Rückabwicklung mit Fremden

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daytrader
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Rückabwicklung mit Fremden

Moin,

Person A sendet defektes Gerät an Verkäufer B. Person A gibt an, das Gerät von Person C abgekauft zu haben, also nicht direkt bei Verkäufer B gekauft.

Verkäufer wendet sich an seinen Lieferanten. Dieser teilt mit das sich der Hersteller in der Insolvenz befindet. Der EK wird aber gutgeschrieben, also kein Problem.

Jetzt das Problemchen des Verkäufers....er kann doch jetzt nicht einfach ohne Nachweise den Kaufpreis an eine fremde Person auszahlen mit der kein Kaufvertrag existiert. :gruebel: Und dann den vollen Neupreis....obwohl gebraucht abgekauft :gruebel:

Wie macht man das jetzt save? Person A anschreiben, die Lage erklären und bitten, dass Person C sich melden möchte, um diese das Geld zu erstatten? Oder Plan B sich einen Kaufvertrag zwischen Person A und C vorlegen lassen?


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Baam
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Hi,

Person A hat (erstmal) keinen Gewährleistungsanspruch gegen Verkäufer B.

Person C kann aber den Gewährleistungsanspruch an Person A abtreten.
In dem Fall hat Person A den Gewährleistungsanspruch gegen den Händler und muss diesen dem Händler nachweisen.
Hier kann Verkäufer B sicher einen schriftlichen Nachweis verlangen. Er kann aber auch auf die Aussage von Person A vertrauen.

Alternativ kann die Gewährleistung natürlich über Person C abgewickelt werden.

Dich hindert natürlich niemand, auch direkt der Person A zu erstatten.
Falls das Konstrukt dann aber nicht stimmt, kann es z.B. sein, dass Person C auch noch mit einem eigenen Anspruch kommt, da es den Verkauf nicht gab oder irgendwas anderes komisches.

LG
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Baam hat geschrieben: 24. Jun 2021 09:19
Dich hindert natürlich niemand, auch direkt der Person A zu erstatten.
Falls das Konstrukt dann aber nicht stimmt, kann es z.B. sein, dass Person C auch noch mit einem eigenen Anspruch kommt, da es den Verkauf nicht gab oder irgendwas anderes komisches.

LG
Ja das sind halt meine Bedenken. Da es hier auch nicht nur um 50 € geht, möchte ich das gerne auf der sicheren Seite sein und nicht, dass sich der eigentliche Käufer in ein paar Wochen auch noch meldet.
Mir schwirrt dabei immer der eine Thread in einem Fachforum rum, wo mal einer vor Jahren gefragt hat, ob zufällig jemand ein xy gekauft hat und ihm eine Rechnung senden könne, da seins defekt sei und er es reklamieren möchte. Haben sich gleich mehrere Leute gemeldet :-y
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hkhk
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Wurde hier im Forum nicht schon mal so ein ähnliches Problem besprochen?

Hat A den Nachweis erbracht, dass er das Gerät von C hat und hat C genau dieses Gerät von B gekauft (Rechnung von B liegt vor? Überprüfung einer Seriennummer möglich?) Und hat C seine Gewährleistungsansprüche an A abgetreten? Innerhalb der Gewährleistungsfrist?
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Innerhalb der Gewährleistungsfrist. Nachweise habe ich bislang gar keine, nur die Mail von mit der Aussage. Habe nicht mal meine Rechnung gesehen. Wollte einfach nur schnell & unkompliziert helfen. Dass die nun Pleite sind und das Ding rückabgewickelt werden muss, war zu dem Zeitpunkt des Angebotes auf Einsendung und Prüfung nicht bekannt.

Ich werde ihm das mal schildern und schauen wie er reagiert.
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Nachtrag...wenn ihr direkt an A zahlen würdet...welchen Preis? Den Preis denn er für die gebrauchte Ware bezahlt hat (ob man den überhaupt raus bekommt) oder den vollen VK (Gewinn für A, Verlust für B).
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hkhk
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Natürlich den Preis, den A bezahlt hat (muss er nachweisen) und max. deinen eigenen VK-Preis an C.

Ohne Nachweise und ohne Nachweis, dass es wirkliich DEIN Artikel ist, würde ich nichts bezahlen.
A hat mit dir schließlich kein Vertragsverhältnis.
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degraf
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Roemer
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

hkhk hat geschrieben: 24. Jun 2021 13:15 A hat mit dir schließlich kein Vertragsverhältnis.
Doch. Wie Baam schrieb "falls C seinen Gewährleistungsanspruch an A abgetreten hat."
In unserem Lande weiß das nur fast niemand, daß dies bei privaten Verkäufen mit noch laufender Gewährleistung auch geschehen muß. Und zwar schriftlich. Ein Weiterreichen der Rechnung reicht im Zweifel nicht aus.
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

War mir klar:
Ich bin als Privatperson nicht verpflichtet einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen. Gemäß §433 BGB reicht ein mündlicher Kaufvertrag aus - beidseitige Übereinstimmde Willenserklärung. Diese ist mit Herrn xxx zustande gekommen, er hat das Geld bekommen und ich die Ware (mit Belegen und Verpackungen).
Damit bin ich der Besitzer der Ware und damit habe ich auch Anspruch auf eine Rückzahlung.
Edit: Name rausgenommen
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Den Anspruch auf Rückzahlung hat er doch aber im Moment höchstens ggü Käufer C !?
Baam
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

daytrader hat geschrieben: 24. Jun 2021 17:21 Den Anspruch auf Rückzahlung hat er doch aber im Moment höchstens ggü Käufer C !?
Falls die Gewährleistungsansprüche von C an A übertragen wurden hat A einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler (Nachbesserung, Wandlung).
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Die haben lt. seiner Aussage einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen (siehe Zitat oben). Als Beweis hat er vorhin meine Rechnung an Käufer C angehangen. Da er nur dies übermittelt hat und seine Bankverbindung, deute ich das mal so, dass er den vollen Kaufpreis will (den er ja niemals gezahlt hat.)
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Roemer hat geschrieben: 24. Jun 2021 16:38 Und zwar schriftlich. Ein Weiterreichen der Rechnung reicht im Zweifel nicht aus.
Wo steht das mit dem schriftlich? Er beruft sich darauf, dass ein Kaufvertrag mündlich ausreicht. Im Rahmen dieses mündl. Kaufvertrages seien die Ansprüche übertragen worden.
foot

