Hallo,
wenn ein Kunde per DSGVO anfragt, dass man:
- a) alle zu ihm gespeicherten Daten und Emails löschen soll ("unwichtige" Emails zu potentieller Kaufanbahnung)
und
- b) darum bittet, dass man ihm DANACH die erfolgreiche Löschung per Email bestätigt.
Wie lange muss wohl die Bestätigungsemail aufbewahr werden, oder muss sie dann auch direkt gelöscht werden?
Viele Grüße
Johannes
Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Meines Wissens nach ist das nirgends zeitlich geregelt, bzw es greift "zeitnah / direkt".
Die 6 Jahre Mail-Aufbewahrungspflicht, welche viele Händler im Kopf haben, beruft sich ja auf den Begriff "Handelsbriefe" (welches auch Mails beinhaltet).
Eine DSGVO-Anfrage hat aber nichts direkt mit einem Handelsvorgang zu tun und kann somit m.M.n. nach Bearbeitung sofort weg.
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Dann aber auch aus den Archiven...ohne die Rechtssicherheit zu gefährden. Und wenn man die gleich raus haut, kann man dann im Ernstfall noch beweisen, dass man ihm die Bestätigung gesendet hat?
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Du hast doch in deiner Kundenkartei bestimmt n Bemerkungsfeld. Lösch halt alles "nicht notwendige" und schreib rein "Auf Wunsch des Kunden am XX.XX.XXXX alle nicht notwendigen blablablub gelöscht, Bestätigung am YY.YY.YYYY per Mail versendet" - und lösch auch alles. So würd ichs machen.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Ja, aber was ist wenn dann der Kunde z. B. behauptet, dass man ihm gar nicht auf seine Anfrage zwecks DSGVO Löschung geantwortet hätte?fossi hat geschrieben: ↑4. Jun 2021 11:22 Meines Wissens nach ist das nirgends zeitlich geregelt, bzw es greift "zeitnah / direkt".
Die 6 Jahre Mail-Aufbewahrungspflicht, welche viele Händler im Kopf haben, beruft sich ja auf den Begriff "Handelsbriefe" (welches auch Mails beinhaltet).
Eine DSGVO-Anfrage hat aber nichts direkt mit einem Handelsvorgang zu tun und kann somit m.M.n. nach Bearbeitung sofort weg.
Und der Datenschutzbeauftragte des Bundesland auf einmal anklopft?
Da wäre es ja schon gut, die Bestätigungsemail noch zu haben.
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Dann druck sie halt aus.
Mal ernsthaft: wie oft bekommt ihr DSGVO Löschanfragen und wie häufig hat im Anschluss der Datenschutzbeauftragte des Bundesland bei euch anklopft?
Bearbeiten, bestätigen, löschen und fertig!
Es gibt zwar eine Menge total irrer Regeln, aber eine "Löschanfragen-Bestädigungsmails-Aufbewahrungspflicht für den Datenschutzbeauftragten" wäre mir neu.
Mal ernsthaft: wie oft bekommt ihr DSGVO Löschanfragen und wie häufig hat im Anschluss der Datenschutzbeauftragte des Bundesland bei euch anklopft?
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Na du musst ja eh archivieren. Und wenn dort eine Mail gelöscht wird, wegen sowas , muss das ja ohnehin dokumentiert sein.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Die machen gerade länderübergreifende Prüfungen zu Drittlandtransferen....ob auch bei kleinen Klitschen weiß ich nicht.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
a) Löschen = auch aus der KundendateiMatthiasB hat geschrieben: ↑4. Jun 2021 11:32 Du hast doch in deiner Kundenkartei bestimmt n Bemerkungsfeld. Lösch halt alles "nicht notwendige" und schreib rein "Auf Wunsch des Kunden am XX.XX.XXXX alle nicht notwendigen blablablub gelöscht, Bestätigung am YY.YY.YYYY per Mail versendet" - und lösch auch alles. So würd ichs machen.
b) aber auch bei Anfragen würde ja noch nicht mal ein neuer Kunde angelegt werden.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Man darf doch eben NICHT über die genannten Fristen ("sofort", 6 Jahre, 10 Jahre) hinaus archivieren?
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Ja aber erst einmal muss du unveränderbar und unlöschbar archivieren. Dadurch landet jede Mail automatisch im Archiv. So ist das erstmal bei mir. Mein Archiv kann erstmal nicht unterscheiden welche Emails zu archivieren sind und welche nicht. Die Löschung erfolgt später über zugewiesene Richtlinien.
Zu jeder Mail gibt es einen nicht manipulierbaren Lebenslauf, der auch dann noch existieren muss, wenn die Email später gelöscht wurde. Das Löschen einer Mail ist zu dokumentieren, damit später jederzeit nachgewiesen werden kann, weshalb und warum gelöscht wurde. Wenn ich was falsches schreibe, bitte verbessern....finde das alles selber ultra kompliziert.
Im Rahmen dieser notwendigen Dokumentation könntest du vermerken, aus dass du die Mails nach Aufforderung vom Betroffenen gelöscht hast. So würde ich das jetzt erst einmal versuchen. Ohne Angabe auf Richtigkeit.
Zu jeder Mail gibt es einen nicht manipulierbaren Lebenslauf, der auch dann noch existieren muss, wenn die Email später gelöscht wurde. Das Löschen einer Mail ist zu dokumentieren, damit später jederzeit nachgewiesen werden kann, weshalb und warum gelöscht wurde. Wenn ich was falsches schreibe, bitte verbessern....finde das alles selber ultra kompliziert.
