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Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 14:39
von daytrader
Hallo,

da ich mittlerweile fast täglich das Probleme habe, das mir Kunden benutzte Geräte für den Unterwasserbetrieb wie Pumpen etc. zurücksenden und ich froh sein muss, wenn diese nur Wasserflecken an den Geräten und im Gehäuse und Kondenswasser in den Folien aufweisen (dafür alleine würden mir die nachfolgenden Käufer diese Geräte um die Ohren hauen), oft jedoch leider zusätzlich Schmodder, Algen, Kratzer, möchte ich ein paar Meinungen zum Urteil

Dass Urteil Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 bestätigt, dass die Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel sei weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt sei.
Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen.
Ich finde dies ist bei Aquaristikgeräten nicht anders. In wohl keinem Zooladen kann ich eine Pumpe aus der Verpackung nehmen und dort in einem Aquarium einhängen und dann wieder in die Packung legen. Der stationäre Handel hat also dieses Problem mit Nutzungspuren durch Wasser gar nicht.

Wie interpretiert ihr das Urteil? Gibt es vielleicht inzwischen weitere Entscheidungen die das genauer eingrenzen? Hat ein Käufer das Recht z.B. eine Pumpe wertersatzfrei ins Wasser zu hängen oder nicht? Für mich gehört da schon die Grenze gezogen. Im Laden kann ich nur optisch prüfen, Bedienungsanleitung lesen etc. Der Online Handel der diese Sachen zum vollen Preis zurücknehmen muss, ist meiner Meinung nach benachteiligt.

Selbst nur diese vielen Wasserflecken in den filigranen Ansauggittern, am Läufer etc.zu entfernen macht Arbeit. Dies führt bei mir regelmäßig dazu, dass ich diese Geräte gleich preisreduziert anbiete, um Ärger aus dem Weg zu gehen. Aber dies ist nun mal ein Wertverlust. Die Tendenz solcher Geschichten leider sehr stark steigend. Mit Kulanz ist das bald nicht mehr zu machen und ich hätte von einigen Geräten mehr gebrauchte als neue da.

Von den ganzen anderen Dingen wie Algen, Schleim, Schmodder mal ganz zu schweigen. Selbst Schneckeneier hatte ich schon dran.Aber solche Dinge sind ja schon eindeutiger.

(Freilich ist das bei Klamotten was anderes. Diese kann ich im Laden auch anprobieren)

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 14:56
von Kaluna
was schreibst du da? Der Onlinehandel muss diese Waren nicht zum vollen Wertersatz zurücknehmen, das ist doch völliger Blödsinn. Dazu gibts eindeutige Informationen, die dir schon mehrfach von anderen Usern zur Verfügung gestellt wurden, wenn du dich mal wieder darüber beklagt hast, dass deine Kunden so böse sind. Du gibst vlt. vollen Wertersatz, weil du panische Angst davor hast, dass die Kunden sonst vlt. ne schlechte Bewertung machen - aber gesetzlich verpflichtet bist du dazu ganz sicher nicht.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:02
von Templer
Den vollen Kaufpreis wirst du sicherlich nicht erstatten müssen, wenn die Ware (ab-) genutzt ist. Da hast du ja jetzt schon die Möglichkeit des Wertersatzes. Auch wenn du dann natürlich immer noch das Problem mit dem benutzten Artikel hast, den du nicht als neu verkaufen kannst.

Eine Änderung des Widerrufsrechts ist im übrigen in Arbeit, bzw. liegt als Entwurf vor, welches weniger Missbrauchspotential hat. Aber ist eben nur ein Entwurf. Bis der verabschiedet bzw. umgesetzt wird...

https://ec.europa.eu/info/sites/info/fi ... ss_web.pdf

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:08
von daytrader
Gu, ich wollte erstmal ein paar Meinungen lesen, bevor ich ins Detail gehe.

Ich habe heute ein Anwaltsschreiben erhalten:
Nach § 357 Abs. 7 BGB war mein Mandant zur Prüfung der Beschaffenheit,
der Eigenschaften und der Funktionsweise berechtigt. Zur Prüfung
der Funktionsweise einer Aquarienpumpe ist deren Einhängen in Wasser
erforderlich, denn die zulässige Eignungsprüfung geht regelmäßig
über eine bloße Besichtung des Kaufgegenstandes hinaus.
Dies widerspricht meiner Auffassung und dem oben genannten Urteil.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:13
von lallekalle
Ganz ehrlich: Ich würde hier 30-50 EUR für frag-einen-anwalt.de investieren.
Konkreter Fall mit Details posten, in der Regel hast Du innerhalb von 2 Stunden eine Antwort und weisst, was Sache ist.

