Letztes Jahr hat die Wettbewerbszentrale mir eine Abmahnung gesendet.
Es ging um die Verwendung der 2 Buchstaben "CE" in der Artikelbeschreibung eines Elektronikproduktes (Düwi Multimeter)
in meinem Elektronikshop .
Dieser Abmahnung wurde widersprochen, zumal ich keine unzulässige (falsche) Beschreibung wie z.B. "CE-geprüft" oder Ähnliches verwendet habe, sondern einfach nur die 2 Buchstaben "CE".
Es erfolgte nur eine modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), aber keine Zahlung der Abmahnkosten.
Darauf hin hat die Wettbewerbszentrale Klage gegen mich eingereicht und ihre Abmahnung mit dem Tenor "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" begründet.
Das Landgericht Trier sah die Sache ein wenig anders, zumal diverse Verbraucherverbände oft darauf hinweisen "auf die CE-Kennzeichnung zu achten" und Dieses auf diversen Artikeln angebracht sein muss.
Warum sollte der Onlinehandel Etwas nicht nennen dürfen, was normalen Handel vor Ort Pflicht ist?
Die Wettbewerbszentrale konnte keine vernünftige Begründung liefern,
weshalb die Klage abgewiesen und dem Verein sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen Sebastian Feuster / spicytec.de
Urteil vom 9.6.2011 LG Trier - AZ 7 HK O 53/11
Habe dies mit Absicht in einem öffentlichen Forenbereich eingestellt, weil mit der Geschichte mehrere Firmen abgemahnt wurden.
Hinweis: Natürlich muss man weiterhin aufpassen, daß man keine falschen Behauptungen wie "CE-geprüft" verwendet und die Kennzeichnung nicht übermäßig werbend darstellt. Generell ist es interessant, daß selbst dieser bekannte Verein nicht immer Recht hat und man jede Abmahnung genau prüfen sollte!
PS: Die Namen im Urteil (Dateianhang) sind aufgrund öffentlichen Interesses nicht geschwärzt. (OLG Hamm - Urteil v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07)
Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
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- fossi
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Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
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- Urteil-LG-Trier-AZ7HK5311-wettbewerbszentrale-ce.pdf
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Wäre gerne dabei gewesen. Das nächste Mal sagst du bitte Bescheid!
Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Ich weiß nicht, ob das zu begrüßen ist.
Schließlich handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die Artikel CE-konform sind.
Letzendlich sehe ich keine Unterschied zwischen dem Text CE (=das Produkt hat CE, wurde also logischerweise vorher entsprechend geprüft / konstruiert) und CE-geprüft).
Gerade die Überschrift fasst ja im Normalfall die wichtigsten Eigenschaften des Artikels zusammen...
Als Konsequenz wird man letzendlich dazu übergehen müssen, seine Artikelüberschriften mit dem CE-Zeichen zuzuspamen, da der Käufer eher bei jemanden kaufen wird, der mit dem CE-Zeichen wird als bei einem, wo der Käufer sich nicht sicher ist, ob das Gerät auch das CE-Kennzeichen hat.
Der Richter gibt an, dass der durchschnittliche Verbraucher wissen würde, dass die CE-Prüfung Konformität verpflichtend von allen Herstellern durchgeführt werden müsse. Ich denke, dass keine 10 % der normalen Bürger dies wissen.
Schließlich handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die Artikel CE-konform sind.
Letzendlich sehe ich keine Unterschied zwischen dem Text CE (=das Produkt hat CE, wurde also logischerweise vorher entsprechend geprüft / konstruiert) und CE-geprüft).
Gerade die Überschrift fasst ja im Normalfall die wichtigsten Eigenschaften des Artikels zusammen...
Als Konsequenz wird man letzendlich dazu übergehen müssen, seine Artikelüberschriften mit dem CE-Zeichen zuzuspamen, da der Käufer eher bei jemanden kaufen wird, der mit dem CE-Zeichen wird als bei einem, wo der Käufer sich nicht sicher ist, ob das Gerät auch das CE-Kennzeichen hat.
Der Richter gibt an, dass der durchschnittliche Verbraucher wissen würde, dass die CE-Prüfung Konformität verpflichtend von allen Herstellern durchgeführt werden müsse. Ich denke, dass keine 10 % der normalen Bürger dies wissen.
