OLG Frankfurt: Briefkastenadresse im Impressum offenbar ausreichend

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bartelsmedia
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OLG Frankfurt: Briefkastenadresse im Impressum offenbar ausreichend

Eine interessante Entscheidung findet sich im Urteil zu 6 U 150/19 (OLG Frankfurt):
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (vgl. dazu Köhler/Bornkamm UWG, § 5a Rn 4.34), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss.
Hier die Firmenadresse der betreffenden Firma:
y.JPG
Da sehen die OLG Richter kein Problem. Man kann die Firma ja "erreichen". :gruebel:


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Roemer
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Re: OLG Frankfurt: Briefkastenadresse im Impressum offenbar ausreichend

Dann ändert sich ja nichts. :-) Im Impressum mußte schon immer eine zustellfähige Adresse sein - also mindestens ein Briefkasten.
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Ach
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Re: OLG Frankfurt: Briefkastenadresse im Impressum offenbar ausreichend

Der kurze zitierte Ausschnitt gibt auch gleich die Rechtsgrundlage, die dem Titel des Threads widerspricht.
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