Damit habe ich hervorragende Erfahrungen gemacht - und bisher immer eine kompetente Antwort erhalten in einem Fall habe ich den Anwalt auch gleich genommen, mich zu vertreten.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:14
von wolle
Ich würde mal sagen, dass man so eine Prüfung auch mit klarem Wasser durchführen kann. Es geht um die Erforderlichkeit.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:17
von wolle
P.S.:

Lass ihn doch einfach klagen. Du hast eine vertretbare Rechtauffassung. Die gesetzlichen Gebühren dürften minimal sein (ich denke mal, wir reden hier von einer 100-Euro-Pumpe?). In 95% der Fälle klagt er nicht, ansonsten gewinnst du entweder den Prozess oder an Erfahrung.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:23
von daytrader
wolle hat geschrieben:Ich würde mal sagen, dass man so eine Prüfung auch mit klarem Wasser durchführen kann. Es geht um die Erforderlichkeit.
Im Laden kann man nicht mal das...Pumpen Auswahl im Regal sehen, für eine entscheiden. Das wars. Die kennen solche Probleme mit Nutzungsspuren garnicht.

Bitter.....der Bote der mir den Brief überreicht hat, hat mir gleich eine Retoure in die Hand gedrückt, auch ein eindeutig benutztes Gerät.

Das Schreiben hat erstmal meine bessere Hälfte Ihrer Chefin vorgelegt (Anwältin). Leider anderes Fachthema. Aber erstmal eine Meinung hören.
Lass ihn doch einfach klagen. Du hast eine vertretbare Rechtauffassung. Die gesetzlichen Gebühren dürften minimal sein (ich denke mal, wir reden hier von einer 100-Euro-Pumpe?). In 95% der Fälle klagt er nicht, ansonsten gewinnst du entweder den Prozess oder an Erfahrung.
Die Frage ist, ob er eine Rechtsschutz in der Hinterhand hat, die eventl. bereits eine Übernahme zugesagt hat. Dann hat er keinen Grund zu zögern.

Aktuell bin ich mit dem Anwaltschreiben bei knapp 100 € + den Wertverlust für das Gerät. 1. Instanz kanpp 500 €, 2. Instant knapp nen 1000er. Nicht existenzgefährdend, aber ärgerlich.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 15:26
von Nico-2012
daytrader hat geschrieben:Gu, ich wollte erstmal ein paar Meinungen lesen, bevor ich ins Detail gehe.

Ich habe heute ein Anwaltsschreiben erhalten:
Nach § 357 Abs. 7 BGB war mein Mandant zur Prüfung der Beschaffenheit,
der Eigenschaften und der Funktionsweise berechtigt. Zur Prüfung
der Funktionsweise einer Aquarienpumpe ist deren Einhängen in Wasser
erforderlich
, denn die zulässige Eignungsprüfung geht regelmäßig
über eine bloße Besichtung des Kaufgegenstandes hinaus.
Dies widerspricht meiner Auffassung und dem oben genannten Urteil.
Dazu muss der Kunde lediglich die Gebrauchsanweisung lesen. Alles andere wäre dann ein Gewährleistungsfall. Allerdings würde ich das jetzt nicht schreiben, sondern an deiner Stelle so wie Wolle empfohlen hat handhaben.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 16:15
von koshop
Das Urteil von 2016 bezieht sich allerdings auf das alte Widerrufsrecht. Da fand sich noch der Passus mit der "Prüfung wie im Ladengeschäft" drin.

Jetzt heißt es ja nur noch: "Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."

Um dahinterzukommen wie eine Aquarienpumpe funktioniert, muss ich die allerdings nicht ins Wasser hängen. Das steht tatsächlich sowohl in der Gebrauchsanweisung und dass kann man auch leicht so herausbekommen. Und für 5 Sekunden kann man die auch mal trocken laufen lassen wenn es nur darum geht zu testen ob der Motor läuft.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 16:20
von regalboy
koshop hat geschrieben:Um dahinterzukommen wie eine Aquarienpumpe funktioniert, muss ich die allerdings nicht ins Wasser hängen. Das steht tatsächlich sowohl in der Gebrauchsanweisung und dass kann man auch leicht so herausbekommen. Und für 5 Sekunden kann man die auch mal trocken laufen lassen wenn es nur darum geht zu testen ob der Motor läuft.
Was ist aber wenn der Kunde die Pumpe angeschlossen hat um zu prüfen, ob sie für sein Aquarium genügend Durchflussmenge / Druck erzeugt?

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 16:23
von daytrader
regalboy hat geschrieben: Was ist aber wenn der Kunde die Pumpe angeschlossen hat um zu prüfen, ob sie für sein Aquarium genügend Durchflussmenge / Druck erzeugt?
Was hätte er gemacht, wenn er die Pumpe im Laden ohne Rückgaberecht gekauft hätte? Onlinehandel = kostenloser Produkttest?