Zuletzt geändert von regalboy am 10. Jun 2011 17:21, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Meines Wissens muss nur die CE-Konformität gewährleistet sein, eine Prüfung ist nicht zwingend erforderlich.das die CE-Prüfung verpflichtend von allen Herstellern durchgeführt werden müsse
Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Es ist zu begrüßen.Ich weiß nicht, ob das zu begrüßen ist.
Schließlich handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, dass die Artikel CE-konform sind.
In den Medien wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man darauf achten soll, dass Produkte das CE-Zeichen tragen. So selbstverständlich es sein mag ist es nämlich nicht.
Es gibt keine CE-Prüfung.Letzendlich sehe ich keine Unterschied zwischen dem Text CE (=das Produkt hat CE, wurde also logischerweise vorher entsprechend geprüft / konstruiert) und CE-geprüft).
Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller lediglich, das ein Produkt nach den europäischen Richtlinien hergestellt wurde. Bei dem CE-Zeichen geht es also nur um eine CE-konforme Fertigung.
Ich werde von Firmen immer wieder gefragt, ob ein Produkt CE-konform ist und muss immer mal wieder die Konformitätserklärung liefern.
Es sind genug Produkte auf dem Markt, die nicht entsprechend europäischen Qualitätsrichtlinien produziert wurden.
Das ist eben sachlich völlig falsch, weil es gar keine Prüfung gibt.collection23 hat geschrieben:Meines Wissens muss nur die CE-Konformität gewährleistet sein, eine Prüfung ist nicht zwingend erforderlich.das die CE-Prüfung verpflichtend von allen Herstellern durchgeführt werden müsse
Mir geht das Urteil runter wie Öl. Besonders, weil ich wegen des CE-Zeichens permanent von Herrn Enterich aus Entenhausen angemacht wurde.
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Richtig; gerade im Web ist eine ganze Menge "Chinaschrott" unterwegs, die jenseits von Gut und Böse zusammengeschustert wurde.vollstrom hat geschrieben: Ich werde von Firmen immer wieder gefragt, ob ein Produkt CE-konform ist und muss immer mal wieder die Konformitätserklärung liefern. Es sind genug Produkte auf dem Markt, die nicht entsprechend europäischen Qualitätsrichtlinien produziert wurden.
Kein Wunder, daß die Kunden nachbohren...
Bisher war es immer fraglich, wie man das mit dem CE schreiben soll und wegen der Abmahngefahr wurde es meistens ganz weggelassen. Das Urteil macht die Situation ein wenig klarer.
CE = ok, so lange es nicht besonders hervor gehoben wird und man nichts von einer (nicht-existenten) Prüfung oder Zertifizierung schreibt.
Und von wegen "Werbung mit Selbstverständlichkeit": die Begründung war einfach nur schwach.
Dann dürfte ja auch Niemand schreiben, daß z.B. ein Küchenmixxer auf "230 Volt" läuft oder eine Glühbirne "helles Licht" macht.
PS: Ein ganzes Verfahren wegen nur "2 Buchstaben" > kann man das eigentlich noch unterbieten?
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Der Küchenmixer könnte auch mit 12 oder 24 Volt laufen.fossi hat geschrieben:....
Und von wegen "Werbung mit Selbstverständlichkeit":
die Begründung war einfach nur schwach.
Dann dürfte ja auch Niemand schreiben, daß z.B. ein Küchenmixxer auf "230 Volt" läuft oder eine Glühbirne "helles Licht" macht.
PS: Ein ganzes Verfahren wegen nur "2 Buchstaben" > kann man das eigentlich noch unterbieten?
Hier gehts aber darum, dass in der EU die entsprechenden Geräte nur verkauft werden dürfen, wenn sie die CE-Konformität besitzen. Die anderen im Umlauf befindlichen Geräte dürften sich gar nicht im Umlauf befinden.
Ist doch das gleiche wie "Original Markenname", weil man keine gefälschten Produkte verkaufen darf darf nicht damit geworben werden, dass es sich um ein Original und kein Plagiat handelt.
Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Eben, sie befinden sich aber doch im Umlauf und viele davon werden übers Internet von außerhalb der EU gekauft. Ich finde es sogar notwendig, dass sich ein Händler, der CE-konforme Geräte verkauft, gegenüber den China-Importen ausreichend kenntlich abheben kann. Ich sehe das auch nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern als eine notwendige Verbraucherinformation im globalen Internethandel.regalboy hat geschrieben:Hier gehts aber darum, dass in der EU die entsprechenden Geräte nur verkauft werden dürfen, wenn sie die CE-Konformität besitzen. Die anderen im Umlauf befindlichen Geräte dürften sich gar nicht im Umlauf befinden.