Im Rahmen dieser notwendigen Dokumentation könntest du vermerken, aus dass du die Mails nach Aufforderung vom Betroffenen gelöscht hast. So würde ich das jetzt erst einmal versuchen. Ohne Angabe auf Richtigkeit.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Sehe ich anders:
Nach § 147 Abs. 3 AO bleiben die Stammdaten 10 Jahre gespeichert. Zumindest mit dem Kommentar "alles weitere gelöscht". Halt nicht als (Online-)Konto - sondern in der "Buchhaltung"... Und meines bescheidenen Wissens nach ist der eigenvermerk unschädlich.
Ich kann ja auch nicht der Polizei sagen "Lösch mal bitte meinen Strafzettel und meine Vorstrafen" - oder dem Finanzamt "Lösch mal meine Umsatzsteuervoranmeldungen"....
- Wolkenspiel
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Ich würde das per Notar machen und danach per Postzustellungsurkunde versenden. Nachweise natürlich in Papierform abheften. Alles andere ist viel zu unsicher.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Die kosten würdest du übernehmen? Das ist nicht gerade billig. Erst recht wenn immer mehr "Kunden" auf die Idee kommen und Ihre tollen Daten schützen wollen, dann wirst ja arm, wenn du jedes mal zum Notar musst.Wolkenspiel hat geschrieben: ↑5. Jun 2021 07:58 Ich würde das per Notar machen und danach per Postzustellungsurkunde versenden. Nachweise natürlich in Papierform abheften. Alles andere ist viel zu unsicher.
Solch Kunden sind mir eh liebsten, nutzen Google Chrome, Facebook, Whats App, andere Apps, die Daten sammeln, machen bei Newslettern oder Gewinnspielen mit, aber der Böse Händler macht großen Unfug mit den Daten, da muss ich direkt anfragen. Unglaublich.
- Wolkenspiel
- Beiträge: 10879
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Ist das ein echter Kunde oder jemand, der sich nur mal im Onlineshop oder für einen Newsletter registriert hat?
In der Facebook-Rockstars Gruppe werden aktuell Fälle diskutiert, bei denen DSGVO-Auskunftsersuchen gestellt werden und im Nachgang dann über eine Anwaltskanzlei Schadenersatz und Anwaltskosten verlangt werden, weil die Auskunft nicht oder angeblich nicht gegeben wurde. Dabei registrieren sich die Beschwerdeführer für Newsletter und stellen dann einige Wochen später das Auskunftsersuchen nach DSGVO. Einige Wochen später kommt dann die Forderung von der Anwaltskanzlei.
In der Facebook-Rockstars Gruppe werden aktuell Fälle diskutiert, bei denen DSGVO-Auskunftsersuchen gestellt werden und im Nachgang dann über eine Anwaltskanzlei Schadenersatz und Anwaltskosten verlangt werden, weil die Auskunft nicht oder angeblich nicht gegeben wurde. Dabei registrieren sich die Beschwerdeführer für Newsletter und stellen dann einige Wochen später das Auskunftsersuchen nach DSGVO. Einige Wochen später kommt dann die Forderung von der Anwaltskanzlei.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Das bezieht sich aber doch NUR auf Kaufvorgänge. NIcht auf allgemeine Anfragen, Service Anfragen, .... .MatthiasB hat geschrieben: ↑5. Jun 2021 00:16Sehe ich anders:
Nach § 147 Abs. 3 AO bleiben die Stammdaten 10 Jahre gespeichert. Zumindest mit dem Kommentar "alles weitere gelöscht". Halt nicht als (Online-)Konto - sondern in der "Buchhaltung"... Und meines bescheidenen Wissens nach ist der eigenvermerk unschädlich.
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Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Ist ein "echter Kunde".xMerchant hat geschrieben: ↑5. Jun 2021 23:31 Ist das ein echter Kunde oder jemand, der sich nur mal im Onlineshop oder für einen Newsletter registriert hat?
In der Facebook-Rockstars Gruppe werden aktuell Fälle diskutiert, bei denen DSGVO-Auskunftsersuchen gestellt werden und im Nachgang dann über eine Anwaltskanzlei Schadenersatz und Anwaltskosten verlangt werden, weil die Auskunft nicht oder angeblich nicht gegeben wurde. Dabei registrieren sich die Beschwerdeführer für Newsletter und stellen dann einige Wochen später das Auskunftsersuchen nach DSGVO. Einige Wochen später kommt dann die Forderung von der Anwaltskanzlei.
Re: Löschfrist von DSGVO-Anfrage-Emails
Dann muss aber zumindest die Emailadresse selbst weiterhin erhalten bleiben und darf nicht gelöscht werden - weil man sonst die Email auch gar nicht wiederfinden würde?daytrader hat geschrieben: ↑4. Jun 2021 13:43 Ja aber erst einmal muss du unveränderbar und unlöschbar archivieren. Dadurch landet jede Mail automatisch im Archiv. So ist das erstmal bei mir. Mein Archiv kann erstmal nicht unterscheiden welche Emails zu archivieren sind und welche nicht. Die Löschung erfolgt später über zugewiesene Richtlinien.
Zu jeder Mail gibt es einen nicht manipulierbaren Lebenslauf, der auch dann noch existieren muss, wenn die Email später gelöscht wurde. Das Löschen einer Mail ist zu dokumentieren, damit später jederzeit nachgewiesen werden kann, weshalb und warum gelöscht wurde. Wenn ich was falsches schreibe, bitte verbessern....finde das alles selber ultra kompliziert.
Im Rahmen dieser notwendigen Dokumentation könntest du vermerken, aus dass du die Mails nach Aufforderung vom Betroffenen gelöscht hast. So würde ich das jetzt erst einmal versuchen. Ohne Angabe auf Richtigkeit.
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