Bei dem Akku-Beispiel von @Woody-HH kann man dann ja einfach Erstatten statt die erheblichen Kosten des Transports um die halbe Welt zu tragen und der Käufer kann ihn nicht dazu zwingen.
Ist ja logisch, der Mangel ist ja weiterhin Vorhanden und muss *irgendwie* beseitigt werden.
Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
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Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Bist du dir sicher, dass das geht?icstore hat geschrieben: ↑16. Jan 2023 09:44 Bei dem Akku-Beispiel von @Woody-HH kann man dann ja einfach Erstatten statt die erheblichen Kosten des Transports um die halbe Welt zu tragen und der Käufer kann ihn nicht dazu zwingen.
Ist ja logisch, der Mangel ist ja weiterhin Vorhanden und muss *irgendwie* beseitigt werden.
"Erstattung" ist doch keine Art der möglichen gesetzlichen Nacherfüllung (Austausch oder Reparatur).
Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Tahiti liegt nicht in der EU. Und abgesehen davon gibt es noch Verfassungsgrundsätze wie "Zumutbarkeit" und "Verhältnismäßigkeit". Das meinte der Schreiber Ling wohl mit "Wirtschaftlichkeit".
Die gelten auch dann wenn sich jemand stationär in HH einen Kühlschrank mit Rechung HH kauft und dann nach Umzug in MUC reklamiert.
Die gelten auch dann wenn sich jemand stationär in HH einen Kühlschrank mit Rechung HH kauft und dann nach Umzug in MUC reklamiert.
Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Stimmt, Erstattung steht tatsächlich nicht im Gesetz. Heisst theoretisch, wenn sowohl Reperatur als auch Austausch unwirtschaftlich sind, hat der Käufer pech gehabt..regalboy hat geschrieben: ↑16. Jan 2023 09:49Bist du dir sicher, dass das geht?icstore hat geschrieben: ↑16. Jan 2023 09:44 Bei dem Akku-Beispiel von @Woody-HH kann man dann ja einfach Erstatten statt die erheblichen Kosten des Transports um die halbe Welt zu tragen und der Käufer kann ihn nicht dazu zwingen.
Ist ja logisch, der Mangel ist ja weiterhin Vorhanden und muss *irgendwie* beseitigt werden.
"Erstattung" ist doch keine Art der möglichen gesetzlichen Nacherfüllung (Austausch oder Reparatur).
Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Meines Wissens - korrigiert mich wenn ich falsch liege - ist die "Wirtschaftlichkeitsfrage" nur im Zusammenhang mit der Wahl der Art der Nacherfüllung genannt.
Also es muss auf jeden Fall dem Kunden nachher ein funktionsfähiges Gerät zur Verfügung stehen, die Frage ist nur ob durch Austausch oder Reparatur.
Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Naja und wenn beide unwirtschaftlich sind?
Im Text steht ja:
Im Text steht ja:
Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Gesetzestexte zu zitieren bringt selten weiter. Es kommt immer auf den Einzelfall drauf an und ob es passende (höchstrichterliche) Urteile gibt.
Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Ok, da bin ich raus , vielleicht findet ja jemand ein Urteil...
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Re: Gewährleistung Ersatzlieferung ins Ausland
Ja, genau, unter anderem das hatte ich gemeint – die Ablehnung der Nacherfüllung. Und ich hatte mich bewusst nicht auf "Art der" Nacherfüllung beschränkt, weil es eben gerade, wie ebenfalls gesagt wurde, auch möglich ist, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.
Auf diesem Umstand gewissermaßen herumzureiten ist trotzdem nicht ganz unberechtigt, weil es dem Verkäufer bis vor Kurzem tatsächlich noch unerlaubt war, beide Arten zu verweigern; er konnte ihn höchstens an den Kosten in angemessenem Umfang beteiligen, wenn der Käufer unbedingt auf Nacherfüllung bestand, selbst wenn die spezifischen Grenzen für 439 überschritten waren. Inzwischen dagegen stellt 439 IV 3 aE klar, dass auch die "andere" Art der Nacherfüllung unter denselben Voraussetzungen wie die "zuerst abgelehnte" Art verweigert werden darf (wie von icstore zitiert).