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Jetzt wirst du aber kleinlich!regalboy hat geschrieben: Der Küchenmixer könnte auch mit 12 oder 24 Volt laufen.
Mal davon abgesehen, daß es nur ein "Selbstverständlichkeits-Beispiel" ist: zeig mit mal einen normalen Küchenmixer mit 24 Volt!?
TÜV und diverse Verbraucherverbände heben sogar ständig hervor, daß man auf die CE-Kennzeichnung achten soll, wie z.B. hier:HPB hat geschrieben:Ich finde es sogar notwendig, dass sich ein Händler, der CE-konforme Geräte verkauft, gegenüber den China-Importen ausreichend kenntlich abheben kann. Ich sehe das auch nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten, sondern als eine notwendige Verbraucherinformation im globalen Internethandel.
http://www.tuv.com/news/de/deutschland/ ... g%20achten .
Das geht aber nicht, wenn es dem Internethandel verboten würde!
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Gut. Dann lassen wir das CE-Zeichen doch einfach auch auf den Produkten weg. Ist doch eh selbstverständlich.Hier gehts aber darum, dass in der EU die entsprechenden Geräte nur verkauft werden dürfen, wenn sie die CE-Konformität besitzen. Die anderen im Umlauf befindlichen Geräte dürften sich gar nicht im Umlauf befinden.
Für mich ist das CE-Zeichen eine technische Angabe und die gehört der Vollständigkeit halber zu den technischen Daten.
Ein ausgemachter Blödsinn ist es, wenn ich ein komplettes Typenschild einen Produktes abtippen darf, vor dem CE-Zeichen aber die Bremse reinhauen muss.
Und nochmal. Ob Fernsehen, Internet oder Printmedien, überall wird darauf hingewiesen, dass man auf das CE-Zeichen achten soll. Warum soll ich hier als Online-Händler schlechter gestellt sein als der stationäre Handel? Bei mir kann keiner das Produkt in die Hand nehmen und nach dem CE-Zeichen schauen. Wäre es ausdrücklich verboten, dass man das CE-Zeichen erwähnt, hätte der stationäre Handel einen Wettbewerbsvorteil.
Ich sehe immerhin 730.000 Treffer: http://www.google.de/search?q=achten+si ... ce-zeichen
- Malik
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Es gibt einen ganzen Haufen Produkte, für die eine CE-Kennzeichnung weder notwendig noch vorgeschrieben ist. Da sollten die "Techniker" mal über den Rand ihrer Suppenschüssel hinausgucken.
Anderseits gibt es auch Produkte, bei denen für das Recht, ein CE-Kennzeichen anbringen zu dürfen, weitaus mehr erforderlich ist als eine schlichte Konformitätserklärung (Medizinprodukte, beispielsweise).
Insofern finde ich es durchaus angebracht, wenn man als Importeur / Händler / Anbieter / Hersteller das Vorhandensein eines CE-Zeichens erwähnen darf, so ein solches denn in der Tat vorhanden ist. Da alle gleichartigen Produkte einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegen oder eben nicht, ist eine Vorteilserlangung dadurch ja auch kaum möglich.
Für mich wäre es schon praktisch, wenn ich bei dem einen Leuchtkondom "mit CE" hinschreiben dürfte (z.B. bei diesem hier: http://www.kondomotheke.de/product_info ... ts_id=1447) und bei dem anderen "ohne CE" (hier: http://www.kondomotheke.de/product_info ... ts_id=1718), statt mich in umständlichen Sätzen ergehen zu müssen, warum man mit dem einen verhüten darf und mit dem anderen nur spielen.
Anderseits gibt es auch Produkte, bei denen für das Recht, ein CE-Kennzeichen anbringen zu dürfen, weitaus mehr erforderlich ist als eine schlichte Konformitätserklärung (Medizinprodukte, beispielsweise).
Insofern finde ich es durchaus angebracht, wenn man als Importeur / Händler / Anbieter / Hersteller das Vorhandensein eines CE-Zeichens erwähnen darf, so ein solches denn in der Tat vorhanden ist. Da alle gleichartigen Produkte einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht unterliegen oder eben nicht, ist eine Vorteilserlangung dadurch ja auch kaum möglich.