Re: Rückabwicklung mit Fremden

Was A und B miteinander zu schaffen haben, geht C erst einmal gar nichts an.
Sollte das Gerät defekt sein und es sich um das Gerät, Seriennummer xyz handeln, welches du Person A verkauft hast, dann kann diese Person die Rückabwicklung verlangen.
Der Käufer ist dann so zu stellen, als ob der Verkauf nie stattgefunden hat. Person A, kann ja dann an seinen Käufer B das Geld wieder bezahlen.
So würde ich das in diesem Fall tun.
Da kann ja jeder Kunde kommen. Wenn er damit nicht einverstanden ist, kann er gerne den Rechtsweg beschreiten.
Ich gehe nicht davon aus, das es sich hier um riesen Summen handelt und es deinem Käufer schon zuzumuten ist, seinen Privatverkauf mit seinem Kumpel selbst abzuwickeln.
Sollte es ein Wiederverkäufer sein, wäre es noch besser.
Ich frage mich immer wieder, wo wir hingekommen sind.
Es muss ja hier im Forum auch nicht jede rechtliche Eventualität aus den Gesetzbüchern ausgegraben werden.
Du bist doch nun schon so viele Jahre selbstständig, mit deinen wirklich besonderen Kunden, um das Problem mit einer kurzen Mail zu klären.
regalboy
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

foot hat geschrieben: 24. Jun 2021 18:19 Was A und B miteinander zu schaffen haben, geht C erst einmal gar nichts an.
Sollte das Gerät defekt sein und es sich um das Gerät, Seriennummer xyz handeln, welches du Person A verkauft hast, dann kann diese Person die Rückabwicklung verlangen.
...
Also Sachen wie "Abtretung" einfach ignorieren?
Schreiber Ling
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

daytrader hat geschrieben: 24. Jun 2021 18:05Wo steht das mit dem schriftlich? Er beruft sich darauf, dass ein Kaufvertrag mündlich ausreicht. Im Rahmen dieses mündl. Kaufvertrages seien die Ansprüche übertragen worden.
410 BGB. Also dabei geht es nicht darum, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden müsste und auch die Abtretung muss nicht schriftlich erfolgen. Sondern darum, dass man als Schuldner nur dann an den neuen Gläubiger leisten muss, wenn... und so weiter, wie eben in 410.

Komplizierter ist diese Sache mit dem Rücktritt. Wenn man "das" abtritt, dann kann man auch prinzipiell erst mal alles beanspruchen, was also sonst der Erstkäufer für Rechte/Ansprüche hätte. Und wenn dem Erstkäufer Rückgewähr des gesamten Kaufpreises zusteht, dann auch dem Zweitkäufer. Allerdings kann man darüber streiten, ob man auch das Rücktrittsrecht abtreten kann. Im Zweifel müsste dann der Erstkäufer zurücktreten und dann läuft es so die Kette lang. Oder der Zweitkäufer tritt nicht zurück, sondern verlangt Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Nacherfüllung, dann wäre das natürlich die geringere Höhe.

Im Fall des Rücktritts kann man natürlich noch an Nutzungs- und Wertersatz denken, sodass man am Ende so oder so doch nicht alles zurückzahlen muss.

PS, danke für das lustige ABC-Lied oben :D sehr passend^^
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hkhk
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Wie foot schon angeführt hat: Der "mündliche" Vertrag gilt nur und ausschließlich nur zwischen A und C.

Ich würde hier ohne schriftliche Nachweise von C gar nicht mehr weiter aktiv werden und das A mitteilen.
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daytrader
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Das Ganze wird skurril und artet zur Brieffreundschaft aus. Er ist zwar nett. Aber irgend was stimmt nicht. Als Beweis über die Willenserklärung des Original Käufers hat er mir nun einen Screenshots eines Nachrichten Verlaufes gemailt. Da geht aber nur hervor, dass das Teil über Ebay Kleinanzeigen lief, per Paypal gezahlt wurde und die Adresse wurde übermittelt.

Es geht aber weder Kaufgegenstand, noch Betrag, noch irgendwas zur Gewährleistungs Abtretung hervor. Ich verwette mein linkes Ei, dass unter der Anzeige irgendwas stand ala "Privatverkauf, keine Gewährleistung, Rücknahme etc."...Und genau deswegen muss der Händler nun ran.

Ok, habe ich mir gedachte, gibste ihm halt den Kaufpreis, es ist relativ unwahrscheinlich, dass sich der eigentliche Käufer auch noch meldet und er wird das Teil schon von ihm haben. Aaaber, er will halt den vollen Kaufpreis. Er weicht jeder Frage nach dem eigentlichen Kaufpreis des gebrauchten Artikels aus.
vbc
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Re: Rückabwicklung mit Fremden

Wenn das über ebay KA lief, kannst du doch versuchen den Artikel zu googlen und darüber den Kaufpreis herausfinden - falls der Preis dort angegeben war.
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