Wie 439 IV 1 wiederum andeutet, gilt 439 "unbeschadet" des 275 II und III; das sind die Fälle der "Unzumutbarkeit" – zusätzliche Grenzen. Und in 313 BGB schließlich steht dann das, was auch "wirtschaftliche Unmöglichkeit" genannt wird – noch mal eine zusätzliche Grenze.
Und alles zusammen nun habe ich dreisterweise mal, in Anlehnung an die zuletzt genannte Grenze, als "unwirtschaftlich" zusammengefasst Aus diversen Gründen habe ich irgendwann aufgehört, alles sofort detailliert aufzuschlüsseln, und man könnte wirklich noch sehr viel tiefer bei allem gehen. Über Nachfragen und Diskussionen, die über Binsen hinausgehen (die freilich auch manchmal angebracht sein können ), freue ich mich immer umso mehr.
PS: Ich vergaß, dass auch die Erstattung jetzt irgendwo thematisiert wurde. Damit hat es Folgendes auf sich: Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um nichts weiter als den im Prinzip bekannten Rücktritt. Das ist letztlich genauso ein Wahlrecht des Käufers, ob er zurücktritt oder nicht. Er ist lediglich an – verglichen mit dem Nacherfüllungsverlangen – weitergehende Voraussetzungen gebunden, wie unter anderem, und üblicherweise bekannt, dass der Verkäufer angemessene Zeit/Frist zur Nacherfüllung gehabt haben muss. Und diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Verkäufer sich berechtigterweise auf Gründe dafür beruft, im Ergebnis doch nicht nacherfüllen zu müssen – auch hierbei kann eine entsprechende Frist ablaufen. Und mehr noch, eine solche Frist kann in Fällen wie diesem auch einfach entbehrlich sein.
Auf diesem Umstand gewissermaßen herumzureiten ist trotzdem nicht ganz unberechtigt, weil es dem Verkäufer bis vor Kurzem tatsächlich noch unerlaubt war, beide Arten zu verweigern; er konnte ihn höchstens an den Kosten in angemessenem Umfang beteiligen, wenn der Käufer unbedingt auf Nacherfüllung bestand, selbst wenn die spezifischen Grenzen für 439 überschritten waren. Inzwischen dagegen stellt 439 IV 3 aE klar, dass auch die "andere" Art der Nacherfüllung unter denselben Voraussetzungen wie die "zuerst abgelehnte" Art verweigert werden darf (wie von icstore zitiert).
Wie 439 IV 1 wiederum andeutet, gilt 439 "unbeschadet" des 275 II und III; das sind die Fälle der "Unzumutbarkeit" – zusätzliche Grenzen. Und in 313 BGB schließlich steht dann das, was auch "wirtschaftliche Unmöglichkeit" genannt wird – noch mal eine zusätzliche Grenze.
Und alles zusammen nun habe ich dreisterweise mal, in Anlehnung an die zuletzt genannte Grenze, als "unwirtschaftlich" zusammengefasst Aus diversen Gründen habe ich irgendwann aufgehört, alles sofort detailliert aufzuschlüsseln, und man könnte wirklich noch sehr viel tiefer bei allem gehen. Über Nachfragen und Diskussionen, die über Binsen hinausgehen (die freilich auch manchmal angebracht sein können ), freue ich mich immer umso mehr.
PS: Ich vergaß, dass auch die Erstattung jetzt irgendwo thematisiert wurde. Damit hat es Folgendes auf sich: Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um nichts weiter als den im Prinzip bekannten Rücktritt. Das ist letztlich genauso ein Wahlrecht des Käufers, ob er zurücktritt oder nicht. Er ist lediglich an – verglichen mit dem Nacherfüllungsverlangen – weitergehende Voraussetzungen gebunden, wie unter anderem, und üblicherweise bekannt, dass der Verkäufer angemessene Zeit/Frist zur Nacherfüllung gehabt haben muss. Und diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Verkäufer sich berechtigterweise auf Gründe dafür beruft, im Ergebnis doch nicht nacherfüllen zu müssen – auch hierbei kann eine entsprechende Frist ablaufen. Und mehr noch, eine solche Frist kann in Fällen wie diesem auch einfach entbehrlich sein.
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