Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 a) aa) UStG

Logistikforum für Deutsche Post, DHL, Hermes, GLS, UPS, DPD, Delivery, Verpackungsfragen, Tipps beim Import / Export von Waren.
- Diskussionsforum -
Forum für Versand und Logistik im E-Commerce.

Der Versand von Waren ist einer der wichtigesten Aufgaben im Onlinehandel.
In diesem Logistikforum geht es um Logistiker-Erfahrungen mit DHL Paket, Deutsche Post, Hermes Versand, GLS Versand, DPD Versand, UPS Versand, Paketpreise, Versandkosten, Verpackungen, Tracking / Sendungsverfolgung und mehr.
Erfahrungsaustausch und Vergleiche für Online Shops, Versender oder die Fachkraft für Lagerlogistik.
Antworten
logistics_star
Beiträge: 658
Registriert: 8. Jul 2019 23:24
Land: Deutschland

Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 a) aa) UStG

Hallo zusammen,

DPD hat uns vor einigen Tage eine E-Mail gesendet, in der wir gefragt werden:
"...das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 27. September 2021 entschieden, dass Transporte in Drittländer ab 1. Januar 2022 nur noch dann steuerfrei sind, wenn sie vom Transportunternehmer unmittelbar an den Versender (liefernde Unternehmer) oder Empfänger (Abnehmer) der Ware erbracht werden. Als Versender gilt umsatzsteuerlich das liefernde Unternehmen, also der Händler, der seine Waren verkauft."
Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 a) aa) UStG

Auswählbar ist:
1. Immer als Versender oder Empfänger (immer steuerfrei)
2. Nicht als Versender oder Empfänger, z.B. als Hauptfrachtführer (immer besteuert)
3. Sowohl als Versender/Empfänger als auch in anderer Eigenschaft. In diesem Fall werden zwei Kundenummern zugeteilt und je nach Zuordnung versteuert oder steuerfrei abgerechnet.
4. Gemischte Warensendungen, z.B. in einem Paket/Container werden Gegenstände sowohl in der Eigenschaft als Versender/Empfänger als auch in anderer Eigenschaft verschickt (gem. Vereinfachung Abschn. 4.3.4 Abs. 3 Satz 6 UStAE: immer versteuert)


Ich bin da gerade ist unsicher.
Wir verkaufen und beziehen unsere Ware "ohne Umwege", also ohne Treuhändler oder ohne Zolllager ect.

Also ist doch das Erste richtige, oder? :?
Dateianhänge
dpd.PNG


3 Monate gratis Händlerbund
Mago
PLUS-Mitglied
PLUS-Mitglied
Beiträge: 38
Registriert: 17. Nov 2008 18:38
Land: Deutschland

Re: Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 a) aa) UStG

Ist ein ein alter Hut und mir zumindest schon seit Juli 2020 bekannt. Damals ging ein BMF-Rundschreiben rum, das die gängige Praxis, dass auch Unterfrachtführer steuerbefreit in Drittländer leisten nicht mehr toleriert wird. Beispiel Kunde A beauftragt DHL Sendung X in die Schweiz zu bringen, DHL subbt das an "Ich-arbeite-für-100-Euro-Tagessatz-Kurier": Diese Leistung war früher umsatzsteuerfrei, nun muss der Kurier die Steuer berechnen.

DPD will nun von dir wissen, wo du und demzufolge auch DPD selbst in der Nahrungskette stehen. Bist du Absender oder Empfänger ist DPD Hauptfrachtführer und die Leistung weiterhing steuerfrei. Hat dich hingegen jemand beauftragt die Sendung für ihn an Ort X zu verbringen, dann bist du selber Hauptfrachtführer*** und DPD steuerpflichtiger Unterfrachtführer.

***Bzw. nicht mal das wenn dein Kunde schon weder Empfänger noch Absender ist.
Antworten

Zurück zu „Versand & Logistik / Im- & Export“

  • Information