"Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

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regalboy
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"Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Hallo,

es wundert mich immer wieder, dass oft geworben mit:

"Lieferung erfolgt je nach Lagerbestand mit Produkt A der Marke "marktführender Premium-Anbieter" oder rechtlich legal im Handel erwerbbares "Mittelklasse-Produkt".

Z. B. geliefert wird je nach Verfügbarkeit
Plexiglas oder Acrylglas vom Hersteller XY

Und wenn man dann bestellt - wer hätte es geahnt - wird "natürlich" das Mittelklasse-Produkt geliefert.

Da frage ich mich, ob dies eine legale Grauzone ist und die Hersteller des Premium-Produkt und deren Händler nichts dagegen tun können?

Viele Grüße

Johannes


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cashew
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Autsch. Das kann mächtig Ärger geben. Ist wie Äpfel bestellen und birnen liefern. Würde meines Erachtens abmahnfähig sein
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H.Bothur
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Wird aber bei uns in der Branche (Bürobedarf - B2B) sehr gerne gerade von den ganz großen gemacht.

"Wenn eine Ware nicht lieferbar ist dann liefern wir Ihnen zum gleichen Preis ein Alternativprodukt" Und dann wird statt des Leitz-Ordners zu 2,29 eben die Eigenmarke zum gleichen Preis geliefert ... obwohl die für 0,89 im Katalog ist :-D

Hans
icstore
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

cashew hat geschrieben: 18. Sep 2020 09:02 Autsch. Das kann mächtig Ärger geben. Ist wie Äpfel bestellen und birnen liefern. Würde meines Erachtens abmahnfähig sein
Wieso? Der Kunde ist doch darüber informiert, und wenn es ihm nicht passt kann er doch woanders bestellen.

Man darf doch auch Artikel anbieten und zb. die Farbe nach Zufall verschicken wenn dies im Angebot steht.
miezekatze
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

icstore hat geschrieben: 19. Sep 2020 20:50 Man darf doch auch Artikel anbieten und zb. die Farbe nach Zufall verschicken wenn dies im Angebot steht.
Der Vergleich hinkt gewaltig.

Würde das vor Gericht landen würde der Händler da mächtig abstinken, das ist doch klar. Kein Richter würde da auch nur im entferntesten einer Argumentation vom Händler da zustimmen. Vielleicht noch bei B2B aber sobald es um Endkunden geht ganz sicher nicht.
regalboy
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

icstore hat geschrieben: 19. Sep 2020 20:50
cashew hat geschrieben: 18. Sep 2020 09:02 Autsch. Das kann mächtig Ärger geben. Ist wie Äpfel bestellen und birnen liefern. Würde meines Erachtens abmahnfähig sein
Wieso? Der Kunde ist doch darüber informiert, und wenn es ihm nicht passt kann er doch woanders bestellen.

Man darf doch auch Artikel anbieten und zb. die Farbe nach Zufall verschicken wenn dies im Angebot steht.
Es geht ja hier im Thread nicht darum, ob der Kunde damit zufrieden ist, sondern ob der Marken-Hersteller z. B. einen Unterlassungsanspruch hat / dies unterbinden kann.
Baam
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Rechtlich kriegt der Händler in meinen Augen wohl nur ein Problem, wenn er keine oder quasi keine Artikel der höherwertigen Ware versendet. Und dann auch nur wettbewerbsrechtlich.
regalboy
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Baam hat geschrieben: 20. Sep 2020 14:38 Rechtlich kriegt der Händler in meinen Augen wohl nur ein Problem, wenn er keine oder quasi keine Artikel der höherwertigen Ware versendet. Und dann auch nur wettbewerbsrechtlich.
Da wäre aber auch die Frage, in wie weit der Hersteller dies feststellen kann.
Händlerbund
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

regalboy hat geschrieben: 18. Sep 2020 08:10 Hallo,

es wundert mich immer wieder, dass oft geworben mit:

"Lieferung erfolgt je nach Lagerbestand mit Produkt A der Marke "marktführender Premium-Anbieter" oder rechtlich legal im Handel erwerbbares "Mittelklasse-Produkt".

Z. B. geliefert wird je nach Verfügbarkeit
Plexiglas oder Acrylglas vom Hersteller XY

Und wenn man dann bestellt - wer hätte es geahnt - wird "natürlich" das Mittelklasse-Produkt geliefert.

