§ 439 Nacherfüllung - Absatz 1 - Reparatur oder mangelfreie Lieferung

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Andre (KM)
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§ 439 Nacherfüllung - Absatz 1 - Reparatur oder mangelfreie Lieferung

Moin,

da hier ja öfter mal das Thema ist "Artikel defekt geliefert, Verkäufer hat das Recht auf Reparatur" bin ich eben über ein (Tiktok)-Video gestolpert, was auf BGB § 439 Absatz 1 hingewiesen hat:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Allerdings auch:
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Was aber auch bedeutet, die oft genannte Regel "Der Verkäufer hat 2x das Recht auf Nachbesserung / Reparatur" stimmt so nicht ganz (Beispielsweise: Pumpe ist defekt, wird Absatz 4 vermutlich nicht greifen, wenn einfach nur eine neue Pumpe verschickt werden muss).

Vielleicht für den einen oder anderen interessant (ich wusste es bis dato nicht)

Gruß,
André


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