Für mich wäre es schon praktisch, wenn ich bei dem einen Leuchtkondom "mit CE" hinschreiben dürfte (z.B. bei diesem hier: http://www.kondomotheke.de/product_info ... ts_id=1447) und bei dem anderen "ohne CE" (hier: http://www.kondomotheke.de/product_info ... ts_id=1718), statt mich in umständlichen Sätzen ergehen zu müssen, warum man mit dem einen verhüten darf und mit dem anderen nur spielen.
Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Versteh´ ich nicht. CE heißt doch Chinesisches ErzeugnisHPB hat geschrieben:... Ich finde es sogar notwendig, dass sich ein Händler, der CE-konforme Geräte verkauft, gegenüber den China-Importen ausreichend kenntlich abheben kann...
Okay! Is´ schon gut! War ´nen Scherz
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
...das Urteil ist absolut praxisorientiert, wenn auch hier und da ein wenig holprig begründet. Hier ein Auszug aus der Klageerwiderung, die die Unsinnigkeit der Abmahnung - glaube ich - etwas klarer beschreibt.
"Die Klägerin trägt nämlich nach wie vor nicht schlüssig vor, worin die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Angebots liegen soll.
Bei den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen handelt es sich ganz offensichtlich um Blindzitate, denn in den genannten Entscheidungen ist über die Verwendung des Begriffs „CE-geprüft“ in Onlineangeboten befunden worden. Der bloße Hinweis auf die vorhandene CE-Kennzeichnung war nicht Gegenstand der genannten Verfahren.
Den Begriff „CE-geprüft“ hat der Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt verwendet, denn dieser würde in der Tat beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, das offerierte Produkt sei von einer unabhängigen Stelle geprüft worden.
Ganz anders liegt der Sachverhalt im vorliegenden Fall.
Zahlreiche Informationsstellen werden nicht müde, den Verbraucher in den Medien darauf hinzuweisen, beim Kauf auf das CE-Zeichen zu achten.
Beispielhaft verweisen wir auf die Veröffentlichungen der Verbraucherzentrale NRW im Internet. Hier heißt es unter anderem:
„Die farbigen Minen der Buntstifte setzen sich aus Kaolin (Porzellanerde), Bindemitteln und Farbstoffen zusammen. Bevorzugen Sie Stifte ohne Lacküberzug, da im Lack eventuell Schwermetalle enthalten sind, die beim Stiftkauen gelöst werden. Vorsicht bei Billigprodukten: Achten Sie auf das CE-Zeichen oder den Vermerk DIN EN 71. Diese europäische Norm setzt die Richtwerte für Schwermetalle bei Spielzeug fest...„
„Gemeinhin reicht fürs kindliche Basteln ein einfacher Papierklebestift völlig aus. Die Kleber sollten wasserlöslich und frei von organischen Lösemitteln sein. Nur wenn es unumgänglich ist, Zeichen Feuergefaehrlichkeit sollten Vielzweck- und Kontaktkleber eingesetzt werden, je nach Alter der Kinder nach Möglichkeit jedoch unter Anleitung eines Erwachsenen. Eltern sollten beim Kauf von Klebstoffen auf das CE-Symbol achten....“
In Veröffentlichungen des Landesfeuerwehrverbands Baden-Württemberg heißt es unter an-derem bei Verbraucherempfehlungen zum Kauf von Feuermeldern:
„Tipps für den Kauf
Rauchmelder sind nicht teuer. Gute Geräte sind bereits für einen Preis von etwa 20 Euro zu erhalten. Auf einige Punkte sollten Sie beim Kauf achten:
Das Gerät sollte auf optischer Basis funktionieren !
Achten Sie auf akustische Signalisierung einer "leeren" Batterie !
Achten Sie auf das CE-Zeichen und das GS-Zeichen !
Achten Sie auf einen Testknopf, mit dem das Funktionieren des Gerätes überprüft werden kann !
Achten Sie auf die Möglichkeit, mehrere Geräte miteinander vernetzen zu können !
Für Gehörlose gibt es Ausführungen mit Blitzlicht und Vibrationsgeber, der nachts unter das Kopfkissen gelegt wird.“
Beweis: Bildschirmausdrucke von Ausschnitten der entsprechenden
Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW und des
Landesfeuerwehrverbands Baden-Württemberg
(Anlagen B 1 und B 2)
Vergleichbare Verbraucherhinweise gibt es in zahlreichen Publikationen der verschiedensten Institutionen und zwar in den gedruckten Medien, in Verbrauchersendungen in Funk und Fernsehen und in Veröffentlichungen im Internet.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Ob diese Hinweise sinnvoll sind, steht auf einem anderen Blatt. Tatsache ist jedoch, daß es diese Verbraucherhinweise von seriösen Institutionen zuhauf gibt.