Da frage ich mich, ob dies eine legale Grauzone ist und die Hersteller des Premium-Produkt und deren Händler nichts dagegen tun können?

Viele Grüße

Johannes
Hallo Johannes,

bei dieser Angabe handelt es sich um keine rechtliche Grauzone, sondern eindeutig um eine rechtswidrige Formulierung: Als Händler muss man den Kunden alle wesentlichen Informationen vor dem Kaufabschluss zur Verfügung stellen. Der Verbraucher muss ganz genau wissen, was er sich da eigentlich kauft. Schließlich geht er mit dem Drücken des Kauf-Buttons eine rechtliche Verbindlichkeit ein. Der Händler kann also nicht einfach sagen: “Du bekommst entweder ein Markenprodukt, oder ein No-Name-Produkt.” Das wäre in etwa wie, als würde er schreiben: “Je nach Verfügbarkeit, bekommst du ein blaues, oder ein rotes Hemd in Größe XS oder XL.”

Falls du dazu noch Fragen hast, kannst du uns gerne eine PN schicken.

Viele Grüße
Sandra vom Händlerbund
regalboy
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Hallo Sandra

a) Ich hatte gefragt, wie es sich im Bereich des Markenhinhaber darstellt. Nicht gegenüber dem Endkungen.

b) Da du in deinem Beispiel die Farbe mit drin hast: So etwas ist meiner Laienmeinung nach in Ordnung und wird doch u.a. als "Lieferung farblich sortiert" kommuniziert. Sonst wäre ja auch der Kauf von Überraschungstüten oder Abschnitt / Fehlproduktionen nicht möglich.

Auch könnte der Händler ja "einfach" in meinem Beispiel Acrylglas ohne Hersteller angeben und dann weiß der Kunde auch nicht, welcher Hersteller es proudziert. Bist du dir sicher, dass der Hersteller zwingend genannt werden muss? Ich denke nicht.

Viele Grüße

Johannes
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fossi
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

regalboy hat geschrieben: 21. Sep 2020 11:01Sonst wäre ja auch der Kauf von Überraschungstüten oder Abschnitt / Fehlproduktionen nicht möglich.
Genau daran habe ich auch gedacht: ein Mix ist ein Mix bleibt ein Mix. :konfuzius:
Bei vielen Mischangeboten kann man halt nicht genau sagen "es sind exakt x mal Größe soundso, x mal Farbe blau usw enthalten.
Genauso ist es mit Restpostenpaketen: da listet Niemand exakt auf, was enthalten ist.
Alleine der Aufwand jedes Paket einzeln zu zählen und katalogisieren macht bei solchen Angeboten einfach keinen Sinn.

Klare Sache:
Wenn Jemand Klamottenpakete verkauft und diese massiv mit "kann AdiNike enthalten" bewirbt, aber in Wirklichkeit generell nur "PrimarKik"-Klamotten versendet, ist dies natürlich unzulässig. Man muss sich allerdings fragen, "wie viel AdiNike muss in den Paketen enthalten sein", damit man wirklich aktiv damit werben kann? 5% oder 50%? Ich weis es nicht. :gruebel:

Vermutlich kommt es auf das jeweilige Angebot an, bzw die wirklichen Gegebenheiten.
Als Verbraucher ist man immerhin noch durch das Widerrufsrecht geschützt: schmeckt einem der Inhalt einer Überraschungskiste nicht, geht der Krempel halt Retour.
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aaha
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

