Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

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fossi
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Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft und führt erstmals Vorgaben in Bezug auf den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen ein.
Anzuwenden und anzugeben ist bei Preisermäßigungen on- und offline ab dann auch der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. :konfuzius:
...


Wo sind die Vorgaben für Preisermäßigungen geregelt?

Die neuen rechtlichen Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen ergehen aus § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der neuen, ab dem 28.05.2022 geltenden Fassung.

Die neue Vorschrift lautet:

"§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

1. individuellen Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. "



Ab wann werden die neuen Vorgaben bei Preisermäßigungen gelten?

Die neuen Vorschriften über verpflichtende Informationen über Preisermäßigungen treten zum 28.05.2022 in Kraft und sind ab diesem Datum verbindlich umzusetzen.


Was ist die Zielsetzung hinter den neuen Pflichten bei Preisermäßigungen?

Die neu eingeführten Vorgaben zur Informationspolitik bei Preisermäßigungen basieren auf Art. 2 der EU-Richtlinie 2019/2161/EU und sollen Verbrauchern gegenüber die Transparenz von Preisermäßigungen fördern und ihnen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen Preiswürdigkeit von Angeboten ermöglichen.

Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken.

Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.
...

Beispiel:

Händler A verkauft im Zeitraum vom 24.10.2022 – 24.11.2022 ein Smartphone zum Preis von 350,00€.
Am 25.11.2022, zum Black Friday, erhöht A den Preis um 150,00€ und verspricht gleichzeitig einen Rabatt von 30%.
Dadurch würde der nun höhere Gesamtpreis von 500,00€ auf 70% und mithin wieder auf 350,00€ reduziert.

Dies soll nach § 11 PAngV gerade unzulässig sein.
Händler A wäre verpflichtet gewesen, für die Rabattierung den zuvor geforderten günstigsten Preis von 350,00€ anzusetzen und anzugeben.
Er wäre also im Umkehrschluss nicht nur verpflichtet gewesen, den vorher günstigeren Preis von 350,00€ ebenfalls zu nennen. Vielmehr hätte er nur diesen Preis als Referenzpreis und Berechnungsgrundlage angeben dürfen.

Quelle / weitere Infos zum Thema bei der IT-Recht Kanzlei >> FAQ: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ab dem 28.05.2022




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Zierfischprofi
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Oh Mann, einfach nur noch zum Kotzen. Was will man uns noch alles aufbürden? Für mich heißt das: Keine Sonderangebote mehr.
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online-beobachter
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Ich frag mich wie man das technisch und automatisch angezeigt umsetzen soll?
vbc
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

online-beobachter hat geschrieben: 11. Jan 2022 17:39 Ich frag mich wie man das technisch und automatisch angezeigt umsetzen soll?
Frag doch mal ebay, die haben bestimmt schon eine technische Lösung in der Hinterhand. :durchdreh:
schmucker
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Aus Verbrauchersicht ist das eine gute Sache. Und als Händler, der nicht mit solchen Tricks arbeitet, finde ich es auch gut.
Wir sind verantwortlich für das, was wir tun, aber auch für das, was wir nicht tun.
Voltaire
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koshop
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Aus Verbrauchersicht ist das eine gute Sache. Und als Händler, der nicht mit solchen Tricks arbeitet, finde ich es auch gut.
Naja, erfordert aber im Prinzip ein "loggen" jeder Preisänderung im Shopsystem. Jede Preisänderung muss im Shopsystem gespeichert werden und dann aus den letzten 30 Tagen der niedrigste Wert angezeigt werden.

In der Praxis kommt das bei mir jetzt kaum vor, dass ein Preis mal steigt und dann wieder sinkt. Aber im Einzelfall könnte das schon mal sein.

Außerdem verwirrt das die Kunden langsam. Ich hab ja jetzt schon oft Kunden aus dem Ausland, die nach der 100ml Größe eines Produktes fragen. Hab das erst gar nicht kapiert, weil es z.B. nur eine 15 ml Größe gibt. Die verstehen aber das "100 ml = 15 EUR" so, daß da eine 100 ml Größe für 15 EUR existiert.
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Eat The Rich
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Find ich super. Endlich mal was sinnvolles.
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schmucker
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Seitdem das Rabattgesetz aufgehoben wurde, sind die Streichpreise doch größtenteils Fake. Sie gaukeln eine Qualität vor, die für das Produkt nie bestand. Und obwohl das inzwischen fast jeder weiß und vielleicht sogar verunsichert ist, hat es trotzdem die gewünschte psychologische Wirkung.
Man könnte ja auch ganz auf die Anzeige von Streichpreisen verzichten? Das Produkt hat z.Z. diesen Preis und fertig. Das wäre vielen Händlern auch nicht recht und so wird halt die Technik angepasst.
Wir sind verantwortlich für das, was wir tun, aber auch für das, was wir nicht tun.
Voltaire
bauti
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Meine Wate hat zu 99% Hersteller UVP Preise, das sind bei Angeboten dann auch die gestrichenen Preise. Damit sollte mich das nicht betreffen. :kaffeesmily
NEO123
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Wenn du innerhalb 30 Tage mehrfach Angebote machst trifft dich das auch
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Technokrat
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Stichwort Mondscheinpreise und Teppichverkauf. Es gab in meiner Jugend einen Teppichhändler in Stuttgart, der ständig zumachte und ausverkaufte. Es war erstaunlich, wie lange der sich halten konnte. Ich bin nicht sicher, ob länger als Radio Barth oder die Lerche. Sicherlich keine Prachtbauten, aber eben mit gewünschter Technik und Mukke - auf LP engel