In zahllosen Veröffentlichungen wird der Verbraucher also darauf hingewiesen, beim Kauf von Produkten auf des CE-Zeichen zu achten.
Im stationären Handel kann der Verbraucher diesen Hinweisen folgen, indem er das Produkt in die Hand nimmt und nachschaut, ob das CE-Zeichen auf dem Produkt angebracht ist.
Nun ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Onlinehändler gegenüber dem stationä-ren Händler benachteiligt werden sollte. Die Forderung der Klägerin würde jedoch zu genau dieser Benachteiligung führen.
Dem Beklagten kann es nicht verwehrt sein, auf bestimmte (gesetzlich geforderte) Eigenschaften der von ihm angebotenen Produkte hinzuweisen, solange er nicht den Eindruck erweckt, er biete mehr, als der Mitbewerber. Genau das ist vorliegend der Fall."...
___________________________
Auch der HändIerbund verweist auf die Urteile, die einen ganz anderen Inhalt haben, als der Text, aif den sie sich beziehen sollen:
http://www.haendlerbund.de/rechtsinform ... nnzeichen-
Insofern ist der Bericht unstimmig und irreführend.
"Die Klägerin trägt nämlich nach wie vor nicht schlüssig vor, worin die Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Angebots liegen soll.
Bei den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen handelt es sich ganz offensichtlich um Blindzitate, denn in den genannten Entscheidungen ist über die Verwendung des Begriffs „CE-geprüft“ in Onlineangeboten befunden worden. Der bloße Hinweis auf die vorhandene CE-Kennzeichnung war nicht Gegenstand der genannten Verfahren.
Den Begriff „CE-geprüft“ hat der Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt verwendet, denn dieser würde in der Tat beim angesprochenen Verkehr den Eindruck erwecken, das offerierte Produkt sei von einer unabhängigen Stelle geprüft worden.
Ganz anders liegt der Sachverhalt im vorliegenden Fall.
Zahlreiche Informationsstellen werden nicht müde, den Verbraucher in den Medien darauf hinzuweisen, beim Kauf auf das CE-Zeichen zu achten.
Beispielhaft verweisen wir auf die Veröffentlichungen der Verbraucherzentrale NRW im Internet. Hier heißt es unter anderem:
„Die farbigen Minen der Buntstifte setzen sich aus Kaolin (Porzellanerde), Bindemitteln und Farbstoffen zusammen. Bevorzugen Sie Stifte ohne Lacküberzug, da im Lack eventuell Schwermetalle enthalten sind, die beim Stiftkauen gelöst werden. Vorsicht bei Billigprodukten: Achten Sie auf das CE-Zeichen oder den Vermerk DIN EN 71. Diese europäische Norm setzt die Richtwerte für Schwermetalle bei Spielzeug fest...„
„Gemeinhin reicht fürs kindliche Basteln ein einfacher Papierklebestift völlig aus. Die Kleber sollten wasserlöslich und frei von organischen Lösemitteln sein. Nur wenn es unumgänglich ist, Zeichen Feuergefaehrlichkeit sollten Vielzweck- und Kontaktkleber eingesetzt werden, je nach Alter der Kinder nach Möglichkeit jedoch unter Anleitung eines Erwachsenen. Eltern sollten beim Kauf von Klebstoffen auf das CE-Symbol achten....“
In Veröffentlichungen des Landesfeuerwehrverbands Baden-Württemberg heißt es unter an-derem bei Verbraucherempfehlungen zum Kauf von Feuermeldern:
„Tipps für den Kauf
Rauchmelder sind nicht teuer. Gute Geräte sind bereits für einen Preis von etwa 20 Euro zu erhalten. Auf einige Punkte sollten Sie beim Kauf achten:
Das Gerät sollte auf optischer Basis funktionieren !
Achten Sie auf akustische Signalisierung einer "leeren" Batterie !
Achten Sie auf das CE-Zeichen und das GS-Zeichen !
Achten Sie auf einen Testknopf, mit dem das Funktionieren des Gerätes überprüft werden kann !
Achten Sie auf die Möglichkeit, mehrere Geräte miteinander vernetzen zu können !