regalboy hat geschrieben: 21. Sep 2020 11:01 Auch könnte der Händler ja "einfach" in meinem Beispiel Acrylglas ohne Hersteller angeben und dann weiß der Kunde auch nicht, welcher Hersteller es proudziert.
Exakt. Marken wurden i.d.R. dafür geschaffen, sich mit seinen eigenen Produkten von der Menge der anderen abzugrenzen - aus verschiedensten Gründen. Ist diese Abgrenzung irrelevant, ist auch der Verkauf über eine Marke nicht nötig. Es darf dann allerdings im Angebot auch keine solche ausdrücklich genannt sein. Wir machen das mit "Hersteller: keine Angabe"
regalboy hat geschrieben: 21. Sep 2020 11:01 Bist du dir sicher, dass der Hersteller zwingend genannt werden muss? Ich denke nicht.
Nein. Ich bin mir da sogar ziemlich sicher. Wichtig ist, dass die entscheidenden Produktmerkmale genannt sind und das Produkt diesen dann auch entspricht.
Um beim Beispiel Acrylglas zu bleiben, wären das wahrscheinlich Daten wie:
- Länge x Breite
- Dicke
- Oberflächenbeschaffenheit (klar, matt, geriffelt, was weiß ich ...)
- Kanten entgratet (ja/nein)
- falls relevant (kenn mich da nicht aus), genaue Materialangaben wie PP, PVC, weiß der Geier ...

Oder Elektrokabel Mantelleitung NYM-J 3x1,5 mm²:
- Sorte
- Länge
- Durchmesser
- Manteldicke-/material
- usw. usf.
- Hersteller/Marke egal - je nach Einkaufsquelle

Wenn also gewährleistet ist, dass das versandte Produkt bzgl. dieser Eigenschaften dem bestellten entspricht, ist doch alles fein.
marcibet
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

miezekatze hat geschrieben: 19. Sep 2020 21:08
icstore hat geschrieben: 19. Sep 2020 20:50 Man darf doch auch Artikel anbieten und zb. die Farbe nach Zufall verschicken wenn dies im Angebot steht.
Der Vergleich hinkt gewaltig.

Würde das vor Gericht landen würde der Händler da mächtig abstinken, das ist doch klar. Kein Richter würde da auch nur im entferntesten einer Argumentation vom Händler da zustimmen. Vielleicht noch bei B2B aber sobald es um Endkunden geht ganz sicher nicht.
Wenn klar mit einem Set an Produkten geworben wird, dann ist es auch ok wenn eines dieser Produkte gelifert wird. Ist genau wie bei den Mietwagen, da bestellst du auch einen "BMW 5-er (oder ein ähnliches KFZ)". B2B wirds definitiv keine Probleme geben, und B2C auch nicht solange es gut formuliert ist.
Ich bin zwar ein Mädel, aber nicht doof. :D
Händlerbund
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

regalboy hat geschrieben: 21. Sep 2020 11:01 Hallo Sandra

a) Ich hatte gefragt, wie es sich im Bereich des Markenhinhaber darstellt. Nicht gegenüber dem Endkungen.

b) Da du in deinem Beispiel die Farbe mit drin hast: So etwas ist meiner Laienmeinung nach in Ordnung und wird doch u.a. als "Lieferung farblich sortiert" kommuniziert. Sonst wäre ja auch der Kauf von Überraschungstüten oder Abschnitt / Fehlproduktionen nicht möglich.

Auch könnte der Händler ja "einfach" in meinem Beispiel Acrylglas ohne Hersteller angeben und dann weiß der Kunde auch nicht, welcher Hersteller es proudziert. Bist du dir sicher, dass der Hersteller zwingend genannt werden muss? Ich denke nicht.

Viele Grüße

Johannes
Hallo Johannes,

entschuldige bitte das kleine Missverständnis.

Meiner Meinung nach ändert sich aber auch beim B2B da nicht fürchterlich viel. Auch hier sollte der Vertragsgegenstand, also die Kaufsache, sauber im Angebot beschrieben werden. Zu schreiben, dass man ein Markenprodukt verkauft, möglicherweise aber das no-name-Produkt liefert könnte durchaus als irreführende Werbung beurteilt werden.

Solche “Du bekommst x oder y Produkt - je nach Verfügbarkeit” sind möglicherweise bei unterschiedlichen Produkten gleicher Art und Güte legal.

Sandra vom Händlerbund
regalboy
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

Händlerbund hat geschrieben: 23. Sep 2020 16:13
regalboy hat geschrieben: 21. Sep 2020 11:01 Hallo Sandra

a) Ich hatte gefragt, wie es sich im Bereich des Markenhinhaber darstellt. Nicht gegenüber dem Endkungen.

b) Da du in deinem Beispiel die Farbe mit drin hast: So etwas ist meiner Laienmeinung nach in Ordnung und wird doch u.a. als "Lieferung farblich sortiert" kommuniziert. Sonst wäre ja auch der Kauf von Überraschungstüten oder Abschnitt / Fehlproduktionen nicht möglich.