Edith: Beim Radio Barth war dann auch gleich der Irish Pub und.... da konnte man hinten für umme parken. Beate Uhse war da auch nicht weit und es gibt immer noch den zweitbesten Döner der Stadt ganz in der Nähe :)
Sorry, ich weiß, dass das manche unglaublich nervt. aetsch
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koshop
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Der Teufel steckt wie immer im Detail.

Nehmen wir an, man macht eine Rabattaktion: 10% auf alle Produkte von Kategorie X. 2 Wochen später macht man eine Rabattaktion: 10 % auf Produkte der Kategorie Y. Jetzt gehört aber ein Produkt sowohl der Kategorie X, als auch der Kategorie Y an. Dann müsste man jetzt im Prinzip auch auf den Rabattpreis von vor 2 Wochen hinweisen.

Zahlreiche Hersteller haben bei uns jetzt zum Jahreswechsel für ihr gesamtes Sortiment die Preise erhöht. In Zukunft müsste ich bei jedem Angebot noch zusätzlich den alten Preis angeben, wenn die Preiserhöhung weniger als 30 Tage her ist und ich irgendwelche Rabattaktionen oder Angebote mache. Mir ist derzeit kein Shopsystem bekannt dass das kann.
bauti
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

bauti hat geschrieben: 11. Jan 2022 21:02 Meine Wate hat zu 99% Hersteller UVP Preise, das sind bei Angeboten dann auch die gestrichenen Preise. Damit sollte mich das nicht betreffen. :kaffeesmily
NEO123 hat geschrieben: 11. Jan 2022 21:43 Wenn du innerhalb 30 Tage mehrfach Angebote machst trifft dich das auch
Sehe ich nicht so.
4.) Welche Formen der Preiswerbung fallen nicht unter die neuen Pflichten?

Keine Pflichten auf § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung, die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.

Nicht unter die Vorschrift fällt daher die Werbung mit einer gegenübergestellten UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).
Auch wenn ich die Preise ändere und auch wenn ich ursprünglich den UVP Preis hatte dann einen niedrigeren Preis und dann einen Preis in der Mitte. Der gestrichene Preis bezieht sich halt bei immer auf den UVP, auch wenn es zufällig der selbe Preis ist den ich auch schon mal hatte.
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fossi
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Bei dem Punkt muss man dafür auf ein nicht unwichtigeres Problem achten: auch UVP-Preise können mit der Zeit verfallen und dadurch zu unzulässigen Preisvergleichen führen!
Eine UVP ist nur so lange eine UVP, wie der Hersteller das in beispielsweise Preislisten oder seiner Produktübersicht darstellt. Je nach Produktsegment kann so eine Preisempfehlung schon nach wenigen Monaten hinfällig sein.
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bauti
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Re: Neue Pflichten bei Preisermäßigungen im Onlinehandel ab dem 28.05.2022

Also es gibt bei uns folgende Varianten bezüglich UVP:

1. Der UVP wurde vom Hersteller auf Etikett gedruckt
2. Der UVP steht auf der Rechnung, am Auftrag oder am Lieferschein
3. Der UVP steht auf einer Preisliste

Es gibt natürlich auch Kombinationen aus beiden. 2. und 3. sind Informationen welche nur Geschäftspartner vom Hersteller zugänglich sind. Ändern an den UVP´s tut sich da nichts (wenn dann nach oben bei Standardprodukten). Saisonartikel/Modeartikel von zB. Winter 2021 stehen dann auf der Preisliste Sommer 2022 nicht mehr drauf, da es diese Artikel dann nicht mehr gibt. Das ändert aber meiner Meinung nichts daran dass der alte UVP noch gilt.

Aber du hast sicher recht. Bei zB. Elektronik kann ich mir gut vorstellen dass sich die UVP´s rasch ändern...

Aber es kommt bei mir eh nicht vor dass Preise erhöht werden und dann ein Streichpreis gemacht wird. Für mich also eher eine theoretische Diskusion.

Ich habe den Artikel zwar nur überflogen, ich habe aber nirgends gelesen dass man alles dokumentieren muss. Wenn man solche Praktiken nicht bewusst einsetzt, denke ich hat man ohnehin keine Problem damit.

Ich glaube es ist eine Sinnvolle Regelung...
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