Neues Verpackungsgesetz: Fulfillment-Dienstleister nicht mehr für Lizensierung von Verpackungsmitteln verantwortlich

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Neues Verpackungsgesetz: Fulfillment-Dienstleister nicht mehr für Lizensierung von Verpackungsmitteln verantwortlich

Dieses Thema betrifft alle Händler, die ihre Artikel durch ein Fulfillmentcenter versenden lassen.

Es gab eine Änderung beim Verpackungsmittelgesetz, wonach der Händler auch dann für die Lizensierung (Lucid usw) seiner Verpackungsmittel zuständig ist, wenn durch einen Dienstleister versendet wird. Die Neuregelung tritt zum 01. Juli 2022 in Kraft. Bis dahin gilt eine Übergangszeit zur Umsetzung der Vorgaben und Pflichten aus der Neuregelung des Verpackungsgesetz.

Mit dem Verpackungsgesetzt (VerpackG, 2019) wurde die Lizenzierung für Versandverpackungen verpflichtend im E-Commerce eingeführt. Dies soll zum einen dem Wohle der Umwelt – durch Vermeidung von Abfällen und Steigerung der Kreislaufwirtschaft – dienen. Denn die Höhe der Lizenzgebühren richtet sich nach der, vom Händler im Umlauf gebrachten, Verpackungsmenge pro Jahr. Zum anderen sollen Endverbraucher durch die Informationspflichten mehr Transparenz über die vom Händler genutzten Verpackungen erhalten. Die ursprüngliche Formulierung liess zu, dass Fulfillment-Dienstleister die Pflichten stellvertretend für Online-Händler übernehmen konnten. Mit der Novelle des Verpackungsgesetztes „VerpackG2“ tritt künftig eine Änderung in Kraft, welche die Zuständigkeit neu regelt. Demnach ist der Fulfillment-Dienstleister nicht mehr zuständig, sondern Online-Händler selbst in der Pflicht.

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Bereits mit der Einführung des Verpackungsgesetz war eindeutig geregelt, wer selbst den Versand der Waren für den eigenen Onlineshop im eigenen Lager durchführt, ist auch zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten.
Doch im Falle einer Beauftragung eines externen Fulfillment-Dienstleister konnte dieser die Zuständigkeit – im Auftrag des Online-Händlers – übernehmen. Diese Vorgehensweise ist nun mit der Novelle VerpackG2 nicht mehr möglich. Die Neuregelung ordnet die Zuständigkeit exklusiv dem Online-Händler zu. Ausnahme bildet hier lediglich das Dropshipping-Verfahren, bei welchem die Ware direkt vom Dropshipping-Anbieter an die Endkunden versandt wird. Somit entfällt hier die Pflicht für den Online-Händler. ...
Quelle: https://www.dsconsult.de/blog/verpackun ... ustaendig/


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