Auch könnte der Händler ja "einfach" in meinem Beispiel Acrylglas ohne Hersteller angeben und dann weiß der Kunde auch nicht, welcher Hersteller es proudziert. Bist du dir sicher, dass der Hersteller zwingend genannt werden muss? Ich denke nicht.

Viele Grüße

Johannes
Hallo Johannes,

entschuldige bitte das kleine Missverständnis.

Meiner Meinung nach ändert sich aber auch beim B2B da nicht fürchterlich viel. Auch hier sollte der Vertragsgegenstand, also die Kaufsache, sauber im Angebot beschrieben werden. Zu schreiben, dass man ein Markenprodukt verkauft, möglicherweise aber das no-name-Produkt liefert könnte durchaus als irreführende Werbung beurteilt werden.

Solche “Du bekommst x oder y Produkt - je nach Verfügbarkeit” sind möglicherweise bei unterschiedlichen Produkten gleicher Art und Güte legal.

Sandra vom Händlerbund

Hallo Sandra,

aller guten Dinge sind 3? ;-)

Denn ich hatte auch nicht gefragt, wie es bei B2B Käufern aussieht, sondern in wie weit wohl der Markeninhaber oder die Konkurrenz dagegen vorgehen kann.

Viele Grüße

Johannes
Händlerbund
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Re: "Je nach Verfügbarkeit erfolgt die Lieferung von Marke A oder (Nicht-)Marke B"

regalboy hat geschrieben: 23. Sep 2020 16:17
Händlerbund hat geschrieben: 23. Sep 2020 16:13
regalboy hat geschrieben: 21. Sep 2020 11:01 Hallo Sandra

a) Ich hatte gefragt, wie es sich im Bereich des Markenhinhaber darstellt. Nicht gegenüber dem Endkungen.

b) Da du in deinem Beispiel die Farbe mit drin hast: So etwas ist meiner Laienmeinung nach in Ordnung und wird doch u.a. als "Lieferung farblich sortiert" kommuniziert. Sonst wäre ja auch der Kauf von Überraschungstüten oder Abschnitt / Fehlproduktionen nicht möglich.

Auch könnte der Händler ja "einfach" in meinem Beispiel Acrylglas ohne Hersteller angeben und dann weiß der Kunde auch nicht, welcher Hersteller es proudziert. Bist du dir sicher, dass der Hersteller zwingend genannt werden muss? Ich denke nicht.

Viele Grüße

Johannes
Hallo Johannes,

entschuldige bitte das kleine Missverständnis.

Meiner Meinung nach ändert sich aber auch beim B2B da nicht fürchterlich viel. Auch hier sollte der Vertragsgegenstand, also die Kaufsache, sauber im Angebot beschrieben werden. Zu schreiben, dass man ein Markenprodukt verkauft, möglicherweise aber das no-name-Produkt liefert könnte durchaus als irreführende Werbung beurteilt werden.

Solche “Du bekommst x oder y Produkt - je nach Verfügbarkeit” sind möglicherweise bei unterschiedlichen Produkten gleicher Art und Güte legal.

Sandra vom Händlerbund

Hallo Sandra,

aller guten Dinge sind 3? ;-)

Denn ich hatte auch nicht gefragt, wie es bei B2B Käufern aussieht, sondern in wie weit wohl der Markeninhaber oder die Konkurrenz dagegen vorgehen kann.

Viele Grüße

Johannes
Hallo Johannes,

offensichtlich ist mein Schlauch zur Zeit besonders lang: Es könnte sich hier tatsächlich um eine markenrechtswidrige Rufausbeutung handeln. Markennamen dürfen natürlich nur verwendet werden, wenn das verkaufte Produkt ein Produkt der genannten Marke ist. Stellt es sich so dar, dass der Händler den Markennamen nur als Blickfang nutzt und das Produkt nicht verkauft, liegt eindeutig ein Markenrechtsverstoß vor.

Oder um deine Frage nach dem möglichen Vorgehen des Markeninhabers und der Konkurrenz aufzugreifen: “Macht dann 2.000 Euro Abmahngebühren, bitte, danke." :D

Sandra vom Händlerbund
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