprinzipien sind aber weltweit identisch - Fakt.

Wird ein Bild gekauft, so ist schon diese Bezeichnung falsch - gekauf wird nur ein (eingeschränktes) Nutzungsrecht - kein Bild !!!
Gekauft wird je nach Lizensierung für die einmalige oder wiederkehrende Verwendung des Lichtbildes bezogen auf das oder die Projekte des Kaufenden.

Eine weitere Verwendung besonders durch Dritte ist nicht statthaft - auch nicht als Kopie, da dies nicht Bestandteil des Nutzungsrechts ist - Fakt.

Was "Referenzen" anbelangt, so kann zwar der Webseitenbetreiber sein Einverständnis zu einem Screenshot seiner Seite geben, aber eben nur für SEINE Seitenanteile und eben nicht für das lizensierte Bildmaterial, da dieses somit einer Drittverwendung zugeführt wird, was eben nicht Bestandteil des Lizenzvertrages ist - Fertig.

Und ob das 1ner oder hunderte "Webdesigner" anders machen ändert nichts an der rechtlichen Situation.
Getty ist da vollkommen im Recht.

Dass bei einem Lizenzaufkommen von tausenden Bildern täglich auch prozentual die Zahl der Abmahnungen steigt ist nur logisch, zeigt aber nicht Massenabmahnungswahn von Getty sondern Massenunkenntnis der User, von denen mit Sicherheit keiner die AGBs oder gar mal das Urheberrecht gelesen haben.

Sich auf "Zitatrecht" zu berufen ist äusserst gefährlich !!!

Warum kommt keiner mal auf den einfachen Gedanken vorher mal bei Getty etc anzufragen ob Er darf oder nicht.
Ich bekomme ja auch in den meisten Fällen eine positive Zusage der Fotografen bzw der Vermittler, da die dann erstellten Copyrighthinweise eine Art der kostenlosen Werbung für Diese darstellt.
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piddelpum
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Die Lizenzverträge regeln die Nutzungsrechte immer eindeutig !!!
In der Theorie ja. In der Praxis fast nie. Hauptsächlich deshalb, weil Fotografen und Auftraggeber keine vernünftigen Releases machen. Bei Bildbörsen ist die Frage natürlich geregelt.

Es geht in der Diskussion (ist Disku so ein Modewort, das derzeit auf den Schulhöfen populär ist?) ja nicht darum, dass die "Käufer" der Bilder gegen Auflagen verstoßen. "Opfer" sind hier ja Leute die es einfach klauen, oder aber unwissentlich weiterverarbeiten / zitieren. Die kennen die Lizenzverträge natürlich nicht.
Insofern ist der Rest eigentlich obsolet. Insbesondere beantwortet das die letzte Frage, warum eigentlich niemand vorher bei Getty anfragt. Wenn ich ein Bild im Stadthaus abhänge und klaue, dann weiß ich ja auch nicht wer der Eigentümer ist.
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Wobei es bei dem Münchner Urteil wohl exakt um diesen Tassilo K. aus dem Spiegel-Artikel geht, der sich ja so auf den Gerichtstermin gefreut hat, weil er ja meinte er hätte mit den 150 € das Foto von Getty gekauft. Das Getty mit dem (auch aufgrund des Spiegelartikels) richtig Schlitten gefahren ist, versteh ich irgendwie...
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piddelpum
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Achso - in dem Fall natürlich schon. Das war mir im Detail jetzt nicht klar. Klar, wer sogar zu blöd ist Lizenzbedingungen zu lesen... dead
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Komme gerade vom LG Köln...

Da hat der Betreiber des websitewik i.de doch glatt gemeint, er könne auf seiner Seite einen Screenshoot (290 x 120 Pixel) von meiner Seite veröffentlichen. Pech nur, dass in dem Screenshoot auch eins meiner Fotos drin war (ca. 90 x 90 Pixel).

Hat sich auf Art. 5 GG und natürlich auf den Zitierzweck berufen. Ich und das LG Köln, meinten aber: Ist nicht!
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piddelpum
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

http://www.heise.de/newsticker/Zypries- ... ung/121103

Es geht also auch künftig mehr in Richtung Schutz des Urhebers.
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wohn hier nicht mehr
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Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

ducky hat geschrieben:Komme gerade vom LG Köln...

Da hat der Betreiber des websitewik i.de doch glatt gemeint, er könne auf seiner Seite einen Screenshoot (290 x 120 Pixel) von meiner Seite veröffentlichen. Pech nur, dass in dem Screenshoot auch eins meiner Fotos drin war (ca. 90 x 90 Pixel).

Hat sich auf Art. 5 GG und natürlich auf den Zitierzweck berufen. Ich und das LG Köln, meinten aber: Ist nicht!

Bevor ich mich übergehen muss sag mir bitte das das ein Scherz war. Du lässt Dich überall verlinken und trägst Dich in Suchmaschinen ein und dann mahnst Du solche Webseitenbetreiber ab die Dich automatisch erfasst haben ?
Falls das stimmen sollte möchtest Du nicht noch alle Leute hier aus dem Forum abmahnen die Dich verlinkt haben oder in einem Blog erwähnen und dafür keine schriftliche Vereinbarung nachweisen können ?
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user-gelöscht

Re: Schönes Beispiel für das angebeliche Abmahnunwesen

Ich mahne nicht Leute ab, die mich verlinken oder irgendwo erwähnen.

Ich mahne Leute ab, die mittels Robots automatisch sich meinen Content auf ihre Seite saugen. Damit deren Seite nicht so langweilig aussehen, auch noch zur Verschönerung ungefragt meine Fotos benutzen und darauf dann Adwords zwecks Gewinnmaximierung schalten. Wenn diese Seiten dann auch noch bei meinem 2. wichtigsten Suchwort (mein Shop-Name) bei Google auf der ersten Seite erscheinen und mir dadurch Traffic abgegraben wird und mittels Adwords auf Seiten meiner Wettbewerber umgeleitet werden - dann werde ich tätig - bei so etwas fang ich nämlich an zu kotzen!

Wenn diese Typen sich gar noch weigern Anfragen per Email mit der Bitte um Löschung zu bearbeiten, dann bleibt nicht mehr viel über.

Ansonsten: Ja, mit meinen Fotos versteh ich keinen Spass! Es sind schließlich MEINE Fotos!
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