Für Gehörlose gibt es Ausführungen mit Blitzlicht und Vibrationsgeber, der nachts unter das Kopfkissen gelegt wird.“
Beweis: Bildschirmausdrucke von Ausschnitten der entsprechenden
Internetseiten der Verbraucherzentrale NRW und des
Landesfeuerwehrverbands Baden-Württemberg
(Anlagen B 1 und B 2)
Vergleichbare Verbraucherhinweise gibt es in zahlreichen Publikationen der verschiedensten Institutionen und zwar in den gedruckten Medien, in Verbrauchersendungen in Funk und Fernsehen und in Veröffentlichungen im Internet.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
Ob diese Hinweise sinnvoll sind, steht auf einem anderen Blatt. Tatsache ist jedoch, daß es diese Verbraucherhinweise von seriösen Institutionen zuhauf gibt.
In zahllosen Veröffentlichungen wird der Verbraucher also darauf hingewiesen, beim Kauf von Produkten auf des CE-Zeichen zu achten.
Im stationären Handel kann der Verbraucher diesen Hinweisen folgen, indem er das Produkt in die Hand nimmt und nachschaut, ob das CE-Zeichen auf dem Produkt angebracht ist.
Nun ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Onlinehändler gegenüber dem stationä-ren Händler benachteiligt werden sollte. Die Forderung der Klägerin würde jedoch zu genau dieser Benachteiligung führen.
Dem Beklagten kann es nicht verwehrt sein, auf bestimmte (gesetzlich geforderte) Eigenschaften der von ihm angebotenen Produkte hinzuweisen, solange er nicht den Eindruck erweckt, er biete mehr, als der Mitbewerber. Genau das ist vorliegend der Fall."...
___________________________
Auch der HändIerbund verweist auf die Urteile, die einen ganz anderen Inhalt haben, als der Text, aif den sie sich beziehen sollen:
http://www.haendlerbund.de/rechtsinform ... nnzeichen-
Insofern ist der Bericht unstimmig und irreführend.
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Wir hatten bei Original Produkten mit der Qualität geworben. Da kam auch so nen Hobby Abmahner und wollte Stress machen. Zur Sicherheit hätten wir aber den Hersteller (Eines der weltweit größten 100 Unternehmen, aber die meinten auch wir können nicht verlieren.) auf unser Seite gehabt. In einen Vergleich (damit haben wir uns dann zufrieden, weil wir Ruhe wollte) hat der Gegner dann verloren und durfte alles zahlen. Der Richter sah da auch keinen Sinn in der Abmahnung. Zumal in den Beweisen vom Gegner auch drinnen stand, dass die Dritt Produkte nie an die Qualität der Original Produkte ran kommen. Hätten wir da verloren, hätte dies für viele Folgen haben können.
Einfach nur traurig, dass man den Kunden auch auf relevante Infos (auch um diesen zu Schützen bzw. genauer zu informieren) nicht hinweisen darf. Immerhin ist dies nicht immer selbstverständlich!
Einfach nur traurig, dass man den Kunden auch auf relevante Infos (auch um diesen zu Schützen bzw. genauer zu informieren) nicht hinweisen darf. Immerhin ist dies nicht immer selbstverständlich!
Zuletzt geändert von pvdb am 11. Jun 2011 11:56, insgesamt 1-mal geändert.
Biete Programmierung:
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Wenn Du schon solche Bemerkungen machen musst, dann kannst Du sie auch 1. in normaler Schriftgröße machen und 2. Deinen Gegner beim Namen nennen. Ansonsten ist so eine Bemerkung nicht hilfreich und wirkt eher betteltrotzig-pubertär.In unserem Fall nur traurig, dass einige Leute hier im Forum, den Abmahner (der das wirklich als Hobby und im großen Stiel macht) auch empfehlen und dort kaufen.
Stiele gehören übrigens zu
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Namen nennen bringt nur wieder Probleme, habe die Zeile einfach entfernt.
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
Mit Chinesisches Erzeugnis ist das gar nicht soweit hergeholt. Andere Sagen auch China Export . . .
Sehr interessant zu dem Thema ist auch der Link:
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Re: Urteil: Abmahnung Wettbewerbszentrale > CE-Kennzeichnung
...das hat aber mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt nichts zu tun.MaRoCo hat geschrieben:Mit Chinesisches Erzeugnis ist das gar nicht soweit hergeholt. Andere Sagen auch China Export . . .
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Bei der Nachahmung des CE Zeichen als "China Export" ist der mittlere Balken bündig mit den beiden anderen Schenkeln des "E"; beim richtigen CE-Zeichen ist der mittlere Balken minimal kürzer.
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