Servus,
eine Freundin fragte mich, ich habe mich mal eingelesen, werde aber nicht ganz schlau. Ihr Auto wurde auf einem Supermarktparkplatz geparkt ohne Parkscheibe. Der Betreiber "park & control" schickt daraufhin die Kostennote i.H.v. 30 Euro. Wer das Auto dort geparkt ist nicht ganz klar, also die Frage ob Sie als Halterin generell haftet?
Das LG Kaiserslautern sieht das nicht so, http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2016/0 ... tgelaende/
das BGH etwas anders, da geht es aber um die Unterlassung?
(BGH, Urteil v. 18.12.2015 – Az. V ZR 160/14)
Jemand ne Idee?
Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Im stehenden/ruhenden Verkehr gilt doch immer uneingeschränkte Halterhaftung ?
Die Arbeit läuft Dir nicht davon, wenn Du Deinem Kind den Regenbogen zeigst. Aber der Regenbogen wartet nicht, bis Du mit der Arbeit fertig bist. Chinesisches Sprichwort
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Geht ja um private Geldeintreibungen.
Viele Grüße,
Christian
Christian
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Gestern Abend hatte ich beim Zappen irgendwo einen bericht über eben jene Firma gesehen, ist ja echt ne harte Nummer.
Aber wenn es deren privates Grundstück ist, gelten deren Vertragsbedingungen - genau das war das Thema des Beitrages - die wohl an der Zufahrt zu diesen Plätzen ziemlich uneinsichtig hängen.
Wenn Du auf der Homepage von denen schaust, haben die genau das fein in den Bedingungen stehen
http://www.park-control.de/faq.html :
ICH WAR AM VORGEWORFENEN TAG NICHT AN DEM BETREFFENDEN PARKPLATZ
Der Vorgang wurde fotografisch dokumentiert. Eine Prüfung des Sachverhalts ist also ohne weiteres möglich, ebenso eine Einsichtnahme.
DAS FAHRZEUG WIRD VON MEHREREN FAHRERN VERWENDET, DER FAHRER KANN NICHT BENANNT WERDEN, DA KEINE AUFZEICHUNGEN HIERÜBER VORLIEGEN
Hier verweisen wir zunächst auf Ihre Darlegungs- und Beweispflicht. Wenn Sie selbst am Verstoßtag tatsächlich nicht gefahren sein sollten, auch nicht bereit sind, den Fahrer zu benennen, haften Sie als Halter des Fahrzeuges als sog. Zustandsstörer (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/04) und können – unabhängig von einer Haftung für die Vertragsstrafe – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ansonsten hätte ich als Privatperson ja gar keine Möglichkeit, wenn z.B. auf meinem gemieteten Parkplatz jemand steht - wobei deren AGB schon echt ne harte Nummer sind !!!!
Aber wenn es deren privates Grundstück ist, gelten deren Vertragsbedingungen - genau das war das Thema des Beitrages - die wohl an der Zufahrt zu diesen Plätzen ziemlich uneinsichtig hängen.
Wenn Du auf der Homepage von denen schaust, haben die genau das fein in den Bedingungen stehen
http://www.park-control.de/faq.html :
ICH WAR AM VORGEWORFENEN TAG NICHT AN DEM BETREFFENDEN PARKPLATZ
Der Vorgang wurde fotografisch dokumentiert. Eine Prüfung des Sachverhalts ist also ohne weiteres möglich, ebenso eine Einsichtnahme.
DAS FAHRZEUG WIRD VON MEHREREN FAHRERN VERWENDET, DER FAHRER KANN NICHT BENANNT WERDEN, DA KEINE AUFZEICHUNGEN HIERÜBER VORLIEGEN
Hier verweisen wir zunächst auf Ihre Darlegungs- und Beweispflicht. Wenn Sie selbst am Verstoßtag tatsächlich nicht gefahren sein sollten, auch nicht bereit sind, den Fahrer zu benennen, haften Sie als Halter des Fahrzeuges als sog. Zustandsstörer (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/04) und können – unabhängig von einer Haftung für die Vertragsstrafe – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ansonsten hätte ich als Privatperson ja gar keine Möglichkeit, wenn z.B. auf meinem gemieteten Parkplatz jemand steht - wobei deren AGB schon echt ne harte Nummer sind !!!!
Die Arbeit läuft Dir nicht davon, wenn Du Deinem Kind den Regenbogen zeigst. Aber der Regenbogen wartet nicht, bis Du mit der Arbeit fertig bist. Chinesisches Sprichwort
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
So einfach ist es ja nicht. Der Fahrzeugführere kann nicht benannt werden.