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 16:37
von foot
Lass dich beraten für ein kleines Geld, wie schon angesprochen und dann gehe aufs Ganze oder lass es.

Die Menschheit wird eh immer blöder und wenn sogar benutzte Wasserbetten und Dildos zurückgegeben werden können, dann sagt es eigentlich alles über unsere Gesetzgebung.

Unser Rechtsstaat ist nicht mehr in der Lage einheitliche, klar definierte Gesetze zu erstellen, sondern wackelt immer dort hin, wo die größte Lobbystube zum gemütlichen Kaffeetrinken oder zum Urlaub am Meer einlädt.

Das ist mit dem Wertersatz nicht anders als mit der neuen DSGVO.

Vielleicht solltest du aber auch mal deine Produktpalette überdenken.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 17:02
von daytrader
Ja das ist schon mal ganz aktuell aus April 2018. Benutzte Waren sollen nicht mehr zurück gegeben werden können. Grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung. Aber ich fürchte das wird wieder alles sehr schwammig. Wann ist ein Artikel benutzt und was ist eine Prüfung die sein muss? Wie beweist man eine Benutzung, wenn Käufer dies abstreitet?

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 17:03
von xMerchant
Die IT-Recht-Kanzlei hat eine FAQ zum Wertersatz, da gibt es auch einen expliziten Absatz zu Elektrogeräten. Nach denen darf man ein Gerät zwar einschalten, aber nicht nutzen. Ist bei einer Pumpe nun etwas schwierig und damit vermutlich ein Graubereich, wenn der Käufer sie in sein Becken hängt.

Als vergleichbares Beispiel: Testwäsche bei einer Waschmaschine berechtigt zum Wertersatz.

https://www.it-recht-kanzlei.de/werters ... schnitt_10
Punkt V.8

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 17:24
von daytrader
xMerchant hat geschrieben: https://www.it-recht-kanzlei.de/werters ... schnitt_10
Punkt V.8
Danke, sehr hilfreich. Aus dem Mailverkehr mit dem Käufer geht zweifelsfrei hervor, dass dieser weiterführende Handlungen an dem Gerät vorgenommen hat (diverse Einstellmöglichkeiten am Controller etc.)

Mir erschließt sich jetzt allerdings aus dem Artikel nicht, worauf sich die IT Recht Kanzlei bezieht bzw. woher die Aussage stammt, dass Elektrogeräte zwar eingeschaltet werden dürfen, nicht aber "die jeweilige Funktion tatsächlich genutzt" werden darf...ist das nur die Meinung des Autors oder gibt es dazu handfeste Urteile? Habe ich da was überlesen?

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 20:28
von Xantiva
Nimm doch einfach mal etwas Geld in die Hand und kontaktiere z. B. die IT-Recht-Kanzlei ...

Dieses ganze spekulieren führt doch zu nichts, oder?

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 16. Mai 2018 21:41
von pernio
(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.


Die Beschaffenheit ist aus Kunststoff, die Eigenschaft ist die Pumpe und die Funktionsweise ist elektrisch.

Die Eigenschaft erkenne ich auf der Verpackung. Die Beschaffenheit wenn ich es ansehe oder ertaste und die Funktionsweise wenn da noch ein Stecker dranhängt. Dafür muss ich das Ding nicht ins Wasser hängen.

Gut das du Ihm nicht ausversehen einen Fön geschickt hast. Was dann wohl der Anwalt der Witwe gesagt hätte!?

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 17. Mai 2018 08:01
von daytrader
Leider gibt mir der Anwalt nur 1 Woche Zeit. Absolut ungünstiger Zeitpunkt. Mein Programmier macht nächste Woche Urlaub. Ich muss also die DSGVO diese Woche fertig umsetzen. Passt mir alles gerade nicht in den Kram. Aber hilft ja nichts, ich bekomme nachher aber einen Anruf von einem Anwalt zur Einschätzung.

PS: Habe dem Hersteller ein Foto von der Pumpe gesendet. Er hat mir bestätigt, dass die Pumpe gebraucht ist und er diese so von Endkunden nicht zum vollen Preis zurücknehmen würde. Von Händlern würde er die Pumpe garnicht zurücknehmen. Und da hat diese Pumpe schon relativ wenig Gebrauchsspuren in Vergleich zu anderen Einsendungen. Aber mit Wasser ist halt immer blöd. Ein Käufer der sich die Pumpe genauer ansieht wird immer erkennen, dass diese schon in Gebrauch war.

Re: Benachteiligung Online Handel ggü. stationären Handel

Verfasst: 17. Mai 2018 09:26
von Wolkenspiel
Wenn die Doktorarbeit fertig ist, welchen akademischen Titel trägst Du dann?
Dr. SF ecomm. Daytrader? engel