Es gibt ja mehrere Ansichten wie die Schadensregulierung für verlorene Pakete tatsächlich zu behandeln sind. Es wäre allerdings interessant welche dieser Ansichten denn rechtlich nun tatsächlich korrekt ist.
Der aktuelle Beispielfall: Der GLS Auslieferer hat ein Paket ohne Abstellgenehmigung einfach irgendwo abgestellt, der Kunde reklamiert das Paket hätte ihn nie erreicht. Wir haben einen Schadensfall bei GLS eingereicht, und erhielten folgende Mail:
Wir haben GLS die Kundenrechnung, den Lieferschein und die Nichtversicherungserklärung übermittelt, nicht aber den Nachweis über den Einkaufswert. Argumentiert haben wir das mit der HGB:Um prüfen zu können, ob Ihre Schadenersatzansprüche erstattungsfähig sind, bitten wir um Übersendung folgender Belege:
- Schadenrechnung ohne USt. unter Angabe der fehlenden/beschädigten Artikel und Einzelpreise,
ausgestellt von Ihrer Firma an General Logistics Systems Austria GmbH, Traunuferstraße 105a, A-4052 Ansfelden,
- Nachweis über den Einkaufswert oder Bekanntgabe Ihrer Handelsspanne,
- Nichtversicherungserklärung (gemäß Anlage)
Sobald uns die erforderlichen Belege vorliegen, werden wir Ihnen umgehend mitteilen, inwieweit wir für den geltend gemachten Schaden haften.
HGB § 429 (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
GLS hat daraufhin wie folgt geantwortet:
Wir erstatten keinen entgangenen Gewinn, nennen Sie uns daher bitte Ihren Einkaufswert und beachten Sie bitte, dass als Haftungsgrundlage nicht das UGB/HGB, sondern die CMR (Haftung nach Sonderziehungsrechten) zur Anwendung gelangen.
Ich habe GLS daraufhin darauf hingewiesen, dass mich die Neubeschaffung des Artikels aufgrund des schlechten Dollarkurses und der zwischenzeitlich gestiegenen Lieferantenpreise zur Zeit mehr kosten würde als wir dem Kunden verrechnet haben. Auch darauf hatte GLS eine Anntwort:
Wir benötigen die Einkaufsrechnung, wo die Ware für den Paketversand der Nummer XXXXX eingekauft wurde. Nicht die jetzige Rechnung, wenn die Ware nachgekauft würde.
Es wird immer mit dem Wechselkurs von dem Datum der Einkaufsrechnung umgerechnet.
Mich würde interessieren ob das Stimmt was GLS schreibt. Muss ich GLS tatsächlich die damalige Lieferantenrechnung schicken? Wird nur der damalige Lieferantenpreis ersetzt, nicht der aktuelle Verkaufspreis bzw. zumindest der aktuelle Wiederbeschaffungspreis? Wie würdet ihr hier vorgehen?
lg