Viele Grüße,
Christian
Christian
- lallekalle
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Ich hatte solch einen Mist auch schonmals - bin dann zum Firmenanwalt gegangen, weil ich dachte, dass ich dagegen vorgehen kann. Er meinte ganz klar, dass ich mit dem Einfahren auf den Parkplatz die AGBs akzeptiert habe, somit die Zahlung rechtens ist. Wenn ich den Fahrer nicht benenne muss ich als Halter ran.
Er riet mir, die 30 EUR zu bezahlen.
Er riet mir, die 30 EUR zu bezahlen.
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
guck mal im Forum vom Verkehrsportal.de rein, dort wirst du sicherlich fündig. imho ist p+c Thema nicht so eindeutig.
hier in ba-wü darf sogar das Ordnungsamt knöllchen auf Privatgelände ausstellen.
hier in ba-wü darf sogar das Ordnungsamt knöllchen auf Privatgelände ausstellen.
Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Ja, gibt einiges dazu. Prinzipiell würde ich denken der Halter haftet nicht, wie das LG Kaiserslautern geurteilt hat.boden-piloten hat geschrieben:imho ist p+c Thema nicht so eindeutig.
Viele Grüße,
Christian
Christian
Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Würde ich auch, wenn es nicht das jüngere BGH-Urteil gäbe, welches du ebenfalls angeführt hast:Investor hat geschrieben:Prinzipiell würde ich denken der Halter haftet nicht, wie das LG Kaiserslautern geurteilt hat.
Zwar geht es dort um eine Unterlassung, aber die Grundlage ist die gleiche und ab Rz. 26 wird das auch detailliert ausgeführt:Investor hat geschrieben:(BGH, Urteil v. 18.12.2015 – Az. V ZR 160/14)
Damit hat der Betreiber ggü. dem Halter einen Unterlassungsanspruch. Das Gericht führt aber auch aus, dass er keine Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Halterermittlung hat. Daraus könnte man nun schließen, das er auch keinen Anspruch auf das Parkentgelt gegen den Halter hat, zumal dieses anscheinend auch nicht geltend gemacht wurde.BGH hat geschrieben:bb) Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin als Zustandsstörer verantwortlich.
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- Hörfreak
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Moin,
kann man denn, wenn man ganz normal auf den besagten Parkplatz fährt, ein großes Hinweisschild sehen, auf dem für Einfahrende gut sichtbar steht, dass der Platz von einer Firma bewirtschaftet wird und Parkscheibenpflicht besteht? Wenn nicht, kommt kein Vertrag zustande.
Man ist als Supermarktparkplatznutzer nicht verpflichtet, aktiv nach solchen Schildern zu suchen. Es gehört oft zum Geschäftsmodell von Firmen wie Park Control, dass die Hinweise diesbezüglich nicht sofort von jedem gelesen werden...
Ein entsprechendes Urteil gibt es schon, habe ich neulich erst gelesen. Leder habe ich die Quelle nicht parat.
kann man denn, wenn man ganz normal auf den besagten Parkplatz fährt, ein großes Hinweisschild sehen, auf dem für Einfahrende gut sichtbar steht, dass der Platz von einer Firma bewirtschaftet wird und Parkscheibenpflicht besteht? Wenn nicht, kommt kein Vertrag zustande.
Man ist als Supermarktparkplatznutzer nicht verpflichtet, aktiv nach solchen Schildern zu suchen. Es gehört oft zum Geschäftsmodell von Firmen wie Park Control, dass die Hinweise diesbezüglich nicht sofort von jedem gelesen werden...
Ein entsprechendes Urteil gibt es schon, habe ich neulich erst gelesen. Leder habe ich die Quelle nicht parat.
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Re: Halterhaftung: Parken auf Privatgelände
Genau, Unterlassungsanspruch, aber keinen Anspruch auf das Parkentgelt, so hatte ich es verstanden.Ralf hat geschrieben: Damit hat der Betreiber ggü. dem Halter einen Unterlassungsanspruch. Das Gericht führt aber auch aus, dass er keine Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Halterermittlung hat. Daraus könnte man nun schließen, das er auch keinen Anspruch auf das Parkentgelt gegen den Halter hat, zumal dieses anscheinend auch nicht geltend gemacht wurde.
Hörfreak,
ich kenne den Parkplatz nicht, würde aber mal davon ausgehen das die schon ein Schild irgendwo angebracht haben. Müsste man sich mal ansehen, ist allerdings von hier recht weit entfernt, also nix mit mal eben hinfahren.
Viele Grüße,
Christian
Christian
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