Ich hatte bei einer Familienfeier gestern ein interessantes Gespräch mit meiner Nichte. Sie hat ein Maklerbüro vor Jahren auf Google schlecht bewertet (1* ohne Kommentar), und wollte mich dazu befragen weil ich ja beruflich "mit sowas zu tun habe".
Hintergrund war dass sie eine Wohnung gesucht hat, und in diesem Zuge in erwähnten Maklerbüro angerufen hat um sich nach einer Wohnung zu erkundigen. Die Dame am anderen Ende des Telefons war (laut Aussage der Nichte) aber derart frech und pampig dass das Gespräch zu keinem Ergebnis geführt hat. Aufgrund dieses Telefonat dann eben die erwähnte Bewertung mit 1*.
Nun hat sie vor einigen Wochen - allerdings 3 Jahre nach diesem Vorfall(!!) - folgende Mail direkt von Google erhalten:
Was ist denn davon zu halten? Ist es tatsächlich nur realen Kunden die Nachweislich schon Kunde waren Bewertungen abzugeben!? Das wäre ja ein Freibrief zum löschen, die wenigsten Kunden würden sich hier die Umstände antun und irgendwas nachweisen, geschweige denn Kosten gegenüber dieser Kanzlei riskieren!?Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten eine Beschwerde im Hinblick auf den folgenden von Ihnen verfassten Inhalt auf Google und bitten Sie um Ihre Mithilfe.
(~~hier daten des immibilienbüro sowie ein bild der 1* bewertung~~)
Der Beschwerdeführer behauptet, dieser Erfahrungsbericht verletze ihn in seinen Rechten. Einen Auszug aus der Beschwerde fügen wir dieser Nachricht als PDF bei bzw. unter dieser Nachricht an.
Wir bitten Sie nun innerhalb von sieben (7) Kalendertagen darzulegen, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Google begrüßt ehrliche und unvoreingenommene Erfahrungsberichte. Bitte beachten Sie, dass Google aber als Dienstanbieter die Hintergründe des Inhalts nicht kennt. Wir bitten Sie daher freundlich, die Angaben Ihrer Erfahrungsberichts sowie die Hintergründe wie insbesondere den Zeitraum, in dem Sie die beschriebenen Erfahrungen gemacht haben, möglichst konkret darzulegen. Bitte gehen Sie dabei auch explizit auf die einzelnen Punkte des Beschwerdeführers ein und schicken Sie uns Nachweise. Dies können je nach Leistung z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Terminkarten, Eintragungen auf Bonuskarten, Rezepte oder ähnliche Nachweise sein. Es steht Ihnen dabei frei, bestimmte Informationen zu schwärzen, bevor Sie uns diese Dokumente senden. Die zur Verfügung gestellten Informationen werden wir dann gegebenenfalls an den Beschwerdeführer übermitteln, damit dieser dazu Stellung nehmen kann.
Bitten antworten Sie auf diese Email, damit wir den Fall weiter prüfen können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Weiterführende Hinweise:
Sofern der Beschwerdeführer behauptet, Sie seien nie Kunde, Patient etc. gewesen bzw. ihm nicht bekannt, möchten wir Sie bitten, uns Ihren richtigen Namen mitzuteilen und uns ggf. Nachweise für die tatsächlichen Hintergründe Ihres Erfahrungsberichts zu übermitteln, soweit solche vorliegen (vgl. BGH, Urt. 01.03.2016, VI ZR 34/15).
Mit der Übermittlung Ihrer Stellungnahme an uns willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Stellungnahme einschließlich ggf. überlassenen Nachweise ohne weitere Bearbeitung an den Beschwerdeführer übermitteln. Soweit die Informationen, die Sie an uns übermitteln, sensible Informationen wie zum Beispiel Angaben über Ihre Gesundheit enthalten, umfasst Ihre Einwilligung auch die Weitergabe dieser Informationen an den Beschwerdeführer.
Sofern Sie eine Stellungnahme nicht abgeben möchten, können Sie den von Ihnen verfassten Inhalt auch entsprechend editieren oder entfernen.
Sollten wir innerhalb von sieben (7) Kalendertagen keine Antwort von Ihnen erhalten, Sie keine konkreten Hintergründe für Ihren Erfahrungsbericht mitteilen bzw. keine Nachweise überlassen oder einer Weiterleitung Ihrer Stellungnahme und ggf. überlassener Nachweise widersprechen, werden wir Ihren Erfahrungsbericht unter Umständen leider entfernen müssen (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10 und Urt. 01.03.2016, VI ZR 34/15). Wir sind daher auf Ihre geschätzte Mithilfe angewiesen.
Bei rechtlichen Fragen zu dieser Benachrichtigung können Sie sich an Ihren Rechtsbeistand wenden.
***********************Beschwerde*****************************
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Bevollmächtigte in dieser Angelegenheit.
Unser Kunde hat eine negative Bewertung erhalten, unser Kunde teilte uns mit, dass der Verfasser sowie der Inhalt der Bewertung unbekannt ist. Es besteht keine Geschäftsbeziehung mit den Google-Nutzern.
Der Inhalt der Bewertung konnte keine Informationen auf die Echtheit des Bewerters geben. Es besteht auch kein anderweitiger Berührungspunkt,
durch den sich die Bewerter eine Meinung über MAXMUSTERMANNIMMOBILIEN seit GRÜNDUNGSJAHR gebildet haben könnten.
Somit können die Bewertungen nur unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.
Wir bitten Sie das Prüfverfahren einzuleiten.
Bei Vorlage eines Nachweises fordere ich Sie auf diese an mich weiterzuleiten. Eine Stellungnahme wird dann erfolgen.
Laut Urteil des LG Lübeck vom 16.06.2018; Az. I O 59/17 und des LG Hamburg vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17 sind diese Bewertungen rechtswidrig und aus diesem Grunde zu löschen.
Die bewertenden Nutzer sind keine Kunden und können nicht in der Kundenkartei gefunden werden. Wir bitten Sie die entsprechenden User zu kontaktieren und einen Nachweis über die Geschäftsbeziehungen oder die Grundlage
ihrer Bewertung anzufordern (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10 und Urt. 01.03.2016, VI ZR 34/15).
Erfolgt dieser Nachweis nicht, fordern wir die Entfernung. Die hier dargestellte Äußerung beeinträchtigt die Ausübung des unterhaltenen Gewerbes nachhaltig negativ und wirkt sich unmittelbar auf den befriedeten Geschäftsablauf aus.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Schutzinteresse des Bewerteten die Meinungsfreiheit des Bewertenden, weshalb wir sie dazu auffordern, diese rechtsgutsverletzende Bewertung zu löschen.
Ein Unterlassungsbegehren aus §§ 1004 I, 823 Abs. 1 BGB oder Art. 2 I GG wird derzeit gegen Sie noch nicht geltend gemacht. Wir behalten allerdings juristische Schritte vor.
Sollte aber eine Entfernung unter der vorstehenden Frist nicht erfolgen, behalten wir uns vor, Sie als Störer auf Unterlassung und Auskunftserteilung über die Ihnen vorliegenden Daten des Verfassers in Anspruch zu nehmen.
Die Entfernung ist innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Eine längere Bearbeitungszeit ist gem. dem Urteil des LG Köln vom 18.08.2020 (AZ. 28 O 279/20) unzumutbar.
*****************************************************************
Viele Grüße
Ihr Google-Team
Ich war immer der Meinung, es wäre sehr schwer negative Google Kritiken entfernen zu lassen, liest sich hier anders.